Aktuelles zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz
Am 4. Mai 2016 war es soweit: Die „VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das gleiche Amtsblatt enthält auch die „RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates“ – im Folgenden als „Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz“ bezeichnet.
Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz werden sich erheblich auf das Datenschutzrecht in Bund und Ländern und auf die Praxis des Datenschutzes auswirken. Vieles – aber zum Glück nicht alles – wird im Datenschutz anders werden. Doch zunächst haben Gesetzgeber und Datenschutzpraxis noch zwei Jahre, um das nationale Recht und die Verarbeitungsprozesse in Unternehmen und öffentlichen Stellen an das neue europäische Recht anzupassen.
Diese kostbare Zeit sollten Sie nutzen!
Dabei wollen wir Sie unterstützen. In unserem neuen monatlichen Newsletter werden wir Ihnen die neuen Regelungen näher vorstellen und über den aktuellen Stand der Rechtsanpassung in Deutschland berichten. Vor allem aber erhalten Sie einen Ausblick darauf, was Sie künftig als Datenschutzbeauftragter oder sonstiger Datenschutzverantwortlicher erwartet, was sich ändert und was bleibt.
Zunächst ein kleiner zeitlicher Überblick:
Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie zum Datenschutz für Polizei und Justiz sind eng aufeinander abgestimmt. Ein Vergleich mit der derzeit geltenden EG-Datenschutz-Richtlinie von 1995 zeigt gerade im materiellen Recht zahlreiche Übereinstimmungen. So bleibt es etwa beim Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, der Zweckbindung und den erhöhten Anforderungen für besonders geschützte Daten. Daraus folgt gerade für den öffentlichen Bereich eine prägende Differenzierung:
Die Datenschutz-Grundverordnung will somit die Grundstrukturen des bestehenden Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich nicht grundlegend verändern. Auch behält sie bewährte Schutzmechanismen, wie etwa den behördlichen Datenschutzbeauftragten, bei (Art. 37 Abs. 1a). Gleichwohl stellt sie den Gesetzgeber als unmittelbar anzuwendendes Recht immer noch vor umfassende Überprüfungs-, Bereinigungs- und Anpassungsaufgaben.
Mehr zu dieser Herausforderung erfahren Sie in der sommerlichen Doppelausgabe unseres Newsletters August/September 2016!
Die Autoren des Kommentars zum Bay. Datenschutzgesetz
Christian Peter Wilde
Eugen Ehmann
Marcus Niese
Anton Knoblauch
Michael Will
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