Das allgemeine Recht auf Auskunft in der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte

18 Bewertungen

Das Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG) hält seit Ende 2015 mit dem allgemeinen Recht auf Auskunft eine Vorschrift bereit, die Informationsfreiheit in einem engen Verbund mit dem Datenschutzrecht für den bayerischen öffentlichen Sektor verwirklicht. Geregelt war das allgemeine Recht auf Auskunft bis 24. Mai 2018 zunächst in Art. 36 BayDSG. Das seit dem 25. Mai 2018 geltende neue Bayer. Datenschutzgesetz hat die Bestimmung in Art. 39 BayDSG nahezu unverändert übernommen. Der Newsletter fasst die Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zusammen und ordnet sie ein.

1. Art. 39 BayDSG und der Münchener Mietspiegel

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich grundlegend in einem Urteil vom 13. Mai 2019 mit einem Anspruch auf Informationszugang nach Art. 39 BayDSG befasst. Im „Mietspiegel-Fall“ begehrte ein Grundeigentümerverein von der Landeshauptstadt München die Offenlegung von Daten, die für die Erarbeitung des Münchener Mietspiegels herangezogen worden waren. Eine entsprechende Klage hatte schließlich zu erheblichen Teilen Erfolg. Der BayVGH stellte zunächst klar, dass Ansprüche nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen sind. Er äußerte sich ausführlich zum Merkmal des berechtigten Interesses (dazu näher Nr. 2) sowie über den Zugang zu Informationen bei Dritten (dazu näher Nr. 3). Ferner charakterisierte der BayVGH Art. 39 Abs. 3 BayDSG als ein Anspruchshindernis ohne Abwägungsmöglichkeit (BeckRS 2019, 17760, Rn. 44). Dabei zog er als besonderes Amtsgeheimnis i. S. v. Art. 39 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2 BayDSG auch das Statistikgeheimnis (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayStatG) heran (BeckRS 2019, 17760, Rn. 43). Der BayVGH war zudem der Auffassung, dass die anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle Daten erforderlichenfalls aus einem Gesamtbestand zusammenstellen und lesbar machen muss (BeckRS 2019, 17760, Rn. 36 ff.). Die für die Praxis wichtige Orientierungspunkte bietende Entscheidung ist an anderer Stelle ausführlich besprochen (Engelbrecht, ZD 2019, 527).

BayVGH, Urt. v. 13. Mai 2019, 4 B 18.1515, BeckRS 2019, 17760; Vorinstanz: VG München, Urt. v. 6. Dezember 2017, 7 K 17.5186, BeckRS 2017, 139296.

2. Art. 39 BayDSG und das berechtigte Interesse

Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses bildet als Voraussetzung des Zugangsanspruchs nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG einen häufigen Streitpunkt zwischen Zugangsinteressenten und öffentlichen Stellen. Grundsätzlich ist das berechtigte Interesse weit zu verstehen. So betont die Gesetzesbegründung, dass „anspruchsbegründendes Auskunftsinteresse grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse darstellen kann“ (LT-Drs. 17/7537, S. 49).

Im „Mietspiegel-Fall“ (s. Nr. 1) hat der BayVGH den Begriff des berechtigten Interesses zwar nicht in Einzelheiten definiert, jedoch ein (primär) ökonomisch geleitetes Interesse als ausreichend anerkannt. Der klagende Verein benötigte Zugang zu Datensätzen aus den Vorarbeiten für den Mietspiegel, um diesen fundiert in Frage stellen zu können: „Dass für ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit und Repräsentativität des Datenmaterials die Kenntnis der Datengrundlagen auch über die Dokumentation hinaus von Bedeutung sein kann, hat der Kläger zur Untermauerung seines Auskunftsbegehrens nachvollziehbar dargelegt“ (BeckRS 2019, 17760, Rn. 29, vgl. auch Rn. 51).

