100 Tage vor der DSGVO – Glatter Start der Beratungen zur Neufassung des BayDSG in München; Koalitionsvereinbarung hält Datenschutz auf Kurs

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Ausgabe Februar 2018

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Bis zur Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind es noch 100 Tage. Damit wird die Zeit für die Anpassung vorhandener Gesetze allmählich knapp. In der Februar-Ausgabe unseres Newsletters geben wir Ihnen kurze Sachstandsberichte zu den letzten datenschutzpolitischen Entwicklungen in München und Berlin. 

 

Auftakt der parlamentarischen Beratungen zum BayDSG 2018

Der Bayerische Landtag hat die Beratungen zum Entwurf des Bayerischen Datenschutzgesetzes (LT-Drs. 17/19628) aufgenommen. Der Gesetzentwurf zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes und die darin eingeschlossenen Anpassungen von 23 Fachgesetzen wurden am 25. Januar 2018 in erster Lesung im Plenum des Bayerischen Landtages behandelt. Bereits am 1. Februar 2018 folgte die abschließende Behandlung im federführenden Rechts- und Verfassungsausschuss. Dabei wurde rasch erkennbar, dass die Vorschläge der Staatsregierung die breite Zustimmung aller Fraktionen erwarten dürfen.

Für die Datenschutz-Praxis in Bayern bedeutet dies, dass 100 Tage, bevor die DSGVO zwingend anzuwenden ist, nicht nur die europäischen Rechtstexte, sondern auch das Landesrecht in der Fassung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung immer zuverlässiger in die Vorarbeiten für den 25. Mai 2018 einbezogen werden können.

 

Fraktionsübergreifende Unterstützung des Gesetzentwurfs – Nachbesserungen beim Widerspruchsrecht gegen elektronische Wasserzähler

Die bisherigen Beratungen zeigten rasch ein klares Meinungsbild, in dem die Vorzüge der Neuregelung fraktionsübergreifend anerkannt wurden. Einziger Streitpunkt schien zunächst die Satzungsermächtigung für den Einbau elektronischer Wasserzähler zu werden. Doch selbst diesen Konfliktpunkt konnte ein kurzfristig im Rechts- und Verfassungsausschuss eingebrachter Änderungsantrag der Mehrheitsfraktion letztlich mit breiter Mehrheit ausräumen (LT-Drs. 17/20500). Diese Ergänzung des Gesetzentwurfs begründet ein umfassendes und voraussetzungsloses Widerspruchsrecht für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten gegen solche Wasserzähler. Damit geht das bayerische Landesrecht über das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO hinaus. Das Widerspruchsrecht ist befristet bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Einbaus der funkenden elektronischen Messeinrichtung. Danach besteht nur für die betroffenen Personen das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, das den Wasserversorger zu einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung und dann ggf. zur Beendigung der Datenverarbeitung verpflichtet.

 

Nach dieser Einigung gaben nurmehr einzelne Regelungen Anlass zu einer vertieften, insgesamt zweistündigen Erörterung unter Beteiligung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht. Trotz Nachfragen insbesondere zur Systematik der Übermittlungs- beziehungsweise Zweckänderungstatbestände (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 BayDSG-E), zu den Erfahrungen mit der Trennung der Aufsichtszuständigkeiten sowie zum so genannten Medienprivileg (Art. 38 BayDSG-E) sprach sich der Ausschuss in seinem abschließenden Votum mit den Stimmen aller Fraktionen bei Enthaltung von Bündnis90/GRÜNE dafür aus, bei Annahme des schon dargestellten Änderungsantrags zu den Wasserzählern dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Zwar stehen in den nächsten Wochen im Bayerischen Landtag noch Beratungen im Kommunalausschuss und den Ausschüssen für Wirtschaft, Haushalt und Wissenschaft an, bei denen Änderungen des Gesetzentwurfs rechtlich gesehen noch möglich sind. Dennoch ist die Datenschutz-Praxis angesichts der bereits sehr deutlich erkennbaren grundsätzlichen Unterstützungsbereitschaft aller Fraktionen gut beraten, sich jetzt intensiv mit dem Entwurf der Staatsregierung zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu befassen.

