Der DSMeld – eine wertvolle Hilfe für Sie!

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Ausgabe Mai 2022:

Hand auf´s Herz: Kennen Sie den DSMeld? Regelmäßig stellen wir fest, dass der Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) eher ein Schattendasein führt. Dabei wäre er bei vielen Fragestellungen hinsichtlich der Speicherung von Daten im Melderegister ausgesprochen hilfreich. Wir haben uns daher dazu entschieden, mit diesem Newsletter etwas „Werbung“ für den DSMeld zu machen.

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Inhalt 

  1. Grundsätzliches

  2. Anwendungsbeispiele aus der Praxis
    2.1 Beispiel 1: „Rufname“
    2.2 Beispiel 2: Eintragung von Doktortiteln
    2.3 Beispiel 3: Vorname einer im Ausland geborenen Person
    2.4 Beispiel 4: Familienname einer in Deutschland geborenen ausländischen Person

  3. Fazit

  4. Hier finden Sie den DSMeld

 

1. Grundsätzliches

Den Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) gibt es schon seit Jahrzehnten. Erstmals wurde er am 21. Oktober 1982 herausgegeben − damals noch auf Grundlage des seinerzeit geltenden Melderechtsrahmengesetzes, das inzwischen vom Bundesmeldegesetz abgelöst ist. Somit kann er dieses Jahr im Spätherbst gewissermaßen seinen 40. „Geburtstag“ feiern. Doch wozu dient er eigentlich?

Die Antwort auf diese Frage finden Sie in Ziffer 3.0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV): „Der Datensatz für das Meldewesen ‚Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)‘ bestimmt Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister sowie bei elektronischen Übermittlungen. Näheres ist dem DSMeld zu entnehmen.“

Die Meldebehörden müssen demnach den DSMeld bei der Führung des Melderegisters und bei der Durchführung von Datenübermittlungen zwingend beachten. Seine Vorgaben sind für die Meldebehörden verbindlich.

Speziell für die Durchführung von Datenübermittlungen ist die Beachtung des DSMeld in den beiden Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungen gesondert angeordnet:

  • Bei Verwendung des vorausgefüllten Meldescheins und bei Rückmeldungen müssen Form und Inhalt der übermittelten Daten den Vorgaben des Datensatzes entsprechen (§ 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV).

  • Entsprechendes gilt bei allen Übermittlungsvorgängen auf der Basis des 2. BMeldDÜV (siehe § 1 Abs. 3 2. BMeldDÜV).

Die Hersteller der EDV-Verfahren stellen in vielfältiger Art und Weise sicher, dass dies in der Praxis umgesetzt wird, beispielsweise dadurch, dass sie die Vorgaben des DSMeld hinsichtlich der Feldlänge der entsprechenden Datenfelder in ihre EDV-Programme übernehmen (vgl. z.B. Blatt 0601 DSMeld: Länge des Feldes Geburtsdatum = 8 Zeichen).

Doch die EDV-Verfahrenshersteller allein können die Beachtung des DSMeld nicht gewährleisten. Welche Daten wie in die Datenfelder einzutragen sind, muss im konkreten Einzelfall die Meldebehörde entscheiden. Dabei ist die „Beschreibung des Feldinhalts“ bei den einzelnen Datenblättern von besonderer Bedeutung. Sie gibt oft wertvolle Hinweise dazu, was bei der Erfassung der jeweiligen Daten im Melderegister zu beachten ist. Diese Hinweise sind verbindlich. Das gilt auch dann, wenn Bürger Abweichungen davon fordern.

2. Anwendungsbeispiele für den DSMeld aus der Praxis

Nachfolgend wollen wir Ihnen anhand einiger Beispiele zeigen, wie sehr Ihnen der DSMeld im Alltag helfen kann.

2.1 Beispiel 1: „Rufname“

Erinnern Sie sich beispielsweise an unseren Newsletter vom Oktober 2020 – „Der Rufname – gibt es ihn nun oder gibt es ihn nicht?“. Eine Kollegin schilderte uns folgenden Fall: Die Eltern eines neugeborenen Kindes wollten es ihrem Kind ermöglichen, sich später selbst zwischen Vornamen „Anna“ und „Maria“ für einen „Rufnamen“ zu entscheiden. Deshalb ließen sie im Geburtenregister beide Vornamen ohne „Bindestrich“ eintragen (also so: „Anna Maria“) und gingen davon aus, dass damit auch beide Vornamen (gleichzeitig - also eben: „Anna Maria“) Rufnamen würden. Bestärkt wurden sie in ihrer Meinung bzw. in ihrem Wunsch durch falsche bzw. nicht mehr aktuelle Rechtsauffassungen von zwei Behörden.

