Die ergänzenden Merkmale für den Einsatz fortgeschrittener Signaturen werden dabei allgemein durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt.
Mit Schreiben vom 30.4.2019 wurden die Anforderungen an den Einsatz fortgeschrittener Signaturen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der bayerischen Kommunen (AFS-HKR) neugefasst. Die darin beschriebenen zusätzlichen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die verwendeten fortgeschrittenen elektronischen Signaturen in Handhabung, Sicherheit, Nachprüfbarkeit und Beweisqualität den Anforderungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens genügen.
Das o.g. Schreiben vom 30.4.2019 ist mit Anlagen auch im Internet unter http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/einsatz_elektronischer_signaturen.zip abrufbar.
Der vorliegende Newsletter
1. Umsetzung elektronischen Rechnungen
Um den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (E-Rechnungsrichtlinie) gerecht zu werden, verpflichtet Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dazu, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherzustellen, soweit
Eine Rechnung ist dabei elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayEGovG). Die o.g. Verpflichtungen treten mit einer Übergangsfrist am 18.4.2020 in Kraft (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayEGovG).
Für die konkrete Umsetzung in der Praxis kommt es ergänzend auf eine Rechtsverordnung der Staatsregierung an, die u.a. auch Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs enthalten kann (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayEGovG).
Eine entsprechende Rechtsverordnung der Staatsregierung befindet sich derzeit in Arbeit.
Gleichwohl kann gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung, elektronische Signaturen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einzusetzen, weiterhin im Organisationsermessen der jeweiligen Kommune verbleibt.
2. Neufassung der AFS-HKR
Hintergrund für den notwendigen Einsatz von fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bei automatisierten Verfahren i. S. von § 37 Abs. 1 KommHV-Kameralistik bzw. § 33 Abs. 1 KommHV-Doppik ist, dass nach den langjährigen Erfahrungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes nur dabei sichergestellt ist, dass
Die neugefassten AFS-HKR enthalten in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden nur noch Mindestanforderungen an den Einsatz von fortgeschrittenen Signaturen im Sinne von § 87 Nr. 12 KommHV-Kameralistik und § 98 Nr. 21 KommHV-Doppik.
Insbesondere sieht die Neufassung
Damit soll neben einer Verwaltungsvereinfachung eine größere Flexibilisierung bei der Umsetzung örtlicher Anforderungen, mehr Raum für die Gestaltung von elektronischen Verwaltungsprozessen und eine leichtere Anpassung an technische Entwicklungen erreicht werden.
Die im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen verwendeten fortgeschrittenen elektronischen Signaturen müssen dabei nach Ziff. 3 der AFS-HKR folgende Eigenschaften aufweisen:
Für die Speicherung von Signaturerstellungsdaten und die Erzeugung fortgeschrittener elektronischer Signaturen dürfen aufgrund der Neufassung nunmehr Software-Token (z.B. PKCS#12-Dateien) oder Hardware-Token (z.B. TPM, USB-Token, Signatur-Server mit HSM-Modul oder Signaturkarten) verwendet werden.
Dies bedeutet gegenüber der vorangegangenen Fassung der AFS-HKR einen größeren Spielraum für die Umsetzung vor Ort.
3. Finanzielle Auswirkungen
Aus der AFS-HKR ergeben sich keine unmittelbaren Kosten für die Kommunen, da der Einsatz von elektronischen Signaturen weiterhin freigestellt ist.
Als technische Rahmenbedingungen sind die Regelungen der AFS-HKR in erster Linie von den Vertrauensdiensteanbietern und den Herstellern automatisierter Verfahren zu berücksichtigen.
Mittelbar können sich für die Kommunen zwar Kosten bei der Einführung ergeben (z.B. bei der Umstellung und dem laufenden Betrieb). Es ist nach der Begründung zur AFS-HKR aber davon auszugehen, dass die mit den elektronischen Verwaltungsprozessen einhergehenden Nutzenpotentiale diesen Aufwand deutlich übersteigen und mittel- bis langfristig zur Wirtschaftlichkeit des elektronischen Anordnungswesens führen. In diesem Zusammenhang verweist die Begründung auch auf Einspareffekte, die allein schon mit dem Empfang und der Verarbeitung strukturierter, maschinell verarbeitbarer elektronischer Rechnungen einhergehen können. Zudem soll bei medienbruchfreien digitalen Prozessen den Risiken begegnet werden, die bei Medienbrüchen/Transformationen (z.B. dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten) latent vorhanden sind (z.B. Verlust elektronischer Sicherungsmerkmale und Zugriffskontrollen).
4. Fazit
Das Bayerische E-Government-Gesetz verpflichtet insbesondere die Kommunen wie staatliche Behörden dazu, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen ab 18.4.2020 sicherzustellen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayEGovG).
Dabei kann gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung, elektronische Signaturen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einzusetzen, weiterhin im Organisationsermessen der jeweiligen Kommune verbleibt.
Der Einsatz elektronischer Signaturen ermöglicht gleichwohl gerade bei elektronischen Rechnungen eine durchgängig medienbruchfreie Rechnungsbearbeitung und kann sich daher aus Wirtschaftlichkeitsgründen empfehlen (vgl. Nr. 3).
Die Neufassung der AFS-HKR trägt im Ergebnis dazu bei, dass elektronische Signaturen im kommunalen Haushaltsrecht wirtschaftlicher als in der Vergangenheit zum Einsatz kommen können.
Klaus Geiger
Bayerischer Landkreistag
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