Rentner in Dauerurlaub und das Melderecht

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Ausgabe März 2022

Wer in Rente ist, kann sich manche Freiheit gönnen. Dazu gehören auch monatelange Auslandsaufenthalte und Rundreisen mit dem Wohnmobil. Ein Fall aus der Praxis zeigt, was dabei melderechtlich zu beachten ist. Am Rand werfen wir auch einen kurzen Blick auf das Pass- und Ausweisrecht. Der Fall stammt von einer treuen Leserin unseres Newsletters.

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Inhalt

  1. Schilderung des Falls

  2. Melderechtliche Situation

    a) Hat das Ehepaar künftig noch eine Wohnung im Inland?

    b) Was ist zu veranlassen, wenn das Ehepaar aus seinem bisherigen Haus auszieht?

    c) Darf die Meldebehörde die künftige „Postadresse“ festhalten

  3. Kurze Hinweise zum Pass- und Personalausweisrecht

1. Schilderung des Falls

Einem Rentner-Ehepaar geht es gesundheitlich gut. Etwas Geld ist auch vorhanden. Deshalb haben sie folgenden Plan gefasst:

  • Ihr Haus, das sie momentan bewohnen, möchten sie verkaufen.

  • Sie erwerben dafür ein schönes Wohnmobil.

  • Mit dem Wohnmobil wollen sie in den Sommermonaten quer durch Deutschland auf Tour sein, mal hier, mal dort.

  • Die Wintermonate wollen sie durchgängig im Ausland in einem warmen Land verbringen. Das Wohnmobil soll währenddessen auf einem Unterstellplatz stehen.

  • Als Postadresse wollen sie die Anschrift einer Bekannten verwenden. Sie wird die Post für sie sammeln. Irgendein Zimmer oder so etwas haben sie bei der Bekannten nicht.

Das Ehepaar fragt im Bürgerbüro, was es zu beachten hat, wenn es diesen Plan umsetzt.

2. Melderechtliche Situation

a) Hat das Ehepaar künftig noch eine Wohnung im Inland?

Entscheidend ist die Frage, ob das Ehepaar künftig noch eine Wohnung im Inland hat. Eine möglicherweise im Ausland vorhandene Wohnung bleibt außer Betracht. Im Melderegister werden nämlich nur die Personen registriert, die im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wohnen (§ 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz-BMG). Zwar verfügen auch manche anderen Länder, etwa Österreich, über ein Einwohnermeldewesen ähnlich wie in Deutschland. Es gibt hier aber keine Verknüpfungen und es sind auch keine Rückmeldungen vorgesehen, etwa bei einem länderübergreifenden Umzug.

Was eine Wohnung ist, definiert die Grundregel des § 20 Satz 1 BMG so: „Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“

Daraus ergibt sich folgendes:

  • Das Ehepaar wird nach dem Verkauf seines Hauses dort ausziehen. Denn natürlich will der neue Eigentümer das Haus nach seinen Vorstellungen selbst nutzen. Damit hat das Ehepaar dort keine Wohnung mehr.
  • Eine bloße „Postadresse“ führt nicht dazu, dass unter dieser Anschrift eine Wohnung vorhanden wäre.

Die Sommermonate will das Ehepaar im Wohnmobil verbringen. Deshalb stellt sich die Frage, ob das Wohnmobil während dieser Zeit als Wohnung des Ehepaars anzusehen ist. Denn in diesem Wohnmobil werden sie schlafen, sich ausruhen und vielleicht sogar kochen. Denn schließlich sind Wohnmobile oft ausgesprochen komfortabel ausgestattet.

Deshalb könnte man auf der Basis der oben zitierten Grundregel durchaus auf die Idee kommen, dass das Wohnmobil vielleicht eine Wohnung darstellt. Allerdings bleibt dabei ein Unbehagen. Denn ein Fahrzeug, das immer wieder bewegt wird-kann das ernsthaft eine Wohnung sein? Dem Gesetzgeber war bewusst, dass es solche Diskussionen geben würde. Deshalb legt § 20 Satz 3 BMG zur Klarstellung folgendes fest: „Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.“

Damit ist klar: Ein Wohnwagen kann zwar eine Wohnung sein. Dafür ist aber Voraussetzung, dass er entweder überhaupt nicht fortbewegt wird, also irgendwo dauerhaft steht oder dass er nur hin und wieder einmal fortbewegt wird. Wird ein Wohnwagen dagegen immer wieder einmal bewegt, stellt er keine Wohnung dar.

Genau dies hat das Ehepaar jedoch vor. Es möchte „auf Tour“ sein mit seinem Wohnmobil. Damit ist es nicht als Wohnung anzusehen.

Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass auch ein Wohnmobil ein „Wohnwagen“ ist. So legt es Nr. 20 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BMG (BMGVwV) fest: „Wohnmobile stehen Wohnwagen gleich.“ Das ist auch logisch. Der einzige Unterschied zwischen einem klassischen Wohnwagen und einem Wohnmobil besteht darin, dass der Wohnwagen nicht über einen eigenen Motor verfügt, sondern ein Zugfahrzeug benötigt, während das Wohnmobil sozusagen Wohnwagen und Zugfahrzeug in einem ist.

b) Was ist zu veranlassen, wenn das Ehepaar aus seinem bisherigen Haus auszieht?