Mit Hilfe des DSMeld (Blatt 0302) konnten wir folgendes klären:

  • Es gibt zwar kein Datenfeld mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Rufname“. Es gibt aber das in der Sache identische Datenfeld „gebräuchlicher Vorname“.

  • Eingetragen werden darf nach der aktuellen Vorgabe nur ein einziger Vorname als „gebräuchlicher Vorname“.

  • In früheren, mittlerweile überholten Versionen des DSMeld war dagegen noch die Eintragung mehrerer gebräuchlicher Vornamen möglich. Das wurde geändert, weil es im Widerspruch zum – damals noch neuen – Bundesmeldegesetz (BMG) stand.

  • Mit Bindestrich verbundene Vornamen (z.B. „Karl-Heinz“) gelten als ein Vorname.

  • Unter mehreren vorhandenen Vornamen können die Betroffenen einen dieser Vornamen als gebräuchlichen Vornamen selbst wählen und auch jederzeit ändern.

Sofern Sie Interesse an den detaillierten Ausführungen haben, lesen Sie doch einfach noch einmal unseren Newsletter vom Oktober 2020.

2.2 Beispiel 2: Eintragung von Doktortiteln

Regelmäßig tauchen Fragen dazu auf, ob bzw. welche „Titel“ in einem Ausweisdokument (Pass und Personalausweis) eingetragen werden dürfen. Dazu haben wir bereits mehrere Newsletter veröffentlicht:

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche „Titel“ im Melderegister eingetragen werden und wie das zu erfolgen hat.

Auch hier bietet der DSMeld eine Hilfestellung:

Blatt 0401 DSMeld legt zunächst fest, dass nur Doktorgrade im Melderegister eingetragen werden dürfen. Andere „Titel“ wie „Professor“, „Meister“ oder ähnliches, dürfen (wie auch in Ausweisdokumenten – siehe oben genannte Newsletter) im Melderegister nicht eingetragen werden. Dabei verweist Blatt 0401 DSMeld auch auf die entsprechende Regelung für die Eintragung in Ausweisdokumente:

„Es sind nur diejenigen Doktorgrade anzugeben, die nach Nr. 4.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) – PassVwV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (GMBl 2009, S. 1686) in Pässe eingetragen werden dürfen.“

Darüber hinaus regelt Blatt 0401 DSMeld auch, wie Doktorgrade eingetragen werden dürfen:

  • „Zulässig sind: „DR.“, „Dr.“, „DR.HC.“, „Dr.hc.“, „DR.EH.“, „Dr.eh.“.

  • Sind mehrere Doktorgrade anzugeben, so sind sie durch ein Leerzeichen zu trennen.

Die Abkürzung „D.“ für den Doktorgrad ist nicht mehr zulässig. [Anmerkung: Diese Abkürzung gab es früher vor allem für bestimmte Doktortitel in der Theologie.] Zulässig sind stattdessen: „DR.“, „Dr.““

Darüber hinaus ergibt sich aus der Tatsache, dass der DSMeld ein eigenes Datenfeld für Doktorgrade vorsieht, dass ein Doktorgrad eben gerade kein Namenszusatz ist. Er darf somit nicht beim Familiennamen gespeichert werden. – auch wenn das manche Betroffene nicht einsehen wollen.

2.3 Beispiel 3. Vorname einer im Ausland geborenen Person

Bei der Anmeldung von ukrainischen Flüchtlingen stellt sich immer wieder die Frage, wie deren Namen im Melderegister zu speichern sind. Topaktuell haben wir hierzu folgendes Beispiel zur Schreibweise eines Vornamens:

Ein Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit wurde 2012 in Russland geboren. Die Geburt wurde im Jahr 2013 von einem Standesamt in der Ukraine beurkundet. – Das Original der Geburtsurkunde wurde bei der Anmeldung auch vorgelegt.

In dieser Urkunde wurde das Kind mit einem Vornamen beurkundet, der transliteriert „Davyd“ lautet. Die Transliteration wurde mit der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) versandten Transiterationstabelle des ukrainischen Generalkonsulats Hamburg vorgenommen (siehe Schreiben des BMI vom 29.03.2022, Az. V II 2 – 21003/1#16.)

