Gesetz zur Registermodernisierung verkündet

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1. Hintergrund

Der Nationale Normenkontrollrat hat bereits im Oktober 2017 in seinem Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“ ausgeführt, dass ohne moderne Register effiziente, bürger- und unternehmensfreundliche digitale Angebote nicht möglich seien.

Die nach dem Onlinezugangsgesetz anzubietenden Verwaltungsleistungen würden von Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmen nur dann angenommen, wenn sie von guter Qualität und einfach zu bedienen sind und eine echte Entlastung bringen. Für solche medienbruchfreien Angebote seien digital zugängliche, eindeutig verknüpfbare und qualitativ hochwertige Registerdaten eine zwingende Voraussetzung.

Die deutsche Registerlandschaft erfülle die nötigen Anforderungen derzeit nicht. Es bestünde umfassender Modernisierungsbedarf, insbesondere weil die Registerlandschaft in Deutschland administrativ zersplittert sei. Es gebe mehr als 200 Register, viele davon noch einmal nach örtlicher Zuständigkeit untergliedert und unterschiedlich ausgestaltet. Gleiche oder ähnliche Daten würden mehrfach erhoben, Abgleiche und Qualitätschecks fänden nicht statt.

Die Registermodernisierung ermögliche zudem erhebliche Einsparungen. Die Digitalisierung der wichtigsten Verwaltungsleistungen auf Basis moderner Register entfalte ein Entlastungspotenzial von ca. 6 Mrd. Euro pro Jahr. Das entspräche gut der Hälfte des bisher notwendigen Aufwands im Umgang mit Behörden. Bürger könnten 1,4 Mrd. Euro, Unternehmen 1 Mrd. Euro sparen. Die Verwaltung selbst würde mit 3,9 Mrd. Euro am stärksten entlastet.

Durch die automatisierte Verarbeitung digitaler Daten könnten zudem Bescheide deutlich schneller erlassen und Leistungen schneller ausgezahlt werden. Im Idealfall stellten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Anträge online und unterschreiben diese elektronisch. Die Behörde rufe dann automatisch die relevanten Daten aus den Registern ab und stelle den Bescheid sofort aus. Die nachfolgende Grafik stellt die vom Normenkontrollrat dargestellte Registermodernisierung im Überblick dar (vgl. Nationaler Normenkontrollrat (Hrsg.), Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“, Oktober 2017, S. 10, 14 ff., online abrufbar unter https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/service/presse/pressemitteilungen/nationaler-normenkontrollrat-veroeffentlicht-gutachten-759036#).

Infografik Moderne Register E-Government-Struktur 
Quelle: Nationaler Normenkontrollrat (Hrsg.), Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“, a.a.O., S. 15.


Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat dies aufgegriffen und am 3.6.2020 festgestellt, dass die Registermodernisierung eine wichtige Säule der Digitalisierung der gesamten Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sei. Sie sei von großer Bedeutung für die Umsetzung des Prinzips der nur einmaligen Erfassung von personenbezogenen Daten bei Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen („Once Only“). Voraussetzung dafür sei eine fehlerfreie registerübergreifende Identifikation von Personen. Zur Umsetzung der Registermodernisierung wurde die Bereitstellung von 300 Mio. Euro beschlossen.

  

2. Registermodernisierungsgesetz

Das „Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) vom 28.03.2021 wurde am 06.04.2021 verkündet (BGBl. I S. 591); online abrufbar unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0591.pdf). Mit dem Gesetz wird eine Identifikationsnummer in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregistern von Bund und Ländern eingeführt, mit der gewährleistet werden soll, dass Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden.

Zur eindeutigen Zuordnung wird für natürliche Personen die Steuer-Identifikationsnummer (Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung) als (wie in anderen EU-Mitgliedstaaten) registerübergreifendes einheitliches nichtsprechendes Identifikationsmerkmal verwendet und in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Fachregistern der geführten Verwaltungsverfahren gespeichert.

Dies betrifft u.a. folgende Register:

  • Melderegister,
  • elektronisch geführte Personenstandsregister,
  • Ausländerzentralregister,
  • eID-Karte-Register,
  • Zentrales Fahrzeugregister,
  • Zentrales Fahrerlaubnisregister,
  • Fahreignungsregister,
  • Personalausweisregister,
  • Passregister,
  • Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung,
  • Bundeszentralregister,
  • Nationales Waffenregister,
  • Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe,
  • Gewerbezentralregister,
  • bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern,
  • bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern,
  • Register der Versorgungsämter,
  • bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten und
  • Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse.


Die zur Identifikation erforderlichen personenbezogenen Daten in diesen Registern sollen öffentlichen Stellen, die diese zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz benötigen, aktuell und in hoher Qualität bereitgestellt werden. Zusätzlich sollen Qualitätssicherungsprozesse eingerichtet werden, die die Aktualität, Konsistenz und Validität der personenidentifizierenden Basisdaten sicherstellen.

Für die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird ein Datencockpit aufgebaut, das eine einfache, transparente und zeitnahe Übersicht über zwischen Behörden vorgenommenen Datenübermittlungen ermöglichen soll.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24226, S. 36 ff.) leistet die eindeutige Identifikation und die Bereitstellung von qualitätsgesicherten personenbezogenen Daten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Onlinezugangsgesetzes. In der Interaktion mit der Verwaltung müssten Bürgerinnen und Bürger regelmäßig grundlegende Daten wie Adresse oder Familienstand immer wieder angeben oder bestimmte Dokumente, wie zum Beispiel die Geburtsurkunde, vorlegen. Diese Aufwände ließen sich minimieren, wenn die jeweilige Behörde die Basisdaten zu einer natürlichen Person über die neu geschaffene Registermodernisierungsbehörde direkt abrufen kann. Statt die grundlegenden Daten zu einer Person an vielen dezentralen Stellen permanent aktuell halten zu müssen, würden die Basisdaten einer natürlichen Person zentral durch die Registermodernisierungsbehörde (Bundesverwaltungsamt) qualitätsgesichert.

 

3.   Weiterführende Informationen

Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Registermodernisierung finden Sie unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/registermodernisierung/registermodernisierung-faq-liste.html.

  

Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München

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