Entwurf zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes veröffentlicht
– eine kurze Einführung zum BayDSG 2018
Sieben Monate vor Beginn der unmittelbaren Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung hat der Ministerrat auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2017 den Entwurf einer Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes gebilligt. Der Entwurf zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes soll das geltende Bayerische Datenschutzgesetz zum Beginn der Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 206/679 – DSGVO – ) ab 25. Mai 2018 ablösen und zugleich 23 Fachgesetze aller Ressorts an das geänderte europäische Datenschutzrecht anpassen. Nach der Verbändeanhörung soll der Gesetzentwurf noch bis Jahresende im Landtag eingebracht werden und kann dort ab Januar 2018 beraten werden.
Unser Doppel-Newsletter für Oktober und November 2017 gibt eine erste Einführung in das künftige Datenschutzrecht in Bayern:
Wen betrifft der Gesetzentwurf?
Die Neufassung des BayDSG richtet sich wie das geltende Recht an alle bayerischen Behörden sowie die Gerichte, soweit diese Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen. Für bayerische Unternehmen und öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, etwa bestimmte Bereiche kommunaler Stadtwerke, gilt weiterhin Bundesrecht, insbesondere also das noch vor den Bundestagswahlen verabschiedete „Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (EU)“ mit seiner Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Der Gesetzentwurf dient neben den erforderlichen Anpassungen an die DSGVO auch der Umsetzung besonderer Regelungen zur Datenverarbeitung durch Polizei und Justiz sowie bestimmte weitere Behörden auf Grund der Richtlinie (EU) 2016/680 (Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz). Dazu werden die Regelungen, die u. a. die Datenverarbeitung der Polizei, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden sowie der Behörden des Maßregelvollzugs als Sondervorschriften betreffen in einem besonderen Teil, einem eigenen 8. Kapitel zusammengefasst. Außerdem gelten diese Sonderregelungen in Ergänzung der – noch anzupassenden – bundesrechtlichen Regelungen des OWiG auch für allgemeine Verwaltungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten ahnden oder verfolgen.
Erstmals erstreckt der Gesetzentwurf den Anwendungsbereich des BayDSG punktuell auch auf nicht-öffentliche Stellen: in einem eigenständigen dritten Teil zur „Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit“ findet sich eine Grundsatzregelung zum sog. Medienprivileg, also für private Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Damit greift der Landesgesetzgeber den Regelungsauftrag des Art. 85 DSGVO auf. In diesem dritten Teil des Gesetzentwurfs befindet sich auch der unveränderte bisherige Art. 36 BayDSG, der ein Allgemeines Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Stellen enthält.
Weitere Anpassungen, insbesondere zur Datenschutzaufsicht enthalten Änderungen des Presserechts (mit Selbstregulierungsoptionen wie den Presserat) und im Bayer. Rundfunk- und Mediengesetz, die jeweils eigenständige unabhängige Aufsichtsbehörden des Bayer. Rundfunks und der Landesanstalt für Neue Medien begründen.
Was umfasst der Gesetzentwurf?
Der Gesetzentwurf enthält neben dem künftigen BayDSG Änderungen von 23 Fachgesetzen, nämlich
Die Änderungen im Fachrecht beschränken sich im Wesentlichen auf Anpassungserfordernisse der DSGVO wie etwa abweichende Begrifflichkeiten.
Über die Anpassung an die DSGVO hinausgehend wurde dieses Gesetzgebungsverfahren zum Anlass genommen, in Art. 24 der Gemeindeordnung eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler zu schaffen, um Rechtsunsicherheiten in der kommunalen Praxis auszuräumen.
Soweit im Fachrecht neben der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung bzw. der Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz noch anderweitige, spezielle Regelungsanliegen bestehen, sollen diese Initiativen außerhalb des vorliegenden Gesetzespakets gesondert weiterverfolgt. Dies gilt etwa für die Novellierung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes und des Strafvollzugsgesetzes oder für die Änderung des Personalaktenrechts und des Bayer. E-Governement-Gesetzes.
Änderungen anderer praxisrelevanter Regelungen wie die Bestimmungen zum Datenschutz in Krankenhäusern (Art. 27 Abs. 4 BayKHG) sind derzeit soweit ersichtlich nicht angekündigt. Sie dürften damit zu der Mehrheit aller datenschutzrechtlichen Regelungen des Landesrechts zählen, die nach Analysen der Ressorts auf Grund besonderer Regelungsermächtigungen der DSGVO für den nationalen Gesetzgeber auch künftig jedenfalls in bestimmten Grenzen frei gestaltbar bleiben und als Ergänzung der DSGVO fortgelten können.
