1. Die Einwilligung als eine der Grundlagen der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen bedarf auch ab 25. Mai 2018 – wie schon bisher – einer
Fehlt es hieran, ist die Datenverarbeitung nicht rechtmäßig (vgl. Art. 6 Abs. 1 am Anfang DSGVO). Den bereichsspezifischen Durchführungsnormen entsprechen z.B. die Verarbeitungsvorschriften des bisherigen Bundesmeldegesetzes, allgemeinen Durchführungsnormen die Art. 16 bis 19 des bisherigen BayDSG. Für die Einwilligung bildet Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a DSGVO demgegenüber unmittelbar eine Verarbeitungsgrundlage. Eine Durchführung bzw. „Umsetzung“ ist weder erforderlich noch möglich.
2. Bedeutung im öffentlichen Bereich
Die Bedeutung der Einwilligung im öffentlichen Bereich ist aus der Sicht der DSGVO offenbar eher gering. Erwägungsgrund 43 geht davon aus, dass die Einwilligung im öffentlichen Bereich im Verhältnis zu den Zulässigkeitsnormen nur nachrangig anwendbar ist und vorrangig diese Zulässigkeitsnormen zu prüfen sind. Die Erwähnung der Einwilligung als Buchst. a an der Spitze der „Rechtmäßigkeitsbedingungen“ nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bringt diesen – richtigen – Ansatz von der Systematik her bezogen auf den öffentlichen Bereich nicht deutlich zum Ausdruck, sondern spiegelt eher ihre Bedeutung bei der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen wieder.
3. Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
Was sind nun die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung? Folgendes muss erfüllt sein:
4. Keine besonderen Formerfordernisse
Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DSGVO), elektronisch (etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, ErwG 32 Satz 1 und 2) oder mündlich (ErwG 32 Satz 1) erfolgen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine eindeutig bestätigende Handlung (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Die „Gleichberechtigung“ einer nur mündlich erteilten Auskunft ist ein Novum gegenüber der bisherigen Rechtslage (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BayDSG), hat aber praktisch nur geringe Bedeutung, denn die Einwilligung muss dokumentiert werden (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Regelmäßig sollte deshalb die schriftliche oder elektronische Erfassung stattfinden.
5. Widerruflichkeit der Einwilligung
Einwilligungen sind – ebenfalls wie bisher – jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Über diese Widerruflichkeit musste allerdings bisher nicht ausdrücklich belehrt werden. Die noch geltenden Vorschriften des Art. 15 BayDSG und § 4a BDSG sehen dies nicht vor. Demgegenüber fordert die DSGVO nun ausdrücklich eine solche Belehrung über die Widerruflichkeit der Einwilligung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgen Verarbeitungen unberührt bleibt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3).
6. Einwilligung in informierter Weise
Art. 4 Nr. 11 DSGVO setzt voraus, dass die Einwilligung „in informierter Weise“ erfolgen soll. Dies erfordert jedenfalls eine Information über Datenverarbeiter, Verarbeitungszweck, zu verarbeitende sensible Daten und das Widerrufsrecht einschließlich des Hinweises, dass die Rechtsmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgen Verarbeitungen unberührt bleibt (siehe oben Nr. 3. Spiegelpunkte 1, 2 und 3, sowie Nr. 5.). Ob die darüberhinausgehenden sonstigen, in Art. 13 DSGVO vorgesehenen Informationen eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einwilligung sind oder ob sie vielmehr erst als Folge einer erteilten Einwilligung zusätzlich erteilt werden müssen, ist bislang ungeklärt.
7. Weitergeltung bisheriger Einwilligungen
Erfüllen bisher erteilte Einwilligungen auch die Voraussetzungen nach der DSGVO, so kann von ihnen weiterhin Gebrauch gemacht werden, d.h. diese Einwilligungen brauchen nicht erneut eingeholt zu werden. Erwägungsgrund 171 Satz 2 legt dies ausdrücklich fest. Damit diese Fortgeltungsmöglichkeit nicht völlig leerläuft, wird jedenfalls in Bezug auf die Fortgeltung früher erteilter Einwilligungen eine erfolgte Information über den Mindestinhalt (Datenverarbeiter, Verarbeitungszweck, zu verarbeitende sensible Daten und das Widerrufsrecht) als ausreichend erachtet werden können, d.h. die zusätzlichen Informationspflichten nach Art. 13 dürften nicht erfüllt sein müssen. Denn eine faktisch leerlaufende Fortgeltung kann der Verordnungsgeber nicht gewollt haben.
Trotzdem, ein Problem bleibt, nämlich die oft fehlende Belehrung über die Widerruflichkeit der Einwilligung (oben Nr. 5). Sicherheitshalber sollte – wenn man schon die Einwilligung nicht erneut einholen will – zumindest eine Belehrung über das Widerrufsrecht (und die Folgen des Widerrufs) nachgeschoben werden.
Marcus Niese
Mitautor Datenschutz in Bayern
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