Datenschutzgesetzgebung im Herbst 2019

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Newsletter Ausgabe 11/12-2019: 

Das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz ist veröffentlicht

Nachdem der Deutsche Bundestag noch in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 27. Juni 2019 das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ (2. DSAnpUG-EU, BR-Drs. 430/18 und 380/19) beschlossen hatte, ist das Gesetz nunmehr seit 25.Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Vor der Veröffentlichung des knapp hundertseitigen Artikelgesetzes bedurfte es noch offenbar langwieriger Prüfungen der verfassungsmäßigen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren. Die Bundestagsfraktion der AfD hatte zuvor sogar vor dem Bundesverfassungsgericht (allerdings erfolglos) Fehler bis hin zur mangelnden Beschlussfähigkeit des Parlaments gerügt.

Für die Datenschutzpraxis öffentlicher Stellen in Bayern bringen die jetzt seit 26. November 2019 geltenden Anpassungen datenschutzrechtlicher Regelungen in mehr als 150 Fachgesetzen des Bundes keine grundlegenden sachlichen Änderungen mit sich. Die weit überwiegende Zahl der Rechtsänderungen betrifft vielmehr rein begriffliche Anpassungen (z.B.  an den Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO), Verweisungen und im Einzelfall Beschränkungen der Betroffenenrechte der DSGVO wie etwa im neu gefassten § 68a des Personenstandsgesetzes (Art. 17 Nr. 2 des Gesetzesentwurfs).

Politisch kontroverse Änderungen wie die Anhebung des Schwellenwertes für die Benennpflicht bei betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Bundesdatenschutzgesetz (§ 38 BDSG) bleiben für öffentliche Stellen in Bayern ohne praktische Bedeutung.     

Mit dem 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz kommt die Anpassung des Bundesrechts an die Ergebnisse der EU-Datenschutzreform zu einem vorläufigen Endpunkt. Erste Eckpfeiler waren

  • das 1. Datenschutz-Anpassungsgesetz vom  30. Oktober 2017 mit der zentralen Neufassung des BDSG und

  • das „Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“ vom 17. Juli 2017 mit den für die kommunale und staatliche Praxis wichtigen Anpassungen des Sozialdatenschutzrechts. Mit der Änderung der Abgabenordnung wurde auch eine neue Zentralzuständigkeit des BfDI für die Datenschutzkontrolle über alle Verarbeitungen von Finanzbehörden nach der Abgabenordnung geschaffen (§ 32h Abs. 1 AO). Diese betrifft neben den staatlichen Finanzbehörden auch die Gemeinden im Rahmen der Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (vgl. 28. Tätigkeitsbericht des BayLfD, Nr. 10.1). Der Bundesrat hatte diese Regelung in seinem Beschluss vom 7. Juli 2017 (450/17, Seite 2) heftig kritisiert.


Damit verbleiben nunmehr noch bei den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) letzte Rechtsbereinigungsaufgaben. Äußerungen aus dem hierfür federführenden Bundeswirtschaftsministerium lassen erwarten, dass noch vor dem Jahresende 2019 hierzu erste Entwürfe vorliegen werden.


Geplante ePrivacy-Verordnung der EU nach wie vor umstritten

Der Handlungsbedarf für die o.g. Anpassungen des deutschen Telekommunikations- und Telemedienrechts an die Datenschutz-Grundverordnung  wird nicht zuletzt durch die weiterhin schleppenden Beratungen über den Entwurf einer ePrivacy-Verordnung (ePVO, vgl. BR-DRS. 145/17) erhöht. Obwohl Art. 95 DSGVO anordnet, dass die z.B. für den Einsatz von Cookies (vgl. zuletzt EuGH, 1.10.2019, Rs. C-673/17) maßgeblichen Regelungen der RL 2002/58/EG fortgelten soll, besteht weiterhin Konsens darüber, dass auch die Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation an den technologischen Fortschritt angepasst werden müssen.  

Angesichts zahlreicher Detailfragen konnte auch die bis Jahresende 2019 amtierende finnische Ratspräsidentschaft trotz intensiver Verhandlungen und zahlreicher Kompromissvorschläge nicht die erforderliche Mehrheit der Mitgliedstaaten dafür gewinnen, den Trilog mit dem Parlament aufzunehmen.


DSGVO-Evaluation rückt näher

Neben der ePrivacy-Verordnung wird die erste Evaluation der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 97 DSGVO) die europäischen genauso wie die deutschen Datenschutzexperten beschäftigen. Die Mitgliedstaaten haben bereits Beratungen über eine Stellungnahme des Rates aufgenommen, die die Erwartungen der Mitgliedstaaten an den Bericht der EU-Kommission zusammenfassen soll. Begleitend dazu hat nunmehr auch der Bundesrat die Anliegen der Länder in einem 22 Einzelpunkte umfassenden Forderungskatalog gebündelt (BR-Drs. 570/19).

Angesichts der vielfältigen Prüfanliegen darf aber nicht vergessen werden: eine Evaluation ist nichts anderes als eine Bestandsaufnahme und Bewertung, kein Gesetzgebungsverfahren in dem über Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung entschieden wird. Die Datenschutz-Grundverordnung wird uns also auch im Jahr 2020 unverändert begleiten!


München, den 27. November 2019


Michael Will
Mitautor bei „Datenschutz in Bayern“

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