Die vom BayVGH gewählte Formulierung deutet darauf hin, dass die „Argumentationskraft“ der begehrten Information überprüft werden kann: Stützt der Zugangsinteressent das berechtigte Interesse darauf, diese Information etwa zur Rechtsverteidigung verwenden zu wollen, müsste er dieser Position zufolge zumindest plausibel machen, dass sich die Information dafür auch eignet. An diesen Gedanken hat der BayVGH in einem späteren Beschluss angeknüpft (s. Nr. 8).

Das Verwaltungsgericht (VG) München wies mit Urteil vom 15. November 2019 im Hinblick auf ein nicht dargelegtes berechtigtes Interesse eine Klage ab, mit der ein Zugangsinteressent von einer Verwaltungsgemeinschaft Auskunft über die Kosten für die Anmietung eines Baggers erwirken wollte. Das Gericht befand: „Ein derartiges berechtigtes Interesse wurde vom Kläger jedoch mit seinem pauschalen Hinweis, er müsse ‚als Gemeindemitglied u. a. auch Steuern und Gebühren zahlen‘ und wolle wissen, ob diese Gelder ordnungsgemäß verwendet werden‘, nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht“ (BeckRS 2019, 55937, Rn. 16).

Mit diesen Erwägungen verweist das Gericht zutreffend darauf, dass das „Steuerzahlerinteresse“ nah an der bloßen Neugier liegt, dem schlichten Wunsch nach bloßem Informationsbesitz. Steuerzahler ist nahezu jeder. Mit seinen Steuern leistet der Einzelne einen Beitrag zur Finanzierung des jeweiligen Gemeinwesens, das durch seine dazu berufenen Organe über die Ausgaben entscheidet. Die Bewirtschaftung der Mittel wird im Rahmen der öffentlichen Finanzkontrolle überwacht. Das „Steuerzahlerinteresse“ kommt nur ausnahmsweise als ein berechtigtes Interesse i. S. v. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG in Betracht: nämlich dann, wenn es von Interessenvereinigungen mit dem Ziel geltend gemacht wird, Steuerverschwendung zu bekämpfen.

In einem weiteren Fall hatte der Kläger Zugang zu einer Akte begehrt, welche die Überwachung der Pflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BayBestG gegenüber einer Klinik betraf, in der Abtreibungen vorgenommen wurden. Das VG München wies eine entsprechende Klage mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab, hinsichtlich eines Anspruchs aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG mit der eher lapidaren Erwägung, dass „[d]as persönliche Engagement des Klägers gegen Abtreibungen im Allgemeinen und gegen die betroffene Klinik im Besonderen kein rechtlich relevantes berechtigtes Interesse“ darstelle (BeckRS 2020, 49646, Rn. 31).

Nach der gesetzgeberischen Intention geht es beim Merkmal des „berechtigten Interesses“ zuvorderst um eine Fundierung des Zugangsanliegens und eher nachrangig um eine „Abschichtungsleistung“, was Neugier- oder Ausforschungsfälle betrifft. Von einer solchen Situation kann in dem entschiedenen Fall allerdings nicht die Rede sein: Der Einsatz als „Abtreibungsgegner“ reicht ins Politische. Insofern hätte das Gericht zumindest der Frage nachgehen müssen, ob der Kläger dieses Anliegen ernsthaft verfolgt (beispielsweise im Rahmen der Arbeit für eine Partei oder Religionsgemeinschaft), oder ob er es nur vorschiebt. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG hätte eine Versagung des Informationszugangs in dem entschiedenen Fall aber möglicherweise tragen können.

BayVGH, Urt. v. 13. Mai 2019, 4 B 18.1515, BeckRS 2019, 17760; VG München, Urt. v. 15. November 2019, 32 K 18.6208, BeckRS 2019, 55937, sowie Urt. v. 24. Januar 2020, 32 K 18.4632, BeckRS 2020, 49646.

