1) Information über die Ansprechpartner im Internet?
Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung einer öffentlichen Stelle gehört, die Bürger darüber zu informieren, welche der Beschäftigten die richtigen Ansprechpartner für die Anliegen der Bürger sind. Als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung (die in der Veröffentlichung im Internet liegt) kommt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG in Frage. Die Datenübermittlung muss zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich sein.
Unproblematisch ist bei Behörden mit Publikumsverkehr, wie bei Gemeinden und Landratsämtern, die Bekanntgabe der für ein Thema zuständigen Beschäftigten am „Schwarzen Brett“ im Eingangsbereich, damit jeder Besucher sich an den richtigen Ansprechpartner wenden kann.
Bei einer Veröffentlichung auf der Homepage der öffentlichen Stelle muss hingegen differenziert werden.
In einigen Verwaltungsbereichen können allerdings Sicherheitsbedenken gegen eine Veröffentlichung der genannten Beschäftigtendaten sprechen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn ist eine Veröffentlichung daher nicht zulässig, wenn die Beschäftigten dadurch private Belästigungen, persönliche Bedrohungen, Gesundheits- oder gar Lebensgefährdungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben.
Zu beachten ist, dass das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO auch für die Beschäftigten gilt. Diesen muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Veröffentlichung entgegenstehende individuelle Gründe geltend zu machen.
Die hier beschriebene Auffassung wird im Grundsatz auch vom Bayer. Landesbeauftragten für den Datenschutz geteilt (21. Tätigkeitsbericht 2004, Nr. 16. 2; 18. Tätigkeitsbericht 1998, Nr. 12.3).
2) Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten im Internet?
Die Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten auf der Homepage der Behörde ist zur Aufgabenerfüllung der Behörde nicht erforderlich. Damit kommt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG als Rechtsgrundlage für eine solche Datenübermittlung nicht in Betracht.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil es schon kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gibt, Beschäftigtenfotos einzusehen. Jedenfalls scheitert die Anwendung dieser Vorschrift an der erforderlichen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.
Solche Veröffentlichungen wären somit nur mit freiwilliger und informierter Einwilligung der betroffenen Beschäftigten zulässig (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO). Von der Einholung einer Einwilligung sollte aus den gleichen Gründen abgesehen werden, die im ersten Teil dieses Newsletters gegen die Veröffentlichung der Namen von Beschäftigter ohne Außenwirkung aufgeführt sind.
In Anbetracht der weltweiten Verbreitung und der damit verbundenen Gefahr algorithmusgesteuerter Auswertungen im Internet ist von der Veröffentlichung gerade von Beschäftigtenfotos im Internet grundsätzlich abzuraten. Ausnahmen wird man für bestimmte Funktionsträger mit Außenwirkung – etwa Behördenleiter oder Pressesprecher – anerkennen können. Für diesen Personenkreis müsste aber auf jeden Fall eine Einwilligung eingeholt werden. Eine Veröffentlichung der Fotos auf gesetzlicher Grundlage und damit gegebenenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen kommt nicht in Betracht, da die Veröffentlichung von Fotos mit stärkeren Eingriffen in Grundrechte verbunden ist als etwa die Veröffentlichung des Namens und der ausgeübten Funktion.
Die hier beschriebene Auffassung wird im Grundsatz auch vom Bayer. Landesbeauftragten für den Datenschutz geteilt (21. Tätigkeitsbericht 2004, Nr. 16. 3. 2).
3) Ausblick: Veröffentlichungen im Intranet der Behörde
Veröffentlichungen im internen Intranet einer Behörde sind anders zu beurteilen.
a) Namen und andere Angaben der Beschäftigten im Intranet der Behörde
Im Intranet der Beschäftigungsbehörde ist die Information über Familienname, Vorname, akademische Grade, Amts- oder Dienstbezeichnung, Funktion- und Tätigkeitsbereich (auch Sachgebiet, Abteilung usw.), Dienstzimmer, Nebenstellennummer, dienstliche E-Mail-Adresse gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSG ohne weiteres zulässig, da diese Nutzung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
b) Fotos der Beschäftigten im Intranet der Behörde
Die Hinzufügung von Fotos der Beschäftigten bedarf der Einwilligung der einzelnen Beschäftigten. Denn auch im Intranet ist die Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht erforderlich (so auch BayLfD, 20. Tätigkeitsbericht 2002, Nr. 13.1.4; 27. Tätigkeitsbericht 2016, Nr. 11.5).
Für die Möglichkeit der Veröffentlichung der Fotos im Intranet der Behörde spricht der Gesichtspunkt, dass dadurch – gerade bei größeren Behörden – der dienstliche Kontakt erleichtert wird. Es gilt aber auch hier die Pflicht zum technischen Datenschutz. So sind Bilder etwa so ins Intranet einzustellen, dass nicht jeder Beschäftigte diese mit einem Mausklick als Datei herunterladen kann. Außerdem ist auf Aktualität zu achten. Bilder von ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen nicht mehr im Intranet veröffentlicht werden.
Bei der Einholung der Einwilligung muss aber deutlich auf die Freiwilligkeit hingewiesen und diese sichergestellt werden. Hierzu hat der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz hat hierzu schon im 27. Tätigkeitsbericht 2016 unter Nr. 11.5 Folgendes ausgeführt:
„An der Freiwilligkeitfehlt es beispielsweise, wenn die Betroffenen einem starken Gruppendruck ausgesetzt sind. Im Rahmen der vollständigen Aufklärungmüssen die Betroffenen vor allem darüber informiert werden, zu welchem konkreten Zweck die Fotos gemacht werden, in welcher Form und wie lange die Fotos gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat, an wen sie unter Umständen weitergegeben werden und welche Gefahren für die Persönlichkeitsrechte mit der Einstellung in das Intranet möglicherweise verbunden sind. Die Betroffenen müssen somit eine konkrete Vorstellung über Ziel, Inhalt, Ablauf und Umfang der Datenerhebung und -verwendung erhalten können. Auch müssen die Betroffenen darauf hingewiesen werden, dass sie die Einwilligung ohne Angabe von Gründen und ohne nachteilige Folgen verweigern sowie jederzeit widerrufenkönnen.“
Christian Peter Wilde
Mitautor DATENSCHUTZ IN BAYERN
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