Dies ergibt sich sehr klar aus § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG. Die Regelung lautet: „Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.“

Genau diese Situation besteht bei dem Ehepaar, wenn es aus seinem bisherigen Haus auszieht. Es gibt dann seine bisherige Wohnung auf und bezieht keine neue Wohnung im Inland. Sollte es während der Wintermonate unter Umständen monatelang irgendwo im Ausland in einer Wohnung leben, bliebe dies außer Betracht. Denn wie schon erwähnt, sind Wohnungen im Ausland für Melderegister in Deutschland ohne Bedeutung. Sie werden einfach ignoriert.

Für den Zeitpunkt der Abmeldung ist zu beachten: „Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG).

c) Darf die Meldebehörde die künftige „Postadresse“ festhalten?

Jedenfalls nicht im Melderegister! Welche Daten in das Melderegister aufgenommen werden dürfen (und auch aufzunehmen sind), legt § 3 BMG abschließend fest. Die Speicherung einer „Postadresse“ ist dort nicht vorgesehen.

Möglich wäre lediglich, dass im Melderegister bei einem Wegzug in das Ausland die „Zuzugsanschrift im Ausland“ und der Staat gespeichert werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 12 letzter Teilsatz BMG). Dieser Regelung passt jedoch auf die Situation des Ehepaars nicht. Denkbar wäre lediglich, dass es während der Wintermonate im Ausland eine dauerhafte Anschrift hat. Dann könnte es dieser Anschrift jeweils mitteilen, sobald sie besteht. Sie dürfte dann im Melderegister gespeichert werden.

Wenn das Ehepaar dies wünscht, kann die Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung die künftige „Postadresse“ außerhalb des Melderegisters festhalten. (In diesem Fall sollte der Wunsch vorsorglich schriftlich dokumentiert werden.) Verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Gleichwohl kann das zumindest für eine bestimmte Zeit Sinn ergeben. Gerade beim Verkauf eines Hauses kann es nämlich vorkommen, dass auch noch einige Zeit danach beispielsweise Gebührenbescheide anfallen. Wenn dann keine Anschrift bekannt ist, an die sie geschickt werden können, ist das für alle Beteiligten misslich, für die Verwaltung genauso wie für die Betroffenen.

3. Kurze Hinweise zum Pass- und Personalausweisrecht

Wenn das Ehepaar künftig ständig unterwegs ist und sich immer wieder auch im Ausland aufhält, kann die Ausstellung eines neuen Passes oder Personalausweises einigen zusätzlichen Aufwand verursachen.

Deshalb sollten die Betroffenen nachprüfen, welche Dokumente vorhanden sind und wie lange sie noch gelten. Ist die Geltungsdauer eines Dokuments nicht mehr allzu lange, kann die vorzeitige Ausstellung eines neuen Dokuments aus der Sicht der Betroffenen sinnvoll sein. Das ist ohne Probleme möglich, wenn sie darum bitten. Allerdings muss dann der bisher vorhandene Pass eingezogen werden, obwohl er noch gültig ist (Verbot des Zweitpasses, siehe dazu unsere Doppelnewsletter vom Mai/Juni 2020).

In einem möglicherweise vorhandenen Pass stimmt nach der Abmeldung der Wohnort
nicht mehr, weil es keinen Wohnort mehr gibt. Das macht den Pass jedoch nicht ungültig
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Passgesetz). Irgendeine Änderung der Ortsangabe ist nicht nötig. Das Ehepaar hat künftig keine Wohnung mehr. Damit wäre der „derzeitige Aufenthaltsort“ einzutragen, also der Ort, bei dessen Passbehörde sich das Ehepaar gerade befindet (siehe Nr. 4.1.9.5 Passverwaltungsvorschrift – PassVwV). Er ist in diesem Fall mit dem Ort identisch, der als (bisheriger) Wohnort im Pass steht.

Als Anschrift im Personalausweis wäre inzwischen zwar auch eine Wohnung im Ausland möglich, aber eine solche Wohnung hat das Ehepaar nach seinen Angaben in Zukunft genauso wenig wie eine Wohnung im Inland. Was einzutragen ist, hängt davon ab, wohin sich das Ehepaar abmeldet (siehe Nr. G 5.2.2. Absatz 2 der Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV):

  • „Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer Personalausweisbehörde als Wohnungslose vorsprechen, ist entsprechend Absatz 1 zu verfahren, sodass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist.

  • Meldet sich eine Person ohne Angabe einer neuen Anschrift bzw. eines neuen Aufenthaltsortes ins Ausland ab, wird der Eintrag „keine Wohnung in Deutschland“ vorgenommen.“

Damit kann das Ehepaar letztlich durch die Formulierung seiner Abmeldung steuern, welche der beiden Varianten zur Anwendung kommt.

Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner

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