Auskunftssperre wegen Gefährdung und bedingter Sperrvermerk bei „Frauenhäusern“

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Ausgabe Januar 2022

Das Nebeneinander von bedingtem Sperrvermerk und Auskunftssperre wegen Gefährdung führt in der Praxis bei „Frauenhäusern“ immer wieder zu Unsicherheiten. Im schlimmsten Fall gefährdet das Personen, die in solchen Einrichtungen Schutz gefunden haben. Lesen Sie bitte auch dann weiter, wenn es bei Ihnen am Ort kein „Frauenhaus“ gibt! Dann passiert es nämlich erfahrungsgemäß besonders schnell, dass Sie Fehler machen.

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Inhalt

  1. Was ist ein „Frauenhaus“?

  2. Besteht die Pflicht, für Bewohnerinnen eines Frauenhauses (einschließlich ihrer dort wohnenden Kinder) einen bedingten Sperrvermerk einzutragen?
    2.1. Woraus ergibt sich die Pflicht zur Eintragung eines bedingten Sperrvermerks?
    2.2  Muss die Meldebehörde von Amts wegen tätig werden oder kann sie abwarten, bis ein Antrag gestellt wird?
    2.3  Wie sieht es mit der Einbeziehung von Kindern aus?

  3. Besteht die Pflicht, für Bewohnerinnen eines Frauenhauses (einschließlich ihrer dort wohnenden Kinder) außerdem eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen?
    3.1  Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftssperre wegen Gefährdung erfüllt?
    3.2  Muss die Meldebehörde von Amts wegen tätig werden oder kann sie abwarten, bis ein Antrag gestellt wird?
    3.3. Wie sieht es mit der Einbeziehung von Kindern aus?

  4. Ist es somit notwendig, sowohl einen bedingten Sperrvermerk als auch eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen?

  5. Bringt das Nebeneinander von bedingtem Sperrvermerk und Auskunftssperre wegen Gefährdung den betroffenen Frauen und ihren Kindern einen Vorteil?

Wichtige Hinweise

1.  Was ist ein „Frauenhaus“?

Die Bezeichnung „Frauenhaus“ ist wegen ihrer Kürze sehr praktisch. Deshalb verwenden wir sie auch in diesem Newsletter. Allerdings bringt sie nur unvollkommen zum Ausdruck, um was es eigentlich geht. Deshalb wollen wir zumindest einige Hintergründe skizzieren.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs sucht man vergebens. Richtlinien der Verwaltung, in denen es um die finanzielle Förderung solcher Einrichtungen geht, liefern jedoch recht gute Erläuterungen. So versteht man unter einem Frauenhaus in Bayern eine „schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung“ und zwar für „Frauen und ihre Kinder“. Sie soll einen Schutzraum bieten, wenn Frauen akut von physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt betroffen oder bedroht sind. Siehe dazu die Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern vom 5. 8.2019 in Ziffer 1.1. Sie steht hier zur Verfügung.

Ganz ähnlich heißt es in Ziffer 1.2 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2019: „Frauenhäuser … sind Häuser, die von physischer oder psychischer Gewalt, insbesondere von häuslicher Gewalt betroffenen oder unmittelbar bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe und Akutschutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten.“ Sie sind hier abrufbar.

Dass die Richtlinien überall ähnliche Formulierungen benutzen, ist kein Zufall. Zum einen sind schlicht die Probleme, um die es geht, überall sehr ähnlich. Zum anderen aber hat sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, solche Einrichtungen zu schaffen. Dies ist durch die „Istanbul-Konvention“ geschehen. Das ist die offizielle Kurzbezeichnung für das „Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.“ Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Vertragspartei dieses Übereinkommens. Es heißt dort in Artikel 23: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern, insbesondere Frauen und ihren Kindern, eine sichere Unterkunft zur Verfügung zu stellen und aktiv auf Opfer zuzugehen.“ Eine einzelne Frau kann daraus allerdings keine Ansprüche ableiten. Das Übereinkommen gibt ihr keine individuellen Rechte.

