Die Abmeldung von Nebenwohnungen – ein Update

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Ausgabe Februar 2022

„Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich … bei der Meldebehörde abzumelden.“ Diese Abmeldepflicht bestand schon vor dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG). Das BMG hat jedoch eine Neuregelung dafür gebracht, wo die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgen darf. Hierüber haben wir in unserem Newsletter vom September 2016 berichtet. Demnach musste die Abmeldung zwingend bei der Meldebehörde der Hauptwohnung erfolgen. Dies hat sich im letzten Jahr geändert. Lesen Sie mehr in unserem aktuellen Newsletter.

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Inhalt

  1. Vorgeschichte der neuen Regelung

  2. Änderung des BMG zum 7. April 2021

  3. Erste Fragen aus der Praxis
    a) Abmeldung nur bei der zuständigen oder auch bei jeder anderen Nebenwohnung
    b) Bestätigung der Abmeldung

  4. Was müssen Sie sonst noch beachten?

1. Vorgeschichte der neuen Regelung

Bis zum Inkrafttreten des BMG zum 1.11.2015 galt, dass eine Nebenwohnung bei der für den Ort der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden musste. Diese Regelung war aus Sicht der Meldepflichtigen gut nachvollziehbar – es ergab für sie Sinn, dass die Nebenwohnung bei der Meldebehörde abgemeldet wurde, bei der sie vorher auch angemeldet worden war.

Dies änderte sich zum Inkrafttreten des BMG zum 1.11.2015. Ab diesem Zeitpunkt war folgende Regelung maßgeblich: „Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.“ (§ 21 Abs. 4 Satz 3 BMG).

Zur Überraschung vieler Meldepflichtigen - aber auch vieler Meldebehörden - durfte nun die Abmeldung nicht mehr bei der Meldebehörde der Nebenwohnung erfolgen, obwohl dort doch ihre Anmeldung erfolgt war. Die nächste – vor allem für die Meldebehörden - bittere Erkenntnis war, dass sie somit die Abmeldung von Wohnungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sozusagen „hinter ihrem Rücken“ durch eine andere Meldebehörde hinnehmen mussten. Denn für die Erfassung und Durchführung der Abmeldung war ja nun die Meldebehörde der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung zuständig. Gerade für Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erhoben, führte das zu aufwendigen Nachprüfungen, ob Meldepflichtige denn nun tatsächlich ausgezogen waren oder sich nur zum Schein abgemeldet hatten. Denn bei der Meldebehörde der Hauptwohnung war eine Scheinabmeldung für den Meldepflichtigen natürlich einfacher, da von dort aus keine Überprüfung hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse am Ort der Nebenwohnung erfolgen konnte.

Doch auch für die Meldepflichtigen war diese Neuerung ärgerlich: Oft waren sie zur Auflösung der Nebenwohnung nochmals dort vor Ort und wollten bei dieser Gelegenheit ihre ehemalige Nebenwohnung gleich bei der dortigen Meldebehörde abmelden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) erkannte damals das Problem und traf in Nr. 21.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) folgende praxisgerechte Regelung: „Die Nebenwohnung kann [zwar] nicht bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden, eine Weitergabe der Information [über die gewünschte Abmeldung] von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde an die für den Sitz der Hauptwohnung zuständige Meldebehörde kann jedoch erfolgen.“ (Die Klammerzusätze sind im Original nicht enthalten und dienen nur dem besseren Verständnis.) Diese Regelung bedeutete, dass das ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular bei der Nebenwohnung angenommen und an die Meldebehörde der Hauptwohnung weitergeleitet werden konnte. Da diese Möglichkeit den Meldebehörden im „Ernstfall“ aber oftmals nicht bewusst war, kam es öfter – sehr zum Ärgernis der Meldepflichtigen – zur Zurückweisung einer gewünschten Abmeldung durch die Meldebehörde der Nebenwohnung.

Hinzu kam, dass die Meldebehörde der Nebenwohnung teils beträchtliche Zeit warten musste, bis die Meldebehörde der Hauptwohnung die Abmeldung der Nebenwohnung verarbeitet hatte. Denn nicht überall genoss dies die höchste Priorität, da es ja um die Abmeldung einer Wohnung in einer anderen Gemeinde ging. Mehr zu den Hintergründen und Schwierigkeiten, die diese Regelung damals mit sich brachte, können Sie in unserem Newsletter vom September 2016 nachlesen.

