1. Hintergrund einer Fehlinterpretation
Nach Einführung des „neuen“ Personalausweises zum 01.11.2010 versandten manche Ausweisbehörden erstmals „Mitteilungen über die nachträgliche Änderung der Anschrift eines Personalausweises“ an die ausstellende Behörde. Mit dieser Mitteilung sollte die Ausweisbehörde, die den Personalausweis ursprünglich ausgestellt hatte, von der nun zuständigen Ausweisbehörde (also der Ausweisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die neue Wohnung der entsprechenden Bürger befand) darüber informiert werden, dass sie die Anschrift auf dem Personalausweis aktualisiert hat. Übermittelt wurden hierfür Identifikationsdaten des Ausweisinhabers wie Namen, Geburtsdaten des Ausweisinhabers sowie die Daten des Personalausweises (Seriennummer, Ausstellungstag, Ablaufdatum, ausstellende Behörde), außerdem natürlich die neue Anschrift.
Doch weshalb kamen Ausweisbehörden damals auf die Idee, eine Änderung der Anschrift an die ausstellende Behörde mitzuteilen? Immerhin wurde auch in den bis zum 31.10.2010 ausgestellten Personalausweisen nicht selten die Anschrift geändert. Dennoch kam bis zu diesem Zeitpunkt niemand auf die Idee, die ausstellende Behörde darüber zu informieren.
Um dies zu erklären, muss man etwas ausholen:
2. Keine Pflicht zur Mitteilung an bzw. Fortschreibung der Anschriftenänderung im Personalausweisregisters der ausstellenden Ausweisbehörde seit dem 01.11.2010
Bei Einführung des neuen Personalausweises zum 01.11.2010 wurde keine Pflicht festgelegt, eine Änderung der Anschrift im Personalausweis durch die aktuell zuständige Behörde an die ausstellende Behörde mitzuteilen. Weder Personalausweisgesetz (PAuswG) oder Personalausweisverordnung noch die erste für anwendbar erklärte Version der „Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes“ (nachfolgend als „Durchführungshinweise“ bezeichnet) in der Fassung vom 27.10.2010 oder das „Handbuch für Personalausweisbehörden legten eine derartige Pflicht fest. Ebenso wurde nirgendwo die Speicherung bzw. Fortschreibung der aktualisierten Anschrift im Personalausweisregister der ausstellenden Behörde vorgesehen.
Somit war zu diesem Zeitpunkt weder eine Mitteilung über die Änderung der Anschrift im Personalausweis noch eine Fortschreibung der aktualisierten Anschrift im Personalausweisregister der ausstellenden Ausweisbehörde erforderlich. Dieses Ergebnis unseres Newsletters vom Mai 2012 hat in der Folge auch z.B. das Bayerische Staatsministerium des Innern in einer Mail vom 25.07.2012 (IC2-2023.10-40) bestätigt. Das Bundesinnenministerium fügte in der nächsten Version der Durchführungshinweise (Stand vom 20.05.2015) unter Ziffer I.18 „Anschriftenänderung bei defektem Chip“ im letzten Absatz folgenden Satz zur Klarstellung ein: „Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde nicht mitzuteilen.“
3. Keine Einführung einer solchen Pflicht durch die Änderungen des Personalausweisrechts im Jahr 2017
Das Personalausweisrecht wurde zuletzt im vergangenen Jahr umfassend geändert. Für das Personalausweisgesetz geschah dies zuletzt mit Wirkung vom 15.07.2017 durch das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ vom 7. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2310). Die Personalausweisverordnung (PAuswV) wurde zuletzt durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung“ vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) mit Wirkung vom 07.10.2017 geändert.
Mancher Kollege bemerkte wohl bei dieser Gelegenheit (sei es erstmals, sei es erneut), dass in seinem EDV-System das Formular „Mitteilung über die nachträgliche Änderung der Anschrift eines Personalausweises“ vorhanden ist. Daher schien es nahezuliegen, dass die Änderungen des Jahrs 2017 nun doch eine entsprechende Mitteilungspflicht mit sich gebracht hatten.
Dies trifft jedoch nicht zu! Auch die jüngsten Änderungen im Personalausweisrecht haben nicht zu einer Verpflichtung der ausstellenden Behörde zur Fortschreibung der Anschrift in ihrem Personalausweisregister geführt!
Es gilt daher nach wie vor das, was im letzten Absatz von Ziffer I.18 („Anschriftenänderung bei defektem Chip“) der aktuell anwendbaren Durchführungshinweise mit Stand vom 23.5.2016 steht: „Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde nicht mitzuteilen.“
Somit ist weiterhin weder eine Fortschreibung im Personalausweisregister der ausstellenden Ausweisbehörde noch deren Unterrichtung über eine Anschriftenänderung durch die aktuell zuständige Ausweisbehörde erforderlich.
Wie schon in unseren Newslettern vom Mai und September 2012 appellieren wir daher nochmals an alle Ausweisbehörden, die immer noch solche Mitteilungen versenden: Bitte ersparen Sie sich selbst (als zuständige Behörde) sowie Ihren Kollegen (als ausstellende Behörde) die Zeit und die Kosten, die mit solchen überflüssigen Mitteilungen verbunden sind! Versenden Sie solche Mitteilungen nicht mehr! Sie sind schlicht nicht erforderlich!
Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner
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