Es gehört zu den Kuriositäten der Weltpolitik, dass die Türkei diese Übereinkunft als erster Staat unterzeichnet hat, letztes Jahr allerdings erklärt hat, sie werde sich von dem Übereinkommen wieder lösen.

2. Besteht die Pflicht, für Bewohnerinnen eines Frauenhauses (einschließlich ihrer dort wohnenden Kinder) einen bedingten Sperrvermerk einzutragen?

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Ja! Es erscheint sinnvoll, dies näher zu erläutern.

2.1. Woraus ergibt sich die Pflicht zur Eintragung eines bedingten Sperrvermerks?

Jede Meldebehörde ist gesetzlich verpflichtet, für „derzeitige Anschriften der Personen …, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in … Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt“ einen bedingten Sperrvermerk einzurichten. So ordnet es § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) an.

Es steht außer Frage, dass ein Frauenhaus eine Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt darstellt. Dieser Zweck liegt nach den oben unter 1. geschilderten Definitionen des Begriffs auf der Hand.

In der Praxis führt es manchmal zu Unsicherheiten, weil die zitierte Regelung mit der Formulierung beginnt: „Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk … ein.“ Wer wenig Übung mit Gesetzestexten hat, meint manchmal, dass damit keine Pflicht der Meldebehörde formuliert wäre. Das trifft aber nicht zu. Die Formulierung „richtet … ein“ bedeutet schlicht dasselbe wie „hat einzurichten“.

Bekanntlich hat der Gesetzgeber vor einiger Zeit den bedingten Sperrvermerk bei vielen Einrichtungen abgeschafft (beispielsweise bei Justizvollzugsanstalten). Den bedingten Sperrvermerk für Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt hat er dabei aber beibehalten. Man kann diese Entscheidung des Gesetzgebers kritisieren. Das ändert aber nichts an der Pflicht, die geltende Fassung des BMG zu beachten.

2.2 Muss die Meldebehörde von Amts wegen tätig werden oder kann sie abwarten, bis ein Antrag gestellt wird?

Die Pflicht zur Eintragung eines bedingten Sperrvermerks muss die Meldebehörde von sich aus erfüllen, also von Amts wegen.

Ein Antrag, von wem auch immer, ist dafür nicht erforderlich. Es ist also weder ein Antrag der Leitung des Frauenhauses notwendig noch gar ein Antrag der Bewohnerinnen.

Zwar heißt es in Ziffer 52.0.3 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BMG (BMGVwV): „Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerk trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.“ Das heißt jedoch nicht, dass eine Meldebehörde bewusst die Augen verschließen dürfte und darauf warten darf, bis sich die Leitung des Frauenhauses meldet. Denn im Normalfall weiß eine Meldebehörde von sich aus und ohne weitere Nachforschungen, unter welcher Anschrift sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Frauenhaus befindet.

2.3 Wie sieht es mit der Einbeziehung von Kindern aus?

Die Pflicht zur Eintragung eines bedingten Sperrvermerks gilt auch in Bezug auf Kinder, die unter der Anschrift eines Frauenhauses gemeldet sind. Ein bedingter Sperrvermerk ist gemäß § 52 Abs. 1 BMG für alle Personen einzutragen, die in einem Frauenhaus „wohnhaft gemeldet sind“. Dazu gehören selbstverständlich auch die Kinder, die dort wohnen.

Irgendeine Zustimmung anderer Personen oder Behörden ist dabei nicht erforderlich. Weder muss hierfür das Jugendamt eingeschaltet werden noch kommt es darauf an, wem das Sorgerecht für die Kinder zusteht. Ausschlaggebend ist einzig und allein, dass sie im Frauenhaus „wohnhaft gemeldet sind.“

Das Alter der Kinder spielt keine Rolle. Die Regelung gilt für Kinder jeden Alters.

3. Besteht die Pflicht, für Bewohnerinnen eines Frauenhauses (einschließlich ihrer dort wohnenden Kinder) außerdem eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen?