Wozu dient das BayDSG 2018?
Die Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes schafft ein Bindeglied zwischen den unmittelbar für die Rechtsanwender verbindlichen Anforderungen der DSGVO und den fortbestehenden Datenschutzregelungen des Fachrechts wie im Statistikwesen, im Kommunalrecht oder im Schul- und Gesundheitsbereich. Seine Durchführungsbestimmungen ergänzen im Rahmen unionsrechtlicher Spielräume das europäische Recht und geben damit unterstützt durch zahlreiche explizite Verweise konkrete Leitlinien für den Datenschutz in der behördlichen Praxis.
Soweit möglich werden dabei bewährte Regelungsstrukturen und Grundsatzwertungen wie bei behördlichen Datenübermittlungen, automatisierten Abrufverfahren oder zur Videoüberwachung genutzt. Besondere Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisungen sollen überdies bereits bestehende Vereinfachungen von Verfahrensabläufen wie etwa bei der zentralen Freigabe wichtiger IT-Verfahren fortführen.
Wie im geltenden Recht regelt das BayDSG zudem Einzelheiten der Organisation der Datenschutzaufsichtsbehörden. Wie bisher bestehen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde im öffentlichen Bereich und dem Landesamt für Datenschutzaufsicht für die Kontrolle und Beratung der Unternehmen in Bayern zusätzlich noch unabhängige Kontrollbehörden beim Bayerischen Rundfunk für dessen Datenverarbeitungsvorgänge und bei der Landesanstalt für Neue Medien für die Datenschutzkontrolle bei privaten Rundfunkanbietern.
Was ändert sich mit dem BayDSG 2018?
Obwohl sich das BayDSG als Regelung zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung deutlich engeren unionsrechtlichen Vorgaben als nach der EG-Datenschutzrichtlinie unterwerfen muss, gelingt in vielen Details zumindest inhaltlich ein Rückgriff auf bewährte Regelungen.
Neue Systematik
Freilich erschließt sich dieser Befund dem Leser erst nach einer grundsätzlichen Neuorientierung, da das BayDSG sich in seinem Aufbau zunächst vollständig vom geltenden Recht löst. Stattdessen spiegelt die Neufassung des BayDSG durchgehend die Kapitelstruktur der DSGVO wider. Sie verweist damit auf das grundsätzlich veränderte Prüfprogramm und unterstützt den Anwender im Detail noch durch Unterüberschriften, die auf die jeweils zu konkretisierenden DSGVO-Bestimmungen verweisen („zu Art. 4 Nr. 7 DSGV1“ etwa bei Art. 3 BayDSG-E).
So zeigt das BayDSG, dass der Anwender entsprechend dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts sich zunächst der Datenschutz-Verordnung und dann – soweit nicht vorrangiges Fachrecht gilt – dem BayDSG zuwenden muss. Nur wer DSGVO, Fachrecht und BayDSG nebeneinander liest, erfasst die komplette Rechtslage.
Um der Rechtspraxis diese komplizierte, angesichts der Bindungen des europäischen Rechts aber unvermeidbare Aufgabe zu erleichtern, geht der Gesetzentwurf noch einen Schritt weiter: auch in Bereichen, wo neben der DSGVO unionsrechtlich noch eigenständige Regelungen möglich wären – im Bereich der national umzusetzenden Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz wie auch in nationalen Vorbehaltsbereichen ohne EU-Bezug, etwa dem Recht der Ehrenzeichen oder unstrukturierte Aktensammlungen – verzichtet der Gesetzentwurf auf umfassende eigenständige Datenschutzregelungen und erklärt stattdessen auch dort die DSGVO für anwendbar (Art. 2 BayDSG-E).
Zusammen mit den zur DSGVO geltenden Durchführungsregelungen und den zur Umsetzung der Richtlinie über den Datenschutz bei Polizei und Justiz erforderlichen Maßgaben wird dem Rechtsanwender damit ein weitgehend einheitliches Regelungsregime zur Verfügung gestellt, in dessen Mittelpunkt stets die DSGVO steht.