Ausblick: Praxistag zur EU-Datenschutzreform am 19. März 2018 in München

Für alle, die noch letzte aktuelle Eindrücke aus den Beratungen erhalten möchten empfiehlt sich außerdem, für den 19. März 2018 eine Teilnahme am „Praxistag zur EU-Datenschutzreform – Datenschutz in der kommunalen Praxis in Bayern“ einzuplanen. Dort bieten die AKDB und die Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm in Kooperation mit den vier Kommunalen Spitzenverbänden nochmals Informationen aus erster Hand an. Referate des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der AKDB und des Staatsministeriums des Innern bieten Gewähr, noch in den letzten Wochen vor Beginn der Anwendung der DSGVO und des neuen Bayerischen Datenschutzgesetzes die aktuellsten Hinweise und Hilfestellungen aus den Blickwinkeln der Aufsichtsbehörde, der Anwendungspraxis und der Staatsregierung aufzunehmen.


Zukunft des Datenschutzes: Datenschutzziele im Koalitionsvertrag der Bundesregierung

Trotz des langwierigen und zähen Ringens um ein neues Regierungsprogramm bietet die am 7. Februar 2018 vorgestellte Fassung des Koalitionsvertrages der Bundesregierung jedenfalls für die Datenschutzpraxis keine echten Überraschungen – und damit auch keinerlei Grund, die anstehenden Anpassungsaufgaben aus dem Blick zu verlieren. Die erneute Ankündigung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ist mit Vorsicht zu genießen – vergleichbare Ankündigungen gab es in der Vergangenheit schon mehrfach.

Bei aller Unbestimmtheit lassen sämtliche Aussagen des Koalitionsvertrages zum Europäischen Datenschutzrecht erkennen, dass die EU-Datenschutzreform auch zukünftig nicht in Frage gestellt werden soll, sondern den klaren Rahmen für die digitale Transformationsprozesse in Staat und Gesellschaft setzt. Dies schließt auch die anstehende Reform des TK-Datenschutzrechts ein, die mit der in dieser Legislaturperiode auf europäischer Ebene anstehenden Verabschiedung der künftigen E-Privacy-Verordnung die Gesamtreform des europäischen Datenschutzrechts abschließen soll. Diese Befunde zeigen sich deutlich insbesondere in folgenden Auszügen (Hervorhebung nicht im Original.):

  • „Wir setzen uns für eine innovationsfreundliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein.“ (Entwurf des Koalitionsvertrages von CDU,CSU und SPD vom 7. Februar 2018, Z. 2091 f.)
  • „Die Mitte 2020 anstehende Evaluierung der Datenschutz -Grundverordnung wollen wir intensiv begleiten und dabei alle Regelungen auf ihre Zukunftsfähigkeit und Effektivität überprüfen.“ (ebd., Z. 6105 f.)
  • „Wir wollen erreichen, dass z. B. Start Ups und Unternehmen bei digitalen Innovationen einen beratenden Ansprechpartner für Datenschutzfragen erhalten und deutschlandweit geltende Entscheidungen einholen können.“ (ebd., Z. 2079 f.)
  • „Wir wollen die Öffnungsklausel in Art. 88 der Datenschutz -Grundverordnung nutzen und prüfen die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz  …“. (ebd., Z. 6113 f.)
  • „Wir werden uns außerdem für eine E-Privacy-Verordnung einsetzen, die im Einklang mit der EU -Datenschutz-Grundverordnung die berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbraucher und Wirtschaft angemessen und ausgewogen berücksichtigt.“ (ebd., Z. 2757 f.)
  • „Wir wollen ein hohes Schutzniveau für die Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten bei der E-Privacy-Verordnung und zugleich den Spielraum für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten.“ (ebd., Z. 2077 f.)
  • „Die Datensouveränität werden wir auf europäischer Ebene im Rahmen der E-Privacy-Verordnung stärken.“ (ebd., Z. 2220 f.)



Endspurt bis zum 25. Mai 2018


Mangels anderweitiger Ablenkungen darf sich der verantwortungsbewusste Datenschutz-Praktiker damit – wie wir unseren Lesern wünschen: gestärkt durch einige frohe und erholsame Faschingsferientage – weiterhin den Anpassungsarbeiten in den letzten Wochen bis zum 25. Mai 2018 widmen. Unser Newsletter wird Sie dabei auch auf der Zielgerade mit hoffentlich gewinnbringenden Zeilen begleiten und unterstützen

München, im Februar 2018

Michael Will
Mitverfasser „Datenschutz in Bayern“

 

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