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet ebenfalls: Ja! Noch mehr als beim bedingten Sperrvermerk erscheint es aber sinnvoll, das näher zu erläutern.

3.1 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftssperre wegen Gefährdung erfüllt?

Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung setzt Tatsachen voraus, „die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.“ So regelt es § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Der altertümliche Begriff „erwachsen“ bedeutet in diesem Zusammenhang dasselbe wie „entstehen“.

Schon der Umstand, dass eine Frau in einem Frauenhaus wohnt, rechtfertigt den Schluss, dass sie entsprechend gefährdet ist. Ansonsten wäre sie nämlich nicht in das Frauenhaus aufgenommen worden. Darauf kann man sich verlassen. Wäre es anders, würden den Trägern solcher Einrichtungen die staatlichen Zuschüsse gestrichen.

Weitere Nachweise für eine Gefährdung sind in diesem Fall überflüssig. In einem „Leitfaden über den Umgang mit Auskunfts- und Übermittlungssperren“, auf den sich Bund und Länder geeinigt haben, heißt es dazu unter Ziffer I. 15 in Fettdruck: „Ein weiterer Nachweis über das Bestehen einer Gefahr etwa durch ärztliche Atteste, das Vorliegen einer Anordnung nach Gewaltschutzgesetz oder die Anzeige einer Straftat ist nicht erforderlich.“

3.2 Muss die Meldebehörde von Amts wegen tätig werden oder kann sie abwarten, bis ein Antrag gestellt wird?

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Auskunftssperre wegen Gefährdung „auf Antrag oder von Amts wegen“ einzutragen (siehe § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG). Das wird manchmal dahin missverstanden, dass die Meldebehörde hier die Wahl hätte, ob sie von Amts wegen tätig wird oder erst dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diese Interpretation ist jedoch falsch.

Wenn die Meldebehörde schon von sich aus weiß, dass eine entsprechende Gefährdung vorliegt, muss sie von Amts wegen tätig werden und darf nicht auf einen Antrag warten. Wenn klar ist, dass eine Frau in ein Frauenhaus einzieht oder dort schon eingezogen ist, kennt die Meldebehörde die Gefährdung. Deshalb muss sie dann von Amts wegen handeln. Dies betont auch der bei Ziffer 3.1 letzter Absatz erwähnte Leitfaden unter I.15.

In der Praxis wurde dies früher zum Teil anders gehandhabt und die Meldebehörde wartete ab, bis eine Frau nach ihrem Einzug in das Frauenhaus bei der Behörde vorsprach und geltend machte, dass sie eine Auskunftssperre wegen Gefährdung benötige. Dies war schon immer problematisch. Fortgeführt werden kann eine solche Handhabung in keinem Fall. Dafür gab es in den letzten Jahren zu viele schwerwiegende Vorfälle.

Die Meldebehörde muss also von Amts wegen eine Auskunftssperre wegen Gefährdung eintragen.

3.3. Wie sieht es mit der Einbeziehung von Kindern aus?

Für Kinder, die in ein Frauenhaus mit aufgenommen werden, gilt dasselbe wie für die dort aufgenommenen Frauen. Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung ist von Amts wegen einzutragen. Weitere Nachforschungen sind dabei entbehrlich.

Wem dies übertrieben erscheint, der sollte bedenken: Je nach Einzelfall können gerade die Kinder besonders gefährdet sein. Dies gilt etwa dann, wenn im Raum steht, dass sich in der Familie sexuelle Übergriffe gegen sie ereignet haben. Auch dies kann ein Grund für eine Aufnahme von Mutter und Kind in ein Frauenhaus sein.

4. Ist es somit notwendig, sowohl einen bedingten Sperrvermerk als auch eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen?

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Ja! Das ist nach der gesetzlichen Regelung nicht zu vermeiden.