In seinem ukrainischen Reisepass, der 2022 ausgestellt wurde, ist der Vorname daher auch in lateinischer Schrift mit „Davyd“ eingetragen.

In einem bayerischen Ankerzentrum (Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber und Flüchtlinge) wurde dieser Vorname jedoch als „David“ erfasst und entsprechend auch in den Ankunftsnachweis eingetragen.

Und schon stellt sich für die Meldebehörde die Frage: Wie muss der Vorname nun im Melderegister erfasst werden?

Auch auf diese Frage gibt der DSMeld in Blatt 0301 eine Antwort:

„Es sind sämtliche Vornamen in der Reihenfolge anzugeben, wie sie in einer deutschen Personenstandsurkunde eingetragen sind.“

Im aktuellen Fall verfügt der Betroffene jedoch nicht über eine deutsche, sondern nur über eine ausländische Personenstandsurkunde.

Dieses Problem löst Blatt 0301 DSMeld im nächsten Satz:

„Bei Ausländern, die keine deutsche Personenstandsurkunde vorlegen können, ist die Eintragung im Pass maßgebend; eine anderslautende Schreibweise in einer der Meldebehörde vorliegenden ausländischen Personenstandsurkunde tritt grundsätzlich zurück.“

Damit lautet die klare und eindeutige Antwort, dass der Vorname (entsprechend der Eintragung im Pass) mit „Davyd“ eingetragen werden muss. Die ausländische Personenstands-
urkunde spielt (unabhängig davon, dass darin im aktuellen Fall gar keine Abweichung zur Schreibweise im Pass vorliegt) daneben keine Rolle.

Ergänzender Hinweis Richtung Standesämter: Wir befassen uns an dieser Stelle bewusst nicht mit personenstandsrechtlichen Überlegungen z.B. hinsichtlich der Richtigkeit dieser Beurkundung. Sie sind für eine Meldebehörde zunächst einmal irrelevant. Die Meldedaten sind Grundlage für die Arbeit vieler anderer Behörden (z.B. zur Bearbeitung von Sozialleistungsanträgen), weshalb die Meldebehörde diesen Behörden die Daten schnellstmöglich zur Verfügung stellen muss. Sollte sich später – beispielsweise bei einer genauen Überprüfung im Zusammenhang mit einem Personenstandsfall − herausstellen, dass im Melderegister erfasste Daten unrichtig sind, ist die Meldebehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG zur Berichtigung des Melderegisters verpflichtet.

2.4 Beispiel 4: Familienname einer in Deutschland geborenen ausländischen Person

Eine Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit wurde in Deutschland geboren. Die Geburt wurde von einem deutschen Standesamt beurkundet. Der Familienname wurde mit „Durmus“ beurkundet. Aufgrund der entsprechenden Geburtenmeldung des Standesamtes an die Meldebehörde, wurde die Frau auch dort mit der Namensschreibweise „Durmus“ im Melderegister erfasst.

Sie erhalten nun eine XAusländer-Nachricht Ihrer Ausländerbehörde, in der Ihnen mitgeteilt wird, dass der Familienname der betroffenen Person auf „Durmuş“ korrigiert wurde.

Der Hintergrund dieser Abweichung lässt sich so erklären:

  • Zum Zeitpunkt der Geburt der Frau sah der Zeichensatz für die Speicherung von Daten im Melderegister nur wenige „Sonderzeichen“ vor. Der Buchstabe „ş“ war damals noch nicht vorgesehen und konnte daher auch nicht im Melderegister gespeichert werden. Dementsprechend hatte die damals zuständige Meldebehörde in Deutschland diese Schreibweise auch an die Ausländerbehörde übermittelt (Meldung zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 2 Abs 1 Nr. 7 der Ausländerübermittlungsverordnung – AuslDÜV – jetzt gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 7 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV). Dort war sie so gespeichert worden.

  • Die Frau hatte nun Ihren neuen türkischen Pass bei der Ausländerbehörde vorgelegt. Im Pass lautete die Schreibweise ihres Namens „Durmuş“. Die Ausländerbehörde hatte die Abweichung bemerkt und den Familiennamen im Ausländerregister geändert.

Die Frage lautet nun: Können Sie diese geänderte Schreibweise („Durmuş“) anstelle der bisherigen Schreibweise („Durmus“) in Ihr Melderegister übernehmen?