2. Änderung des BMG zum 7. April 2021

Wie nicht weiter verwunderlich, erntete der Gesetzgeber für die unter Punkt 1 beschriebene Regelung des BMG einige Kritik. Hoch anzuerkennen ist es daher, dass der Gesetzgeber die Probleme aufgegriffen hat und durch eine Gesetzesänderung zu lösen versucht.

Dass er ein Einsehen mit diesen Problemen hat, wird im Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)“, Bundestags-Drucksache 19/24472 auf Seite 2 im 2. Absatz dokumentiert. Dort heißt es: „Ferner sollen durch den Gesetzentwurf Vorschriften geändert werden, die sich nach nunmehr über vier Jahren Erfahrung mit dem Bundesmeldegesetz als verbesserungsbedürftig erwiesen haben.“ Was sich als verbesserungsbedürftig erwiesen hat, wird einen Absatz später konkretisiert: „Zudem sollen Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger … geschaffen werden. Künftig kann eine Nebenwohnung auch am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden.“ [Unterstreichung nicht im Original]

Seit 7. April 2021 lautet § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG wie folgt: „Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen."

Damit hat der Meldepflichtige seither eine Wahlmöglichkeit: Die Abmeldung der Nebenwohnung kann nicht mehr ausschließlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung vorgenommen werden. Sie kann jetzt auch wieder (wie vor dem Inkrafttreten des BMG – siehe unter Punkt 1 des Newsletters) bei der Meldebehörde der Nebenwohnung selbst vorgenommen werden.

Welch Erleichterung für die Meldepflichtigen! Ist es für sie jetzt doch endlich wieder möglich, nach der Auflösung einer Nebenwohnung gleich noch bei Meldebehörde vor Ort abzumelden. Dies stellt vor allem dann eine Erleichterung dar, wenn Meldepflichtige lange Wartezeiten bei der Meldebehörde der Hauptwohnung befürchten müssen, nur um die Nebenwohnung abmelden zu können.

Doch nicht nur für die Meldepflichtigen stellt die Neuregelung eine Erleichterung dar. Auch für die Meldebehörden bringt sie Vorteile mit sich:

  • Kein langes Warten bei der Meldebehörde der Nebenwohnung, bis die Abmeldung bei der Hauptwohnung erfasst wurde.

    Denn wie bereits unter Punkt 1 erwähnt, dauerte es oft aus unterschiedlichen Gründen sehr lange, bis die Abmeldung einer Nebenwohnung bei der Hauptwohnung erfasst war. Während dieses Zeitraums war die Nebenwohnung im Melderegister noch aktiv gespeichert, obwohl dies nicht mehr zutraf und obwohl die Meldebehörde der Nebenwohnung davon bisweilen sogar schon wusste.

  • Keine zusätzlichen Termine / keine zusätzliche Arbeit für die Meldebehörde der Hauptwohnung durch die Abmeldung einer Nebenwohnung, für die man sich eigentlich gar nicht zuständig fühlt.

  • keine ärgerlichen Diskussionen mit Meldepflichtigen, die die Zuständigkeitsregelung des Gesetzgebers nicht verstehen konnten.

Wichtig war für diese Neuregelung natürlich, dass die Tatsache, dass die Nebenwohnung bei der für diese Wohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet wurde, auch elektronisch mittels einer entsprechenden XMeld-Nachricht an die Meldebehörde der Hauptwohnung weitergeleitet wird. Denn gerade dann, wenn noch eine oder gar mehrere weitere Nebenwohnungen bestehen, muss sichergestellt sein, dass auch die Meldebehörden der weiteren Nebenwohnung(en) über die Abmeldung einer Nebenwohnung informiert werden. Und diese Information erfolgt immer durch die Meldebehörde der Hauptwohnung. Diese Abläufe wurden daher auch entsprechend in der XMeld-Spezifikation (aktuell Version 2.4.5 unter Nummer III.4.4.2.3.2 „Aufgabe einer Nebenwohnung durch Abmeldung bei der betroffenen Meldebehörde der Nebenwohnung“) geregelt und müssen von allen Verfahrensherstellern in den Einwohnermeldeverfahren so umgesetzt werden.

Nur zur Klarstellung erwähnen wir noch, dass durch die Neuregelung des § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG eine Regelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) überholt ist – nämlich Nummer 21.4 BMGVwV. Denn dort heißt es noch „Die Nebenwohnung kann nicht bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden…“. Das gilt jetzt natürlich nicht mehr. Die neue gesetzliche Regelung geht der BMGVwV vor.

