Namen und Fotos von Beschäftigten auf der behördlichen Internetseite?

9 Bewertungen

Newsletter März/April 2020:

Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob eine öffentliche Stelle, insbesondere eine Gemeinde, Namen oder gar Fotos ihrer Beschäftigten auf ihrer Internetseite (Homepage) veröffentlichen darf. Dieser Newsletter hat dabei die klassische Verwaltung wie Gemeinden und Landratsämter im Auge. Besondere Fälle wie Universitäten und Hochschulen mit ihren Vorlesungsverzeichnissen und Veröffentlichungen bleiben unberücksichtigt.

1) Information über die Ansprechpartner im Internet?

Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung einer öffentlichen Stelle gehört, die Bürger darüber zu informieren, welche der Beschäftigten die richtigen Ansprechpartner für die Anliegen der Bürger sind. Als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung (die in der Veröffentlichung im Internet liegt) kommt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG in Frage. Die Datenübermittlung muss zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich sein. 

Unproblematisch ist bei Behörden mit Publikumsverkehr, wie bei Gemeinden und Landratsämtern, die Bekanntgabe der für ein Thema zuständigen Beschäftigten am „Schwarzen Brett“ im Eingangsbereich, damit jeder Besucher sich an den richtigen Ansprechpartner wenden kann.

Bei einer Veröffentlichung auf der Homepage der öffentlichen Stelle muss hingegen differenziert werden.

  • Beschäftigte mit Außenwirkung

    Zur Information der Öffentlichkeit kann es als erforderlich und damit als zulässig angesehen werden, Beschäftigte, die Funktionen mit „Außenwirkung“ in der Verwaltung wahrnehmen, mit Namen und Angabe ihrer Funktion auf der Homepage zu veröffentlichen. Diese Personen müssen es auf Grund ihrer auf die Öffentlichkeit bezogenen Aufgabenstellung hinnehmen, dass von ihnen Familienname, Vorname, akademische Grade, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Funktion- und Tätigkeitsbereich, dienstliche Anschrift, dienstliche Telefon- und Fax-Nummer und dienstliche E-Mail-Adresse veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere für folgenden Personenkreis:

    - Beschäftigte, die mit der Leitung von Referaten oder übergeordneten Organisationseinheiten beauftragt sind,

    - Beschäftigte mit Außenkontakten, die als offizielle Ansprechpartner fungieren (z.B. als Pressesprecher)


In einigen Verwaltungsbereichen können allerdings Sicherheitsbedenken gegen eine Veröffentlichung der genannten Beschäftigtendaten sprechen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn ist eine Veröffentlichung daher nicht zulässig, wenn die Beschäftigten dadurch private Belästigungen, persönliche Bedrohungen, Gesundheits- oder gar Lebensgefährdungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben.

Zu beachten ist, dass das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO auch für die Beschäftigten gilt. Diesen muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Veröffentlichung entgegenstehende individuelle Gründe geltend zu machen.

  • Andere Beschäftigte

    Die Veröffentlichung von Daten anderer Beschäftigter (also Beschäftigter ohne Außenwirkung) ist zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich und damit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG nicht zulässig. 

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil es kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gibt, diese Beschäftigtendaten im Internet einzusehen. Jedenfalls scheitert die Anwendung dieser Vorschrift an der erforderlichen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Der Bürger, der sich an eine Behörde wenden will, kann den aktuell zuständigen Ansprechpartner telefonisch, schriftlich oder durch Vorsprache erfahren. Eine weltweite Veröffentlichung der Namen der Beschäftigten im Internet ist hierzu nicht erforderlich und den Beschäftigten auch nicht zumutbar.

    Als Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung käme zwar grundsätzlich eine Einwilligung in Frage (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO). Eine wirksame Einwilligung liegt jedoch nur dann vor, wenn diese unter anderem freiwillig erteilt worden ist (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Es ist fraglich, ob angesichts der strengen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch Arbeitgeber und Dienstherrn auf Grund einer Einwilligung gestellt werden, eine solche Einwilligung überhaupt wirksam wäre. Unzulässig ist es auf jeden Fall, Druck auf die Beschäftigten zur Erteilung einer Einwilligung auszuüben. Freiwillig ist eine Einwilligung nur, wenn der Betroffene „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“ (Erwägungsgrund 42 Satz 5 DSGVO).

    Gegen eine Veröffentlichung im Internet sprechen zudem die mit dem weltweiten Zugriff verbundenen Probleme. Die Veröffentlichung schafft neue Risiken (kommerzielle Nutzung durch Dritte), etwa wenn diese Personendaten mit sonstigen Daten kombiniert werden. Insbesondere bei Sicherheits- und Sozialbehörden besteht außerdem die Besorgnis, dass die Bekanntgabe der Daten zu verstärkten und nicht kontrollierbaren Angriffen gegenüber Beschäftigten auch in deren persönlicher Sphäre führen.


Die hier beschriebene Auffassung wird im Grundsatz auch vom Bayer. Landesbeauftragten für den Datenschutz geteilt (21. Tätigkeitsbericht 2004, Nr. 16. 2; 18. Tätigkeitsbericht 1998, Nr. 12.3).


2) Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten im Internet?

