Der Bayerische Landtag hat am 20.7.2022 das Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 29.07.2022 verkündet (GVBl. S. 374) und ist grundsätzlich am 1.8.2022 in Kraft getreten.
Im „Allgemeinen Teil“ des Gesetzes werden u.a. Digitalisierungsziele und -aufgaben des Freistaats Bayern definiert sowie wesentliche digitale Rechte gesetzlich verankert. Diese allgemeinen Bestimmungen werden in Teil 2 „Digitale Verwaltung“ (Art. 16 ff.), Teil 3 „IT-Sicherheit“ (Art. 41 ff.), Teil 4 „Organisation“ (Art. 50 ff.) sowie Teil 5 „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ (Art. 56 ff.) des Gesetzes konkretisiert.
Mit dem Bayerischen Digitalgesetz werden u.a. die digitale Zustellung von Verwaltungsakten über Portale ermöglicht (Art. 25 BayDiG), die ELSTER-Zertifikate als Identifizierungslösung und Schriftformersatz zugelassen (v.a. Art. 31 BayDiG) und die rechtlichen Hürden für die Inanspruchnahme der Experimentierklausel abgesenkt (Art. 56 BayDiG). Daneben wird mit der „eKom.Unit Bayern“ (eKom Bayern) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen, die vom Freistaat Bayern sowie den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken getragen wird (Art. 52 BayDiG). Wesentliche Aufgabe dieser eKom Bayern ist es, eine rechtssichere Nachnutzung von Online-Verwaltungsleistungen zu ermöglichen, die von anderen Ländern nach dem „Einer für Alle“-Prinzip („EfA-Leistungen“) bereitgestellt werden (Art. 53 BayDiG).
Bei der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren (Bereitstellen von Online-Anträgen etc.) hält das Bayerische Digitalgesetz bis Ende 2023 an der bereits nach dem Bayerischen E-Government-Gesetz (BayEGovG) bestehenden Rechtslage fest, geeignete Verfahren dem Bürger gegenüber digital anzubieten, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist (Art. 19 Abs. 1 BayDiG). Ab 1.1.2024 werden die Behörden verpflichtet, geeignete Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten; in Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises gilt eine entsprechende „Soll-Verpflichtung“ (Art. 57b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayDiG). Nach der Gesetzesbegründung dienen diese Änderungen „in erster Linie der Klarstellung der ohnehin bereits nach Art. 6 Abs. 1 BayEGovG bestehenden Behördenpflichten“. Die Zweckmäßigkeit einer auch digitalen Bereitstellung von Verwaltungsverfahren dürfte – so die Gesetzesbegründung weiter – selten zu verneinen sein. Auch der allgemeine Wirtschaftlichkeitsvorbehalt könne „angesichts der Fortschritte der Digitalisierung, der aktiven Fördermaßnahmen des Freistaates Bayern und der im Gesetz neu verankerten Unterstützungsmaßnahmen des Freistaates Bayern weitgehend ins Leere laufen“ (LT-Drs. 18/19572, S. 101).
Das Bayerische Digitalgesetz ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiG.
Klaus Geiger,
Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
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