3. Art. 39 BayDSG und der Zugang zu Informationen bei Dritten

Die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle ist nicht immer selbst im Besitz der Informationen, die der Zugangsinteressent erlangen möchte. Bereits im „Mietspiegel-Fall“ (s. Nr. 1) hat der BayVGH deutlich gemacht, dass in der Rolle eines „Verwaltungshelfers“ beauftragte Dienstleister grundsätzlich durch entsprechende Vereinbarung verpflichtet werden müssen, dort für die öffentliche Stelle „erarbeitete“ Informationen zuzuliefern. „Der – materiell informationspflichtige – private Verwaltungshelfer ist organisationsrechtlich als Teil der öffentlichen Stelle einzustufen, die formell anspruchsverpflichtet bleibt“ (BeckRS 2019, 17760, Rn. 31). Diese Rechtsprechung hat der BayVGH in einem Beschluss vom 4. August 2020 bestätigt (BeckRS 2020, 20321, Rn. 17).

BayVGH, Urt. v. 13. Mai 2019, 4 B 18.1515, BeckRS 2019, 17760, sowie Beschl. v. 4. August 2020, 4 C 20.671, BeckRS 2020, 20321.

4. Art. 39 BayDSG und der Behördeninformant

Der Zugangsanspruch aus Art. 39 Abs.1 Satz 1 BayDSG findet mitunter auch zu dem Zweck Verwendung, Informationen über die Identität von Behördeninformanten zu erlangen. In einem vom VG München mit Urteil vom 28. August 2019 entschiedenen Fall hatte jemand die zuständige Behörde über Anhaltspunkte für die unzulässige Zweckentfremdung einer Wohnung unterrichtet. Die Vermieterin machte das Anliegen, Name und Anschrift des Informanten zu erfahren, gerichtlich geltend. Das Gericht prüfte im Rahmen einer Verpflichtungsklage (vgl. Nr. 1) einen Anspruch aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Dabei erachtete es die Eigentumsposition der Vermieterin als ausreichend, ein berechtigtes Interesse zu belegen. Da ein Zugang zu personenbezogenen Daten – Name und Anschrift – nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG aber über das berechtigte Interesse hinaus verlangt, dass eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist, ging das Gericht zunächst der Frage nach, ob eine Einwilligung vorliege. Die Einwilligung kann nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO (auch) Rechtsgrundlage für eine solche Übermittlung sein. Dem stand allerdings der erklärte Wille des Informanten entgegen. Das Gericht erwog daher, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG die Übermittlung tragen könne. Diese Vorschrift kommt nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst b DSGVO ebenfalls als Rechtsgrundlage in Betracht. Das Gericht zweifelte bereits daran, ob das Interesse der Eigentümerin auch im Licht von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG als berechtigt anzusehen sei; jedenfalls könne ermessensfehlerfrei ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses angenommen werden, wenn „keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Melder falsche Behauptungen wider bessere[s] Wissen[.] aufgestellt hat oder leichtfertig unbeteiligte Dritte bei den Behörden anschwärzt“ (BeckRS 2019, 21997, Rn. 32).

Diese Entscheidung folgt bei der Feststellung des berechtigten Interesses den Intentionen des Gesetzgebers. Eine Eigentumsposition vermittelt ein Zugangsinteresse hinsichtlich aller Informationen, die für die Ausübung des Rechts von Belang sind; im Fall ging es der Klägerin wohl darum, sich gegen eine Rufschädigung innerhalb der Hausgemeinschaft zur Wehr setzen zu können (vgl. BeckRS 2019, 21997, Rn. 27). Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Informationsfreiheits- und Datenschutzrecht in Art. 39 BayDSG eng verzahnt hat (LT-Drs. 17/7537, S. 48 f.), ist es auch konsequent, die Einwilligung neben Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG als einen von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG in Bezug genommenen Übermittlungstatbestand zu prüfen. Nicht ganz überzeugen kann die zwischen Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG differenzierende Betrachtung des berechtigten Interesses: Ein Interesse, das bei Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG als berechtigt erscheint, ist es auch für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG. Das Gericht orientiert schließlich den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG geforderten Interessenausgleich an anerkannten datenschutzrechtlichen Wertungen für die Offenlegung der Identität von Behördeninformanten. Auf diese Weise werden Wertungswidersprüche zwischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht vermieden. Dass das Gericht dabei seinen Prüfungsmaßstab durch § 114 Satz 1 VwGO begrenzt ansah, hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt; Zweifel sind hier aber angebracht, weil der Interessenausgleich in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG der Tatbestandsseite der Norm zugeordnet ist und Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG daran nichts ändert.

