Das Nutzerkonto Bund (https://id.bund.de/de/eservice/konto) erfüllt seit Mitte Januar 2021 die Anforderungen der europäischen Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIDAS-Verordnung). Im OZG-Umfeld ist das Nutzerkonto Bund damit das erste eIDAS-konforme Nutzerkonto.
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben nun die Möglichkeit, sich mit einem eIDAS-notifizierten Identifikationsmittel über das Nutzerkonto Bund anzumelden, um so Online-Verwaltungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen zu können.
Ab sofort können sich beispielsweise italienische Staatsbürgerinnen und -bürger mit der eID-Funktion ihrer „Carta d'identità“ über das Nutzerkonto Bund identifizieren und authentifizieren. Die Identifizierung funktioniert aus allen EU-Ländern, die ihrerseits die technische Voraussetzung für den eIDAS-konformen Austausch geschaffen haben. In einem ersten Schritt ist die technische Anbindung von Tschechien, Kroatien, Italien und Luxemburg gelungen.
Die eIDAS-Konformität bringt damit eine Erweiterung des Teilnehmerkreises des Nutzerkontos Bund über Landesgrenzen hinweg mit sich und steht im Rahmen der Entwicklergemeinschaft auch für die Nutzerkonten der weiteren Mitglieder (Bayern, Hessen, Brandenburg) zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Nutzerkonto Bund finden Sie unter: https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/umsetzung/ozg-infrastruktur/nutzerkonten/nutzerkonten-node.html.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Videoschaltkonferenz am 19.1.2021 u.a. beschlossen, dass angesichts der pandemischen Lage auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich ist. Es wurde vereinbart, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu eine bis zum 15.3.2021 befristete Verordnung erlassen soll, wonach die Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden.
Die daraufhin erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.1.2021 wurde am 22.1.2021 verkündet (BAnz AT 22.1.2021 V1; online abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5QH1uegEXs2GTWXKeln/content/5QH1uegEXs2GTWXKeln/BAnz%20AT%2022.01.2021%20V1.pdf) und wurde damit begründet, dass zum Schutz der Beschäftigten zur Begrenzung des Eintrags und der schnellen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der neu auftretenden Virusmutationen im betrieblichen Wirkungskreis zeitlich befristet zusätzliche besondere Arbeitsschutzmaßnahmen geboten sind. Dazu gehören unter anderem die Pflicht, soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist, Homeoffice anzubieten und betriebsbedingte Personenkontakte durch geringere Raumbelegung zu reduzieren. Ferner sieht die Verordnung die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine örtlich beziehungsweise zeitlich voneinander getrennt arbeitende feste Arbeitsgruppen vor und verpflichtet die Arbeitgeber, die Beschäftigten mit normiertem Mund-Nasen-Schutz beziehungsweise FFP-2-Masken oder gleichwertiger persönlicher Schutzausrüstung zum Atemschutz auszustatten.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1),
Reduzierung betriebsbedingter Personalkontakte (§ 2 Abs. 2),
Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte auf das betriebsnotwendige Minimum (§ 2 Abs.3),
Verpflichtung des Arbeitgebers, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die Nutzung des Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4),
Vorgaben zur gleichzeitigen Nutzung von Räumen (§ 2 Abs. 5) und zur Einteilung des Personals in möglichst kleine Arbeitsgruppen und zum zeitversetzten Arbeiten (§ 2 Abs. 6),
Verpflichtung des Arbeitgebers, unter bestimmten Voraussetzungen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, sowie eine korrespondierende Pflicht der Arbeitnehmer, diese Masken zu tragen (§ 3 Abs. 1), wobei der Arbeitgeber auch andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen kann.
Die Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung (22.1.2021) in Kraft und am 15.3.2021 wieder außer Kraft.
Nähere Informationen zur 2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie eine FAQ-Liste finden Sie unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.
Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
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