Die wesentlichen Inhalte des neuen TVergG LSA sind:
Die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge vom TVergG erfasst wird, werden angehoben: Nach § 1 TVergG liegen sie künftig bei Liefer- und Dienstleistungen bei 40.000 Euro (bisher 25.000 Euro) und bei Bauleistungen bei 120.000 Euro (bisher 50.000 Euro). Durch die Festlegung der Wertgrenzen sollen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Kosten sowohl für die Auftraggeber als auch die Bieter vermieden werden. An dieser Maßnahme wurde im Gesetzgebungsverfahren auch Kritik laut und die Sorge geäußert, dass damit ein erheblicher Teil der öffentlichen Aufträge ganz dem Vergaberecht und damit auch den Vorgaben zum Mindeststundenentgelt entzogen würde.
Nach § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 TVergG wird für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO für anwendbar erklärt. Nach § 1 Abs. 2 S.2 gehen allerdings die Bestimmungen des TVergG sowie der aufgrund des TVergG erlassenen Verordnungen vor.
Bis auf Sachsen haben damit nun alle Bundesländer die UVgO eingeführt. Dem Vernehmen nach will auch Sachsen im Zuge einer Novelle des sächsischen Vergabegesetzes nachziehen und die UVgO verbindlich machen. Allerdings scheinen die politischen Verhandlungen um dieses neue Vergabegesetz zurzeit in einer Sackgasse zu stecken.
Nach § 7 TVergG sind Erklärungen und Nachweise nur noch von demjenigen Bieter vorzulegen, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll, dem sog. Bestbieter. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. Auch diese Neuerung soll der Vereinfachung und Entbürokratisierung des Vergabeverfahrens dienen.
§ 10 TVergG enthält Regelungen zur Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit. Kern ist die Einführung eines vergabespezifischen Mindeststundenentgelts, das sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder berechnet. Es liegt derzeit bei 13,01 Euro. Das Mindeststundenentgelt wird flankiert durch Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers (§ § 17,18 TVergG). Als Sanktionen bei Verstößen kommen eine Vertragsstrafe, eine Kündigung des Auftrags und auch eine Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren in Betracht.
Das Gesetz sieht in § 4 Abs. 1 TVergG die Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener und innovativer Kriterien vor, allerdings nur im Rahmen einer Kann-Regelung. Damit fällt das Gesetz hinter die Regelungen in § 2 Abs. 3 UVgO und § 97 Abs. 3 GWB zurück.
Soziale Aspekte können nach § 4 Abs. 2 TVergG sein:
Als umweltbezogener Aspekt kann gemäß § 4 Abs. 3 TVergG „insbesondere die Energieeffizienz berücksichtigt werden“.
Der Regierungsentwurf sah in § 12 TVergG noch vor, dass Aufträge über Lieferleistungen nur an Bieter vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Im Gesetzgebungsverfahren wurde daraus eine offenere Formulierung, wonach auf die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hinzuwirken ist.
Der in Sachsen-Anhalt bereits etablierte Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte wird analog den Regelungen im Bundesrecht weiterentwickelt und dient der Durchsetzung rechtlich begründeter individueller Anliegen. Er sichert das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Handeln der Verwaltung sowie an einem wirtschaftlichen Umgang mit Haushaltsmitteln.
Die materiellen Regelungen des Gesetzes treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, also am 1. März. Damit soll der Vergabepraxis ausreichend Zeit gegeben werden, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Diverse Rechtsverordnungsermächtigungen an die Landesregierung (Festlegung von Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe oder Direktaufträge, Regelungen zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren, Einführung von Formularen bei Bauvergaben, Regelung von weiteren Präqualifizierung- und Zertifizierungsverfahren, Bestimmung der allgemein verbindlichen Tarifverträge und nähere Regelungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen) traten hingegen am ersten Tag nach der Verkündung, also am 14.12.2022 in Kraft.
Verfasser: Rudolf Ley
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