Der bedingte Sperrvermerk und die Auskunftssperre wegen Gefährdung schließen sich nicht gegenseitig aus. Das betont sowohl die BMGVwV (siehe dort Ziffer 52.0.2) als auch der bei Ziffer 3.1 letzter Absatz erwähnte Leitfaden (siehe dort Ziffer I.15). Die BMGVwV bringt es so auf den Punkt: „Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen.“

Das trifft schon deshalb zu, weil bedingter Sperrvermerk und Auskunftssperre wegen Gefährdung jeweils ihre eigenen Voraussetzungen haben. Sind die Voraussetzungen beider Regelungen erfüllt, müssen sie auch beide angewandt werden.

In der Praxis sollte dieses „Nebeneinander“ für die Meldebehörde keinen großen Aufwand darstellen. Denn bei den meisten Einwohnermeldeverfahren können für eine Anschrift entsprechende „Vorbelegungen“ eingerichtet werden. Bei einer Anmeldung unter dieser Anschrift bietet das System automatisch sowohl die Eintragung des bedingten Sperrvermerks wie der Auskunftssperre wegen Gefährdung an.

5. Bringt das Nebeneinander von bedingtem Sperrvermerk und Auskunftssperre wegen Gefährdung den betroffenen Frauen und ihren Kindern einen Vorteil?

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Nein! Das rechtfertigt aber nicht, eines von beiden zu unterlassen.

Sinnvoll wäre es, den bedingten Sperrvermerk für Frauenhäuser zu streichen und stattdessen für die Bewohnerinnen von Frauenhäusern und ihre Kinder immer eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen. Der bedingte Sperrvermerk vermittelt ihnen keinen zusätzlichen Schutz.

Völlig zurecht vermerkt der bei Ziffer 3.1 letzter Absatz erwähnte Leitfaden unter I.15: „Der bedingte Sperrvermerk bezieht sich nur auf die derzeitige Anschrift der meldepflichtigen Person in der Einrichtung, solange sie dort wohnt.“. Das ist seine große Schwäche. Wenn eine Frau aus einem Frauenhaus wieder auszieht und eine „normale Wohnung“ bezieht, kann für diese neue Wohnung kein bedingter Sperrvermerk eingetragen werden.

Um die Frau unter ihrer neuen Anschrift zu schützen, hilft nur eine Auskunftssperre wegen Gefährdung. Dass für die Anschrift im Frauenhaus eine solche Auskunftssperre schon eingetragen war, fällt der Zuzugsmeldebehörde spätestens bei der Rückmeldung auf. Sie wird die Auskunftssperre wegen Gefährdung dann für die neue Anschrift normalerweise übernehmen. Damit ist dann der Schutz der Frau auch weiterhin sichergestellt.

Der zusätzliche bedingte Sperrvermerk während des Aufenthalts im Frauenhaus ist nicht mehr als eine leere bürokratische Pflichtübung. Der betroffenen Frau und ihren Kindern bringt er nichts. Leider konnte sich der Gesetzgeber bei der letzten Reform des bedingten Sperrvermerks jedoch nicht entschließen, den bedingten Sperrvermerk für Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt zu streichen. Man muss deshalb davon ausgehen, dass er sich bewusst entschieden hat, ihn dort beizubehalten. Das kann man mit guten Gründen kritisieren, rechtfertigt aber nicht, dass eine Meldebehörde die Eintragung des bedingten Sperrvermerks bei solchen Einrichtungen unterlässt.

Wichtige Hinweise:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) finden Sie im Böttcher/Ehmann in Teil III unter Ziffer 5.1. Im Ehmann/Brunner ist sie enthalten in Teil IV unter Ziffer 5.1.

Den „Leitfaden über den Umgang mit Auskunfts- und Übermittlungssperren“ finden Sie im Böttcher/Ehmann in Teil III unter Ziffer 5.6. Im Ehmann/Brunner ist enthalten in Teil IV unter Ziffer 5.4.

Besonders bequem ist der Zugriff über die elektronischen Ausgaben unserer Werke. Die elektronische Ausgabe des Böttcher/Ehmann (mit speziellen zusätzlichen Inhalten für Bayern) können Sie hier abonnieren. Ein Abonnement der elektronischen Ausgabe des Ehmann/Brunner ist hier nur einen Mausklick entfernt.

Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner

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