Die Antwort darauf lautet (oft zum Erstaunen vieler Kolleginnen und Kollegen): Nein, das geht nicht! Stattdessen ist etwas anderes zu veranlassen. Wir erklären das im Folgenden Schritt für Schritt anhand des für die Speicherung der unstrukturierten Schreibweise des Familiennamens maßgeblichen Blatts 0101a DSMeld:

  • Der erste, in unserem Fall maßgebliche Grundsatz (Abs. 1 Satz 2) dort lautet: „Die Schreibweise folgt …  der zur Feststellung der Namensschreibweise vorzulegenden Personenstandsurkunde.“

  • Falls dieser erste Grundsatz anzuwenden wäre, bliebe es bei der Schreibweise gemäß der deutschen Personenstandsurkunde, also bei „Durmus“ ohne Sonderzeichen.

  • Für Ausländer gibt es aber noch einen ergänzenden zweiten Grundsatz, der in unserem Fall zu beachten ist.

    Dieser zweite Grundsatz (Abs. 4 Satz 1) lautet: „Für die Schreibweise des Namens von Ausländern ist die Eintragung im Pass maßgebend; eine anderslautende Schreibweise in einer der Meldebehörde vorliegenden ausländischen Personenstandsurkunde tritt grundsätzlich zurück.

  • Eine ausländische Personenstandsurkunde liegt im Beispiel nicht vor, sondern ein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister. Damit kommt der zweite Grundsatz jedenfalls unter dem Aspekt „ausländische Personenstandsurkunde“ nicht zur Anwendung.

  • Aber was ist mit dem Aspekt „Eintragung im ausländischen Pass“, den der zweite Grundsatz ebenfalls anspricht? Führt er dazu, dass der Name mit Sonderzeichen einzutragen ist, weil er so im ausländischen Pass steht?

  • Dies wäre nur dann der Fall, wenn der zweite Grundsatz anzuwenden ist. Liest man ihn isoliert nur für sich, scheint das der Fall zu sein, denn im ausländischen Pass ist der Name mit Sonderzeichen geschrieben.

  • Vorliegend haben wir jedoch eine ganz besondere Konstellation, nämlich eine Abweichung zwischen der Schreibweise im türkischen Pass und der Schreibweise im deutschen Personenstandsregister.

    Für diesen besonderen Fall sieht Blatt 0101a DSMeld in Absatz 4 Satz 2 einen dritten Grundsatz vor, der in unserem Fall als Spezialregelung den Vorrang hat: „Führt ein Ausländer nach deutschem Recht einen anderen als den im ausländischen Pass angegebenen Familiennamen und kann eine Änderung des Passes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden, so wird der nach deutschem Recht zu führende Familienname in der 1. Periode, der im Pass eingetragene Familienname (oder auch Blockname) in der 2. Periode dieses Feldes angegeben.“

  • Im Melderegister wird in diesem Fall (bis zu einer eventuellen Änderung des Personenstandsregisters) die Namensschreibweise des Passes zusätzlich in der sog. 2. Periode des Feldes Familienname (in den EDV-Systemen z.B. als „Passname“ bezeichnet) gespeichert.

Eine wichtige Anmerkung noch zu derartigen Konstellationen: Die Betroffenen sind unbedingt zur Klärung an das zuständige Standesamt zu verweisen! Denn die aktuell bestehende Abweichung zwischen der Schreibweise im türkischen Pass und dem deutschen Personenstandsregister kann zu Problemen führen – z. B. wenn die Betroffene später einmal in Deutschland heiraten möchte.

3. Fazit

Der DSMeld kann Ihnen zwar nicht in allen, aber doch in sehr vielen Fällen Antworten auch auf komplexe Fragen zur Speicherung von Daten im Melderegister bieten. Wir können Ihnen den DSMeld daher nur wärmsten empfehlen und seine regelmäßige Nutzung ans Herz legen. Ihr Fokus sollte dabei darauf liegen, dass Sie im jeweiligen Blatt des DSMeld die „Beschreibung des Feldinhalts“ genau durcharbeiten.

4. Hier finden Sie den DSMeld

Den DSMeld finden Sie im Kommentar Pass-, Ausweis- und Melderecht, Ehmann/Brunner im Teil IV Melderecht unter IV 4 und im Kommentar Böttcher/Ehmann im Teil III Melderecht unter III 4.

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Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner

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