VG München, Urt. v. 28. August 2019, 9 K 18.4706, BeckRS 2019, 21997.

5. Art. 39 BayDSG im Baugenehmigungsverfahren?

In einem Verfahren, über welches das VG Ansbach mit Beschluss vom 3. März 2021 entschieden hat, suchte eine Nachbarin im baurechtlichen Sinn um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, Einsicht in die Akten eines Baugenehmigungsverfahrens zu erlangen. Ein Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht isoliert durchsetzen, weil dem § 44a Satz 1 VwGO entgegenstehe. Ein Anspruch aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG greife nicht ein, weil dieser nach Art. 39 Abs. 2 BayDSG nachrangig sei. Im Übrigen sei auch auf diesen Anspruch § 44a Satz 1 VwGO anzuwenden.

Die Entscheidung verweist darauf, dass Art. 39 Abs. 2 BayDSG spezialgesetzliche Zugangsregelungen schützt: Typischerweise gehen solche Regelungen präziser auf bestimmte Interessengegensätze ein, als das im Rahmen eines allgemeinen Zugangsrechts möglich ist. So ist Art. 29 BayVwVfG auf typische Belange in einem laufenden Verwaltungsverfahren abgestimmt. Zu bedenken ist allerdings, dass Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG auch im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren eine Ergänzungsfunktion zukommen kann: Zum einen sind verfahrensinteressierte Personen, die keine Nachbarn sind, nicht gehindert, das allgemeine Recht auf Auskunft geltend zu machen. Sie müssen zwar ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Die Anforderungen an eine solche Darlegung dürfen allerdings nicht überspannt werden. Zum anderen kann Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG den Weg zu einer Bauakte eröffnen, wenn kein Verfahren anhängig ist, in welchem Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG einen Vorrang beanspruchen könnte. § 44a VwGO kann Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG allerdings nicht entgegengehalten werden: Die Vorschrift schließt (für den Regelfall) den isolierten Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen aus. Eine Entscheidung über die Erfüllung eines informationsfreiheitsrechtlichen Zugangsanspruchs ist aber nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, sondern eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens.

VG Ansbach, Beschl. v. 3. März 2021, AN 17 E 21.00198, BeckRS 2021, 3875.

6. Art. 39 BayDSG und der Zugang zu tierschutzrelevanten Informationen

Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG kann grundsätzlich Zugangsansprüche nach dem Bayer. Umweltinformationsgesetz sowie dem Verbraucherinformationsgesetz ergänzen, wenn es um tierschutzrelevante Informationen geht. Eine gemeinnützige Stiftung mit dem Zweck „Förderung des Tierschutzes“ wollte Näheres über die Grundlagen einer Bewertung erfahren, welche ein Landratsamt als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Presse gegenüber zu Kontrollen in einem Milchviehbetrieb abgegeben hatte; sie stützte sich dabei auf Zugangsansprüche nach dem Bayer. Umweltinformationsgesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz. Gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamts wandte sie sich mit einer Verpflichtungsklage.

Das VG Augsburg gab der Behörde mit Urteil vom 7. September 2020 eine Neubescheidung auf. Der Anwendungsbereich der fachgesetzlichen Zugangsansprüche sei nicht eröffnet. Das Zugangsgesuch sei jedoch auch anhand Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG zu würdigen. Auf Grund ihres Zwecks könne die Stiftung ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Der Antrag sei zudem ausreichend bestimmt, weil es um die Grundlage einer konkreten Stellungnahme gegenüber der Presse gehe. Gleichwohl könne nur zu einer Neubescheidung verpflichtet werden, weil die Behörde im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG sowie mit dem Inhalt des Auskunftsanspruchs noch Ermessensentscheidungen zu treffen habe (vgl. BeckRS 2020, 25080, Rn. 31).