Die Verzahnung von DSGVO und BayDSG im Überblick
Die nachfolgende Übersicht vermittelt einen ersten Eindruck, wie eng die Datenschutz-Grundverordnung und das BayDSG miteinander verzahnt wurden und nun von den Anwendern konsequent zur Klärung ihrer Fragen geprüft werden sollten:
DSGVO |
Fachrecht |
BayDSG 2018 |
Anzuwendende und durchzuführende Bestimmungen |
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Inhaltsübersicht |
Kapitel I |
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Teil 1 |
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Art. 1 Anwendungsbereich des Gesetzes |
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Teil 2 |
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Kapitel 1 |
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Art. 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 |
Kapitel II |
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Kapitel 2 |
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Art. 3 Sicherstellung des Datenschutzes, Verantwortlicher |
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z.B. Verarbeitungserlaubnisse des Melde – oder Schulrechts |
Art. 4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung |
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z.B. Übermittlungstatbestände im PAG |
Art. 5 Übermittlung |
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Art. 6 Zweckbindung |
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Art. 7 Besondere automatisierte Verfahren |
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Art. 8 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
Kapitel III |
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Kapitel 3 |
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Art. 9 Informationspflicht |
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Art. 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person (zu Art. 15 DSGVO) |
Kapitel IV |
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Kapitel 4 |
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Art. 11 Datengeheimnis |
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Art. 12 Behördliche Datenschutzbeauftragte |
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Art. 13 Benachrichtigung bei Datenschutzverletzungen |
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Art. 14 Datenschutz-Folgenabschätzung |
Kapitel VI |
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Kapitel 5 |
Kapitel VII |
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Abschnitt 1 |
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Art. 15 Ernennung und Aufgaben |
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Art. 16 Ergänzende Rechte und Befugnisse |
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Art. 17 Datenschutzkommission |
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Abschnitt 2 |
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Art. 18 Einrichtung und Aufgaben |
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Abschnitt 3 |
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Art. 19 Unabhängigkeit und Rechtsstellung |
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Art. 20 Anrufung der Aufsichtsbehörden |
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Art. 21 Zusammenarbeit |
Kapitel VII |
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Kapitel 6 |
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Art. 22 Geldbußen |
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Art. 23 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift |
Kapitel IX |
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Kapitel 7 |
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Art. 24 Videoüberwachung |
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Art. 25 Verarbeitung zu Forschungszwecken |
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Art. 26 Verarbeitung zu Archivzwecken |
außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO ! |
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Art. 27 Staatliche und kommunale Auszeichnungen und Ehrungen |
Umsetzung der RL 2016/680 |
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Kapitel 8 |
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Art. 28 Anwendungsbereich dieses Kapitels |
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Art. 29 Verarbeitung zu anderen Zwecken und besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
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Art. 30 Gemeinsam Verantwortliche |
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Art. 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
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Art. 32 Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung |
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Art. 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde |
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Art. 34 Aufsicht durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz |
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Art. 35 Automatisierte Einzelentscheidungen |
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Art. 36 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen |
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Art. 37 Schadensersatz |
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Teil 3 |
Sonderregelung für nicht-öffentl. Stellen gem. |
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Art. 38 Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken |
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Art. 39 Allgemeines Auskunftsrecht |
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Teil 4 |
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Art. 39aÜbergangsvorschrift |
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Art. 39b Änderung weiterer Rechtsvorschriften |
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Art. 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Ausblick
Auch wenn der vorliegende Text für das künftige BayDSG erst den Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens markiert, ist angesichts der engmaschigen Vorgaben der DSGVO und des unaufhaltsam nahenden Anpassungstermins kaum zu erwarten, dass die bereits vom Ministerrat gebilligten Grundstrukturen des künftigen BayDSG im weiteren Verfahren nochmals grundlegend in Frage gestellt werden. Umso mehr sind alle Anwender gut beraten, der Empfehlung des Bayerischen Landesbeauftragten in seiner Erstbewertung des Gesetzentwurfs zu folgen, und sich so früh als möglich mit der Neuregelung vertraut zu machen. Dieser Newsletter wird Sie dabei weiter unterstützen.
Michael Will
Mitautor Datenschutz in Bayern
1 Der Gesetzentwurf vom 28.09.2017 zitiert die VO 2016/679 durchgehend als „DSGV“, eine formale Eigenheit von der der Landesgesetzgeber aber im weiteren Verfahren auch aus Gründen der Lesbarkeit wieder Abstand nehmen dürfte
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