3. Erste Fragen aus der Praxis

Doch auch wenn die Neuregelung des § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG nun einige Probleme der Praxis löst – Rückfragen aus der Praxis zeigen, dass sie auch neue Fragen aufwirft.

a) Abmeldung nur bei der zuständigen oder auch bei jeder anderen Nebenwohnung

Eine Frage lautet, ob eine Nebenwohnung nur bei der für diese Wohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden darf oder auch bei der Meldebehörde, die für eine andere Nebenwohnung zuständig ist. Zur besseren Verständlichkeit haben wir Ihnen dieses Beispiel gebildet:

  • Eine Meldepflichtige hat in der Stadt A die Hauptwohnung.
  • Sie hat zwei Nebenwohnungen, nämlich eine in der Gemeinde B und eine in der Gemeinde C.
  • Sie ist aus ihrer Nebenwohnung in der Gemeinde C ausgezogen und will diese nun abmelden. Die Frage lautet nun: Kann die Meldepflichtige die Nebenwohnung in der Gemeinde C auch bei der Meldebehörde in der Gemeinde B abmelden?

Die Antwort auf die Frage lautet: Nein, das ist rechtlich nicht vorgesehen! Die Nebenwohnung in der Gemeinde C kann nur bei der Stadt A (Hauptwohnung) oder bei der Gemeinde C abgemeldet werden. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG: „…der Meldebehörde, die für die [gemeint: genau diese] Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für … die Hauptwohnung zuständig ist“.

Doch die Gemeinde B muss Meldepflichtige nicht zwangsläufig abweisen. Wie bereits in unserem Newsletter vom September 2016 empfohlen, besteht auch weiterhin die Möglichkeit bei der Meldebehörde der Gemeinde B, die Meldepflichtige ein Abmeldeformular für die Nebenwohnung in der Gemeinde C ausfüllen und unterschreiben lassen, dieses entgegennehmen und es an die zuständige Meldebehörde zur Erfassung weiterzuleiten.

b) Bestätigung der Abmeldung

Gemäß § 24 Abs. 2 BMG erhält die meldepflichtige Person eine schriftliche Bestätigung über die Abmeldung.

Erfolgt die Abmeldung der Nebenwohnung bei der für diese Wohnung zuständigen Meldebehörde, wird die Abmeldebestätigung auch von dieser ausgestellt.

Doch wie ist es, wenn die Nebenwohnung bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abgemeldet wird?

Wie in der Gesetzesbegründung (z.B. Bundestags-Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011,
S. 40) ausgeführt, erhält „die meldepflichtige Person nach vollzogener … Abmeldung hierüber eine Bestätigung“. Da die Abmeldung einer Nebenwohnung – weiterhin – auch bei der Meldebehörde der Hauptwohnung vollzogen werden kann, ist für die Ausstellung der Abmeldebestätigung in diesem Fall die Meldebehörde der Hauptwohnung zuständig.

4. Was müssen Sie sonst noch beachten?

Prüfen Sie die von Ihnen (z.B. auf Ihrer Homepage) veröffentlichten Informationen für Bürgerinnen und Bürger! Wir haben ein paar Stichproben auf den Internetseiten verschiedener Meldebehörden (u.a. der Stadt Hersbruck J) vorgenommen. Dabei haben wir festgestellt, dass viele zwar bereits Ihre Informationen aktualisiert haben – einige jedoch auch immer noch auf dem alten Stand waren.

Doch neben manchen Meldebehörden haben auch andere Stellen die Änderung des § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG offenbar bislang noch nicht bemerkt bzw. ihre Informationen diesbezüglich jedenfalls noch nicht angepasst. Hierfür zwei Beispiele:

Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG – Stand 21.02.2022:

Hier heißt es unzutreffend: „Achtung: Eine Zweit- oder Nebenwohnung muss immer bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abgemeldet werden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung liegt. Die Unterlagen für die Abmeldung des Nebenwohnsitzes (ausgefülltes Abmeldeformular) können Sie allerdings problemlos auch bei der Meldebehörde am Nebenwohnsitz einreichen. Das Amt leitet die Abmeldung dann an die entsprechende Behörde weiter.“

Serviceportal des Landes Baden-Württemberg – Stand 21.02.2022:

Hier wird unzutreffend behauptet: „Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist.“

Daher: Bleiben Sie gelassen, falls Ihnen dieser Newsletter überraschende Erkenntnisse gebracht hat. Sie sind in guter Gesellschaft! Aber aktualisieren Sie zeitnah Ihre veröffentlichten Informationen zu diesem Thema!

Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner

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