Die Entscheidung lenkt den Blick darauf, dass Behörden, Zugangsanträge grundsätzlich geleitet durch das vom Antragsteller verfolgte Interesse bescheiden sollten; auch „im Dunstkreis“ bereichsspezifischer Zugangsregimes sollte immer an eine Ergänzung durch Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG gedacht werden. In Anbetracht der Rechtsprechung des BayVGH (s. Nr. 1) konsequent zieht das Gericht den Stiftungszweck zur Ermittlung des berechtigten Interesses heran. Auch die Anforderungen an die Konkretisierung des Anspruchsgegenstands werden nicht überspannt: Die begehrten Unterlagen werden nicht durch eine formale Beschreibung (etwa durch Verortung im Aktenplan und Entstehungszeit) konkretisiert, sondern durch ihre Erheblichkeit für eine bestimmte Äußerung der Behörde. Nicht näher erörtert hat das Gericht die Frage, ob Art. 39 Abs. 3 Nr. 2 BayDSG ein Anspruchshindernis begründet, weil mit dem Zugangsantrag begehrte Informationen einem auch für Amtsveterinäre bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen. Zweifelhaft sind zudem die Erwägungen, die das Gericht in Bezug auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angestellt hat. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal des Zugangsanspruchs, nicht – wie in den Fällen von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDSG – um einen Versagungsgrund nach Ermessen. Der eng begrenzte bereichsspezifische Übermittlungstatbestand aus § 30 Abs. 2 Satz 2 GDVG hätte eine Offenlegung personenbezogener Daten im Rahmen eines allgemeinen Informationszugangsrechts grundsätzlich nicht tragen können.

VG Augsburg, Urt. v. 7. September 2020, 9 K 19.1246, BeckRS 2020, 25080.

7. Art. 39 BayDSG und die eigene Meldeakte

Eine Ergänzung des melderechtlichen Zugangsregimes durch das allgemeine Recht auf Auskunft hat das VG München in einem Beschluss vom 27. April 2016 erwogen. Der Antragsteller begehrte die kostenfreie Kopie der eigenen Meldeakte; ein Verwaltungsverfahren war nicht anhängig. Das Gericht wies darauf hin, dass das allgemeine Recht auf Auskunft einen Anspruch auf kostenfreie Kopie in Anbetracht der klaren Regelung in Art. 36 Abs. 5 BayDSG in der bis 24. Mai 2018 geltenden Fassung – jetzt Art. 39 Abs. 5 BayDSG – vorbehaltlich Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG nicht vermittele.

Die Entscheidung macht zutreffend darauf aufmerksam, dass eine „kostenfreie“ Auskunft grundsätzlich nur bei „Auskünfte einfacher Art“ in Betracht kommt. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ist allerdings (auch) die Meldeakte Gegenstand des (datenschutzrechtlichen) Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, das ein Recht auf eine kostenfreie erste Kopie umfasst (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Dabei sind die auf Grund von Art. 23 Abs. 1 DSGVO in § 11 BMG geregelten Grenzen zu beachten.

VG München, Beschl. v. 27. April 2016, 22 E 15.5095, BeckRS 2016, 133598.

8. Art. 39 BayDSG bei Polizei und Gerichten

Art. 39 Abs. 4 BayDSG nimmt bestimmte öffentliche Stellen von einer Anspruchsverpflichtung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG aus. Für diese öffentlichen Stellen ist gewissermaßen der Rechtszustand aus der Zeit vor Einführung des allgemeinen Rechts auf Auskunft fortgeführt.

In einem vom BayVGH mit Beschluss vom 29. September 2020 entschiedenen Fall hatte der Kläger nach einem „Beinahe-Unfall“ mit einem Polizeifahrzeug erfolglos Name und Privatanschrift von Fahrer und Beifahrer in Erfahrung zu bringen versucht; die Polizeibehörde hatte dargelegt, dass das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht im Einsatz gewesen sei. Eine Klage auf Auskunft blieb in erster Instanz erfolglos; der BayVGH lehnte die Zulassung der Berufung ab.

