Bereits mit der VO EU Nr.833/2014 v. 31.7.2014 war nach Artikel 2 Abs. 1 verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
Mit der durch die VO EU 2022/576 v. 8.4.2022 erfolgte Änderung der VO EU 833/2014 v. 31.7.2014 sind die hierin enthaltenen Restriktionen noch einmal verschärft worden. Nach Hinweisen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine nunmehr erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen.
(https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html).
Artikel 1 VO (EU) 2022/576 v. 8.4.2022 benennt die Änderungen der VO (EU) Nr. 833/2014, die durch die VO (EU) 2022/576 v. 8.4.2022 in Kraft gesetzt werden. Neben der Ausweitung des Verbots zu beschaffender Leistungen oder Finanzmarktgeschäfte werden die Auswirkungen der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe festgeschrieben. Nach Artikel 5k der VO (EU) Nr. 833/2014 bestehen die Auswirkungen der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen
in einem seit dem 09.04.2022 geltendes umfassenden Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und
sowie im Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 10.04.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot).
Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 10.10.2022 – von Verträgen, die vor dem 9.4.2022 geschlossen wurden.
Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, unmittelbar als Bieter auftreten oder als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind und mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen.
Artikel 5k der VO EU 2022/576 v. 8.4.2022 regelt den unter die Restriktionen fallenden Personenkreis. Danach fallen unter die Regelungen folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Organisationen gehalten werden,
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswertes entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der RL über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
Artikel 2 VO (EU) 2022/576 v. 8.4.2022 bestimmt als Tag des Inkrafttretens den Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie die unmittelbare Verbindlichkeit der Verordnung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Dietmar Altus
Anlagen:
Verordnung (EU) 2022/576 v. 8.4.2022, Amtsblatt der Europäischen Union v. 8.4.2022, L 111/1 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0576&from=DE)
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