1. Grundsatz – Passzwang
Was vielen Eltern / Sorgeberechtigten oft nicht bewusst ist: Grundsätzlich besteht beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland Passpflicht, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz (PassG).
Die Passpflicht kann dabei außer durch einen Reisepass auch mit weiteren Dokumenten (z.B. einem Kinderreisepass) erfüllt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 PassG.
Der „Schengener Grenzkodex“ hat zwar dazu geführt, dass die Binnengrenzen zwischen den „Schengen-Staaten“ an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen (so Art. 22 des Grenzkodex). Die fehlende Kontrolle der Einreise entbindet jedoch nicht davon, entsprechend dem jeweils geltenden nationalen Recht einen Pass oder ein anderes Grenzübertrittspapier mit sich führen zu müssen. Das legt Art. 23 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex ausdrücklich so fest.
Nur dann, wenn bei der Urlaubsreise die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen wird – wenn also der Urlaub ausschließlich im Inland erfolgt – besteht erst ab dem 16. Lebensjahr die allgemeine Ausweispflicht, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG).
2. Vorab – keine Empfehlung von Reisedokumenten für eine konkrete Reise
Regelmäßig wird an inländische Pass- und Ausweisbehörden die Frage herangetragen: „Welches Dokument empfehlen Sie mir denn?“
Von der Beantwortung der Frage – also von einer konkreten Empfehlung - können wir Ihnen nur immer wieder abraten! Kommt es zu Schwierigkeiten bei der Ein- oder Ausreise mit dem empfohlenen Dokument, wenden sich die betroffenen Eltern verständlicherweise mit Schadensersatzforderungen an die Gemeinde. Immer wieder kommt es dann zu Schadensersatzzahlungen durch die Gemeinden (auch um höhere Kosten durch Gerichtsverfahren zu vermeiden). Mehr zu diesem Dauerproblem können Sie bereits im Newsletter vom Juni 2013 unter Punkt 2. nachlesen.
Zunächst sollten Sie immer auf die beim Auswärtigen Amt aufgeführten Einreisebestimmungen hinweisen. Sie sind im Internet (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/Uebersicht_Navi.html) leicht verfügbar. Daneben können Sie die Eltern bzw. den/die Sorgeberechtigten anhand der nachfolgenden Übersichten allgemein informieren, welche Möglichkeiten es gibt und ihnen dadurch möglicherweise die Entscheidung erleichtern.
3. Gültigkeitsdauer und Kosten der Reisedokumente für Minderjährige
*Durchschnittskosten: Um die Kosten der unterschiedlichen Dokumente einigermaßen vergleichbar zu machen, wurde die entsprechende Ausstellungsgebühr auf ein Jahr hoch- bzw. heruntergerechnet. Wenn ein Dokument weniger als ein Jahr gültig ist, sind wir bei dieser Berechnung von der maximalen Gültigkeitsdauer ausgegangen. Kann sie nicht ausgeschöpft werden, wird es (noch) teurer.
Nicht aufgeführt sind die Extrakosten für eine eventuell erforderliche Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeit bzw. bei einer nicht zuständigen Behörde, siehe hierzu § 15 Abs. 2 PassV bzw. § 1 Abs. 3 PAuswGebV.
4. Vor- und Nachteile der einzelnen Reisedokumente
In der nachfolgenden Übersicht haben wir nur die am häufigsten genannten Vor- bzw. Nachteile der einzelnen Reisedokumente aus Sicht der Antragsteller zusammengestellt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Ihnen aus Ihrer Praxis heraus noch weitere Vor- oder Nachteile bekannt sein, können Sie die Übersicht gerne für Ihren täglichen Gebrauch erweitern.
Die in der Übersicht aufgeführten Länderbeispiele hinsichtlich der Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige sind den Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zum Stand 08.07.2017 entnommen. Da sich diese Hinweise bekanntlich ändern können, erinnern wir daran und empfehlen ausdrücklich, im konkreten Fall die Aktualität der Einreisebestimmungen zu überprüfen.
Selbst wenn die Gültigkeitsdauer eines der oben genannten Reisedokumente noch nicht abgelaufen ist, kann es trotzdem aus anderen Gründen ungültig werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Lichtbild in einem Dokument eine einwandfreie Feststellung der Identität des Dokumenteninhabers nicht zulässt, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 PassG bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG.
Da aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in vielen Ländern die Grenzkontrollen verschärft oder auch wieder eingeführt werden (auch in den „Schengenstaaten“), kann es schnell zu Zurückweisungen kommen, wenn größer gewordene Kinder anhand des Lichtbilds in ihrem Reisedokument nicht mehr eindeutig identifiziert werden können. Die Eltern sollten daher bei der Aushändigung auf diese Problematik hingewiesen werden. Sie unterschätzen sie nicht selten.
Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner
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