Bemerkenswert sind in diesem Beschluss weniger die Erwägungen zu Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG als zum ungeregelten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Auskunftsantrag: Auch dieser im Anwendungsbereich von Art. 39 Abs. 4 BayDSG weiterhin relevante „schwache“ Zugangsanspruch ist an die Voraussetzung eines berechtigte Interesses gebunden: Hier ist der BayVGH der Auffassung, dass das vom Kläger verfolgte Beweisinteresse der Polizeibehörde widerlegt sei; wenn das Polizeifahrzeug zur Zeit des „Beinahe-Unfalls“ nicht am Verkehr teilgenommen habe, könne der Kläger auch mit Informationen über Polizeibeamte nichts anfangen, die darin vor und nach dem Ereignis gefahren seien. Die Entscheidung kann hier an eine Überlegung aus dem „Mietspiegel-Fall“ anknüpfen (s. Nr. 2); sie zeigt allerdings auch, dass die „Schlagkraft“ des Zugangsrechts nachlässt, wenn die öffentliche Stelle – ggf. über einen längeren Zeitraum – „Gegengründe“ vortragen darf und der Zugangsinteressent seine glaubhafte Darlegung immer weiter fundieren muss.

Das VG Ansbach lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2019 den Zugang zu einem Strafurteil ab. Die Würdigung eines Anspruchs nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG beschränkte sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Zugangsanspruch gegenüber Gerichten nicht bestehe (BeckRS 2019, 10176, Rn. 25).

Dass das Gesetz den Ausschlusstatbestand auf die Gerichte als Organe der Rechtspflege begrenzt, die Gerichtsverwaltung mithin ausnimmt, scheint in dem Beschluss nicht auf. Insofern hätte bedacht werden müssen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die Veröffentlichung von Entscheidungen grundsätzlich dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuordnet (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26. Februar 1997, 6 C 3/96, BeckRS 9998, 167304; s. a. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 14. September 2015, 1 BvR 857/15, BeckRS 2015, 54470, Rn. 22, m. Anm. Dieterle, ZD 2016, 79).

BayVGH, Beschl. v. 29. September 2020, 5 ZB 19.1187, BeckRS 2020, 26787; VG Ansbach, Urt. v. 20. Februar 2019, 14 K 16.1572, BeckRS 2019, 10176.

9. Art. 39 BayDSG und kommunale Informationsfreiheitssatzungen

Der BayVGH hat das allgemeine Recht auf Auskunft schließlich bereits in seinem Beschluss vom 27. Februar 2017 als einen möglichen Prüfungsmaßstab herangezogen. Die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren betraf eine gemeindliche Informationsfreiheitssatzung. Der BayVGH erwog, ob die gesetzliche Regelung eines auf dem Gedanken der Informationsfreiheit beruhenden Zugangsanspruchs eine gleichgerichtete kommunale Regelung hindern könne. Er ließ diese Frage offen, weil die konkrete Satzung in Art. 23 GO keine ausreichende Rechtsgrundlage fand.

Der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat zu Entscheidung eine Stellungahme veröffentlicht; er nimmt darin an, dass das allgemeine Recht auf Auskunft durch Satzungsrecht ergänzt werden kann (BayLfD, Kommunale Informationsfreiheitssatzungen nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017, Az. 4 N 16.461, Internet: https://www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Auskunftsanspruch“; s. vertiefend auch Engelbrecht, KommP BY 2017, 397).

BayVGH, Beschl. v. 27. Februar 2017, 4 N 16.461, BeckRS 2017, 102840.

Dr. Kai Engelbrecht
Mitautor Datenschutz in Bayern

Wilde / Ehmann / Niese / Knoblauch

Bayerisches Datenschutzgesetz, Datenschutz-Grundverordnung - Kommentar und Handbuch für Datenschutzverantwortliche

Vierteljahrespreis‎ 57,99 €
Online-Produkt
Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-datenschutz.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung