In den letzten Wochen haben uns viele gefragt: Stimmt es, dass die Bürgerinnen und Bürger biometrische Lichtbilder für Pass und Personalausweis künftig nicht mehr bei einem Fotografen anfertigen lassen dürfen? Trifft es zu, dass künftig die Pass- und Personalausweisbehörden diese Aufgabe übernehmen müssen? Lesen Sie, was an diesen Gerüchten dran ist und was nicht.
Eine gesetzliche Regelung sucht man vergebens. Passgesetz und Personalausweisgesetz schreiben lediglich vor, dass Pässe und Ausweise ein Lichtbild enthalten müssen (§ 4 Abs.1 Satz 2 Passgesetz; § 5 Abs.2 Nr.5 Personalausweisgesetz). Sie sagen aber nichts dazu, wer es anfertigen darf oder anfertigen muss und auch nichts dazu, wie die Vorlage eines Lichtbildes zu erfolgen hat.
Fündig wird man jedoch in der Personalausweisverordnung. Sie legt in § 7 Abs.1 fest: „Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.“
Die Personalausweisverordnung würde es also durchaus erlauben, dass ein Fotograf das Lichtbild eines Antragstellers elektronisch direkt an die Personalausweisbehörde übermittelt. Allerdings müsste er dabei das Bild verschlüsseln und außerdem eine elektronische Signatur benutzen, über die kaum ein Fotograf verfügt. Die Passverordnung ist noch nicht auf diesem technischen Stand. Sie schreibt in § 5 Abs.1 Satz 1 vor, dass der Passbewerber ein Lichtbild „vorzulegen“ hat. Die direkte Übermittlung durch einen Fotografen erwähnt sie nicht ausdrücklich als Möglichkeit.
Manche Bürgerbüros bieten die Möglichkeit, dass Antragsteller gegen eine entsprechende Gebühr vor Ort ein Lichtbild anfertigen lassen können. Ansonsten müssen Antragsteller das vorgeschriebene Lichtbild selbst mitbringen. Wie sie es anfertigen lassen, ist ihnen überlassen. Die meisten gehen zu einem Fotografen. Andere nutzen aber auch Fotoautomaten.
Das hat mehrere Gründe. Sie liegen zunächst bei den Pass- und Personalausweisbehörden selbst. Manche Bürgerbüros sind viel zu großzügig. Sie lassen Lichtbilder zu, obwohl diese die biometrischen Vorgaben eindeutig nicht erfüllen. Andere Bürgerbüros wiederum sind übermäßig streng. Sie lehnen ein Lichtbild schon dann ab, wenn es minimal von den biometrischen Vorgaben abweicht.
Probleme gibt es auch, weil inzwischen relativ oft „optisch aufgehübschte“ Lichtbilder eingereicht werden. Bürgerinnen und Bürger nutzen privat ständig Programme wie Photoshop. Deshalb erwarten sie manchmal auch vom Fotografen, dass er die einen oder anderen Fältchen auf ihrem Passbild verschwinden lässt und Ähnliches. Das geht irgendwann so weit, dass das Bild und das wirkliche Aussehen des Antragstellers manchmal nicht mehr sehr viel miteinander zu tun haben.
Schließlich bietet die digitale Bildbearbeitung inzwischen die Möglichkeit des „Morphing“. Diesen Begriff werden viele Leserinnen und Leser noch nicht gehört haben. Es gibt dazu jedoch bereits einen Eintrag bei Wikipedia, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Morphing. Kurz gesagt geht es dabei darum, dass man die Bilder von zwei Personen so miteinander verschmelzen lässt, dass das Ergebnis zumindest für einen eher flüchtigen Betrachter beide Personen darstellt. Bei Wikipedia kann man an einem Beispiel sehen, dass dies sogar mit so unterschiedlich aussehenden Personen wie Arnold Schwarzenegger und dem früheren amerikanischen Präsidenten George W. Bush erstaunlich gut funktioniert.
Die Bundesregierung hat das Thema erstaunlich rasch und energisch aufgegriffen. Der Grund: Man will sich nicht nachsagen lassen, dass Pässe und Ausweise ihre Funktion verlieren, weil das Lichtbild den Inhaber nicht zuverlässig wiedergibt. Genau diese Gefahr besteht aber, wenn ein Antragsteller etwa ein „gemorphtes Bild“ vorlegt, bei dem die Bilder von zwei Personen miteinander verschmolzen worden sind. Man kann sich leicht ausmalen, auf welche Ideen dunkle Gestalten hier kommen könnten.
Die Bundesregierung hat deshalb einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“ beschlossen. Er ist auf der Seite des Bundesinnenministeriums öffentlich zugänglich.
Darin findet sich neben vielen anderen Dingen eine neue Regelung dafür, wer ein Lichtbild anfertigen darf, das für einen Pass oder einen Personalausweis verwendet werden soll. Genau genommen sind es zwei neue Regelungen. Eine betrifft das Passgesetz (siehe Art. 12 des Gesetzentwurfs) eine das Personalausweisgesetz (siehe Art. 13 des Gesetzentwurfs). Inhaltlich stimmen diese Regelungen überein. Ihr Wortlaut unterscheidet sich lediglich dadurch, dass im Passgesetz von der Passbehörde die Rede ist, im Personalausweisgesetz von der Personalausweisbehörde.
Demnach soll künftig folgendes gelten:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde (bzw. Personalausweisbehörde) zu übermitteln oder
durch die Passbehörde (bzw. Personalausweisbehörde) elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.“
Das bedeutet:
Die Zeit von Bildern auf Papier ist vorbei. Nötig ist stets ein elektronisches Bild.
Die Passbehörde/Personalausweisbehörde kann anbieten, dass sie dieses Bild anfertigt (natürlich gegen entsprechende Gebühr). Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.
Im Übrigen muss der Antragsteller zu einem Fotografen als Dienstleister gehen und dort ein elektronisches Bild anfertigen lassen. Dieses Bild muss von dort direkt elektronisch an die Behörde übermittelt werden.
Dass dabei entsprechende Sicherheitsvorgaben zu beachten sind, ist klar, sie sind an anderer Stelle geregelt. So wäre es unzulässig, dass der Antragsteller beim Fotografen das Bild auf einen USB-Stick zieht und es dann zur Behörde mitbringt.
Möglicherweise ab 1. Mai 2025, aber sicher ist noch nicht einmal das. Das hat folgenden Hintergrund:
Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung beschlossen hat, sieht vor, dass die Regelungen am 1. Mai 2025 Inkrafttreten (siehe Art. 16 Nr. 4 des Entwurfs).
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Gesetzentwurf überhaupt verabschiedet wird. Im Augenblick hat das förmliche Gesetzgebungsverfahren noch nicht einmal begonnen. Es liegt lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Ob der Bundestag und der Bundesrat ihm zustimmen, bleibt abzuwarten.
Selbst wenn sie dies vom Prinzip her tun, könnte es immer noch sein, dass sie ein anderes Datum für das Inkrafttreten der Regelungen beschließen.
Sie müssen zunächst einmal gar nichts tun. Wer will, kann einfach abwarten, ob und in welcher Form der vorliegende Gesetzentwurf in Kraft tritt.
Wer Bürgerinnen und Bürger schon jetzt die Möglichkeit anbietet, Lichtbilder im Bürgerbüro anzufertigen, kann dies auch weiterhin tun.
Wer dies bisher noch nicht tut, kann sich schon einmal Gedanken machen, wie man in Zukunft verfahren will.
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