Die Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten auf der Homepage der Behörde ist zur Aufgabenerfüllung der Behörde nicht erforderlich. Damit kommt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG als Rechtsgrundlage für eine solche Datenübermittlung nicht in Betracht.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil es schon kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gibt, Beschäftigtenfotos einzusehen. Jedenfalls scheitert die Anwendung dieser Vorschrift an der erforderlichen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

Solche Veröffentlichungen wären somit nur mit freiwilliger und informierter Einwilligung der betroffenen Beschäftigten zulässig (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO). Von der Einholung einer Einwilligung sollte aus den gleichen Gründen abgesehen werden, die im ersten Teil dieses Newsletters gegen die Veröffentlichung der Namen von Beschäftigter ohne Außenwirkung aufgeführt sind.

In Anbetracht der weltweiten Verbreitung und der damit verbundenen Gefahr algorithmusgesteuerter Auswertungen im Internet ist von der Veröffentlichung gerade von Beschäftigtenfotos im Internet grundsätzlich abzuraten. Ausnahmen wird man für bestimmte Funktionsträger mit Außenwirkung – etwa Behördenleiter oder Pressesprecher – anerkennen können. Für diesen Personenkreis  müsste aber auf jeden Fall eine Einwilligung eingeholt werden. Eine Veröffentlichung der Fotos auf gesetzlicher Grundlage und damit gegebenenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen kommt nicht in Betracht, da die Veröffentlichung von Fotos mit stärkeren Eingriffen in Grundrechte verbunden ist als etwa die Veröffentlichung des Namens und der ausgeübten Funktion.

Die hier beschriebene Auffassung wird im Grundsatz auch vom Bayer. Landesbeauftragten für den Datenschutz geteilt (21. Tätigkeitsbericht 2004, Nr. 16. 3. 2).


3) Ausblick: Veröffentlichungen im Intranet der Behörde

Veröffentlichungen im internen Intranet einer Behörde sind anders zu beurteilen.


a) Namen und andere Angaben der Beschäftigten im Intranet der Behörde

Im Intranet der Beschäftigungsbehörde ist die Information über Familienname, Vorname, akademische Grade, Amts- oder Dienstbezeichnung, Funktion- und Tätigkeitsbereich (auch Sachgebiet, Abteilung usw.), Dienstzimmer, Nebenstellennummer, dienstliche E-Mail-Adresse gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSG ohne weiteres zulässig, da diese Nutzung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


b) Fotos der Beschäftigten im Intranet der Behörde

Die Hinzufügung von Fotos der Beschäftigten bedarf der Einwilligung der einzelnen Beschäftigten. Denn auch im Intranet ist die Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht erforderlich (so auch BayLfD, 20. Tätigkeitsbericht 2002, Nr. 13.1.4; 27. Tätigkeitsbericht 2016, Nr. 11.5).

Für die Möglichkeit der Veröffentlichung der Fotos im Intranet der Behörde spricht der Gesichtspunkt, dass dadurch – gerade bei größeren Behörden – der dienstliche Kontakt erleichtert wird. Es gilt aber auch hier die Pflicht zum technischen Datenschutz. So sind Bilder etwa so ins Intranet einzustellen, dass nicht jeder Beschäftigte diese mit einem Mausklick als Datei herunterladen kann. Außerdem ist auf Aktualität zu achten. Bilder von ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen nicht mehr im Intranet veröffentlicht werden.

Bei der Einholung der Einwilligung muss aber deutlich auf die Freiwilligkeit hingewiesen und diese sichergestellt werden. Hierzu hat der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz hat hierzu schon im 27. Tätigkeitsbericht 2016 unter Nr. 11.5 Folgendes ausgeführt:

„An der Freiwilligkeitfehlt es beispielsweise, wenn die Betroffenen einem starken Gruppendruck ausgesetzt sind. Im Rahmen der vollständigen Aufklärungmüssen die Betroffenen vor allem darüber informiert werden, zu welchem konkreten Zweck die Fotos gemacht werden, in welcher Form und wie lange die Fotos gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat, an wen sie unter Umständen weitergegeben werden und welche Gefahren für die Persönlichkeitsrechte mit der Einstellung in das Intranet möglicherweise verbunden sind. Die Betroffenen müssen somit eine konkrete Vorstellung über Ziel, Inhalt, Ablauf und Umfang der Datenerhebung und -verwendung erhalten können. Auch müssen die Betroffenen darauf hingewiesen werden, dass sie die Einwilligung ohne Angabe von Gründen und ohne nachteilige Folgen verweigern sowie jederzeit widerrufenkönnen.“

Christian Peter Wilde
Mitautor  DATENSCHUTZ  IN  BAYERN

Wilde / Ehmann / Niese / Knoblauch

Bayerisches Datenschutzgesetz, Datenschutz-Grundverordnung - Kommentar und Handbuch für Datenschutzverantwortliche

Vierteljahrespreis‎ 57,99 €
Online-Produkt
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 10.01.2022 um 16:36:
Frage insofern: Wird bei einer behördlichen IntRAnetseite eine Datenschutzerklärung als zwingend erachtet? Die Handhabung scheint offensichtlich sehr beliebig zu sein.
banner-datenschutz.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung