Unzulässige Anmeldungen bei der Meldebehörde?

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Ausgabe Mai 2023

Regelmäßig erhalten wir Anfragen, ob eine Anmeldung in bestimmten Fällen zulässig ist, obwohl Verstöße gegen Rechtsvorschriften außerhalb des Melderechts vorliegen. Einige Fallkonstellationen dazu wurden im Rehm-Webinar „Meldewesen/Pass/Ausweis-Update 2023 am 21.03.2023 angesprochen. Daran anknüpfend behandeln wir in diesem Newsletter die damit verbundenen Fragen nochmals ausführlicher. Ergänzend sprechen wir einige weitere Fragen an, die in diesem Zusammenhang oft gestellt werden.

Inhalt 

  1. Grundsätze
    1.1   Hauptaufgabe der Meldebehörde
    1.2   Meldepflicht
    1.3   Begriff der Wohnung
    1.4   Ausnahmen von der Meldepflicht

  2. Einige Beispiele
    2.1   Anmeldung entgegen baurechtlicher Bestimmungen?
    2.2   Anmeldung entgegen ausländerrechtlicher Bestimmungen?
    2.3   Anmeldung entgegen privatrechtlicher Regelungen
    2.4   Anmeldung einer Wohnung trotz Ausnahme von der Meldepflicht?

  3. Beispiel zur Abgrenzung: Keine Anmeldung im Abbruchhaus

1. Grundsätze

Die Erfahrungen unserer Praxisseminare zeigen uns, wie wichtig es für die Kolleginnen und Kollegen ist, sich immer wieder gewisse Grundsätze in Erinnerung zu rufen:

1.1 Hauptaufgabe der Meldebehörde

Was Kolleginnen und Kollegen im Tagesgeschäft nicht immer bewusst ist und in der Folge dann schnell zu Fehleinschätzungen führt – der wichtigste Grundsatz ist bereits in § 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) enthalten:

„Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.“

Die Hauptaufgabe der Meldebehörden lautet also zunächst einmal: Alle Einwohner sind zu registrieren! Warum das so ist, erklärt sich aus den weiteren, im BMG aufgeführten Aufgaben der Meldebehörden, z.B. der Übermittlung von Daten an andere Behörden, sei es im Einzelfall (§ 34 BMG) oder auch regelmäßig (§ 36 BMG). Übermittelt werden können dabei logischerweise nur Daten von Einwohnern, die auch registriert sind!

1.2 Meldepflicht

Den nächsten wichtigen Grundsatz – nämlich die genauere Festlegung, wann ein Einwohner und dessen Wohnung(en) zu registrieren sind, regelt der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 BMG: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“

Aus diesem Grundsatz lassen sich wieder weitere Erkenntnisse gewinnen – z.B.:

  • Es muss eine Wohnung (zum Wohnungsbegriff siehe Punkt 1.3 dieses Newsletters) bezogen worden sein. Es kommt also nicht darauf an, dass die Möglichkeit besteht, eine Wohnung zu beziehen oder auch die konkrete Absicht, irgendwann in der Zukunft eine Wohnung zu beziehen. Die Wohnung muss bereits tatsächlich bezogen worden sein.
    Was dabei unter dem „Beziehen“ einer Wohnung zu verstehen ist, führt zwar das BMG selbst nicht weiter aus. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) finden Sie aber hilfreiche Zusatzinformationen: „Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor.“ Oder: „Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten“ (siehe Nummer 17.1.1. BMGVwV).

  • Es kommt nicht darauf an, ob die Person, die in der Wohnung eingezogen ist, Eigentümer dieser Wohnung ist oder diese gemietet hat oder ob sie die Wohnung ohne ein Vertragsverhältnis benutzt.

  • Regelungen aus anderen Rechtsbereichen, die das Bewohnen oder den Aufenthalt einschränken oder gar ausschließen, sind für die Meldepflicht ohne Bedeutung. Dies ist auch logisch – denn der bloße Verstoß gegen derartige Rechtsvorschriften ändert ja nichts an der tatsächlichen Nutzung. Die betroffene Person wohnt ja (und das vielleicht noch viele Jahre) trotzdem dort. Um dies klarzustellen, wurde bei der letzten Änderung der BMGVwV vom 27. September 2022 in Nummer 17.1.1 BMGVwV extra ein neuer Satz aufgenommen.
    • Demnach kommt es nicht darauf an, ob die Person berechtigt ist, dort zu wohnen oder ob privatrechtliche Vereinbarungen oder Regelungen dagegensprechen: „Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund … privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich.“
    • Und selbst öffentlich-rechtliche Regelungen, die beispielsweise baurechtlich eine dauerhafte Nutzung nicht erlauben, sind für die Meldepflicht ohne Bedeutung: „Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher … Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich.“
  • Aus der Frist für die Anmeldung (2 Wochen) kann man bereits ersehen, dass die Registrierung bei einer Benutzungsdauer der Wohnung von weniger als 2 Wochen, nicht erforderlich ist (siehe hierzu auch Nummer 17.1.1 BMGVwV: „Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen.“)

1.3 Begriff der Wohnung

An den Grundsatz der Meldepflicht schließt sich die Frage an, was der Gesetzgeber unter einer Wohnung versteht, die registriert werden soll. Die Antwort darauf gibt § 20 BMG:

„Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.“

Der Begriff der Wohnung ist dabei nicht besonders eng gefasst, sondern erfasst sogar „Wohnungen“, die im allgemeinen Sprachgebrauch eher nicht als Wohnung bezeichnet werden würden – wie beispielsweise einen Wohnwagen, der ortsfest genutzt wird.

Das ist auch gut so! Denn wenn wir wieder den wichtigsten Grundsatz (Registrierung aller in im Zuständigkeitsbereich wohnhafter Personen – siehe Punkt 1.1) beachten, ist es wichtig, dass der Begriff der Wohnung nicht zu eng definiert ist.

1.4 Ausnahmen von der Meldepflicht

Der Gesetzgeber legt im BMG fest, dass es Ausnahmen von der Meldepflicht und somit vom Grundsatz der Registrierung aller Einwohner gibt, siehe dazu beispielsweise § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG: „Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.“

Nur in diesen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen besteht eine Ausnahme vom Grundsatz der Registrierung aller Einwohner. Andere Ausnahmen davon gibt es nicht!

Auch diesbezüglich erfolgte bei der letzten Änderung der BMGVwV eine Klarstellung in Nummer 17.1.2 BMGVwV: „Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt oder gegen eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage oder eine baurechtliche Regelung verstößt.“

2. Einige Beispiele

Nachfolgend behandeln wir zwei Beispiele aus dem Webinar vom 21.03.2023 nochmals (siehe 2.1 und 2.2) und erörtern außerdem ein weiteres häufig auftretendes Beispiel zur Frage der Zulässigkeit von Anmeldungen (siehe 2.3). Unter Punkt 2.4 behandeln wir dann vorsorglich noch die sich anschließende Frage, ob eine freiwillige Meldung trotz Ausnahme von der Meldepflicht zulässig wäre.

2.1 Anmeldung entgegen baurechtlicher Bestimmungen?

In der Meldebehörde erscheint ein Ehepaar. Es legt Ihnen einen Bescheid der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor. Ein Auszug daraus: „Die illegale Dauerwohnnutzung in dem Wochenendhaus ist von Ihnen bis zum 31.03.2023 einzustellen. Durch einen entsprechenden Nachweis ist zu belegen, dass die jetzigen Bewohner des Wochenendhauses ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Wochenendhausgebietes haben.” Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, dass das Ehepaar seit 01.02.2022 dauerhaft in dem Wochenendhaus wohnt. Laut Bebauungsplan ist das dort aber nicht zulässig.

Das Ehepaar ist in dem Wochenendhaus bishernicht im Melderegister registriert. Es gibt an, keine andere Wohnung zu haben und bittet um rückwirkende Anmeldung ab 01.02.2022.

Die Frage lautet: Darf eine Anmeldung erfolgen, obwohl das Wohnen gegen baurechtliche Bestimmungen verstößt?

Vorliegend hat das Ehepaar das Wochenendhaus tatsächlich am 01.02.2022 bezogen. Der baurechtliche Bescheid belegt dies. Das Wochenendhaus ist auch eine Wohnung im Sinne des § 20 BMG (jeder „umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“). Somit sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht hinsichtlich des Wochenendhauses erfüllt.

Bei dem Wochenendhaus handelt es sich laut Sachverhalt auch um die einzige Wohnung des Ehepaares. Nachdem es bereits seit 01.02.2022 dort wohnt, greift schon rein zeitlich auch keine Ausnahme von der Meldepflicht (z.B. § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG).

Damit kann (und muss) die Meldebehörde die Anmeldung vornehmen, um Ihre wichtigste Aufgabe – die Registrierung der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (siehe Grundsatz 1.1) – erfüllen zu können.

Ergänzend weisen wir noch einmal ausdrücklich auf folgende Bestimmungen der BMGVwV hin:

  • Nr. 17.1.1 Abs. 1 Satz 2 BMGVwV: „… Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher ... Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich.“

  • Nr. 17.1.2 Satz 2 BMGVwV: „Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie … gegen eine … baurechtliche Regelung verstößt. Die Meldebehörde hat die Anmeldung auch in diesen Fällen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.“

2.2  Anmeldung entgegen ausländerrechtlicher Bestimmungen?

In der Meldebehörde erscheint der Eigentümer eines Hauses mit zwei Ausländern. Er erklärt, er habe die beiden bei sich vor knapp zwei Wochen in seine Wohnung aufgenommen. Sie wissen aus Presseberichten, dass vor drei Tagen versucht wurde, die beiden Ausländer abzuschieben. Das ist aber gescheitert, weil sie in ihrer bisherigen Wohnung nicht anzutreffen waren. Der Eigentümer bestätigt das und sagt, eine Abschiebung wäre – so sieht jedenfalls er es – ohnehin rechtswidrig gewesen. Er habe die beiden deshalb seit knapp zwei Wochen bei sich versteckt.

Die Frage lautet: Darf eine Anmeldung entgegen ausländerrechtlicher Bestimmungen erfolgen?

Hier ist unstrittig, dass eine Wohnung im Sinne des § 20 BMG bezogen wurde und daher die Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllt sind. Ausnahmen von der Meldepflicht liegen offenkundig keine vor, weshalb keine Einschränkung des wichtigsten Grundsatzes (Registrierung der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen – siehe Grundsatz 1.1) erfolgt und die Meldebehörde die Anmeldung vornehmen kann und muss.

Ergänzend weisen wir hier ausdrücklich auf folgende Bestimmungen in Nummer 17.1.2 Abs. 1 BMGVwV hin:

  • „Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt.

  • Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt oder gegen eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage … verstößt.

  • Die Meldebehörde hat die Anmeldung auch in diesen Fällen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.“

Zwei ergänzende Anmerkungen zu diesem Beispiel:

  • Aufgrund der ursprünglich geplanten Abschiebung könnte nun vielleicht die Frage gestellt werden, ob hier nicht die Definitionshilfe zum Thema „Beziehen einer Wohnung“ aus Nummer 17.1.1 BMGVwV („Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen.“) zum Tragen kommen könnte. Letztlich ist jedoch völlig offen, ob bei den Betroffenen eine erneut versuchte Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich durchgeführt werden könnte. Daher ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt von mehr als zwei Wochen zu erwarten ist.

  • Gelegentlich wird in derartigen Fällen die Frage aufgeworfen, ob Sie sich wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländerrecht strafbar machen, wenn Sie zur Ausreise verpflichtete Ausländer anmelden. Die Antwort darauf lautet: Sie tun nur das, was das BMG und die BMGVwV von Ihnen verlangen. Dadurch machen Sie sich natürlich nicht strafbar. Gerne können Sie bei Bedarf sogar die Polizei rufen, damit sie die Identität der Ausländer bestätigt und künftig (etwa für erneute Abschiebeversuche) auch deren aktuelle Wohnung kennt.

2.3 Anmeldung entgegen privatrechtlicher Regelungen?

Ein junges Pärchen spricht bei Ihnen vor. Der Mann hat seine bisherige Wohnung aufgegeben und ist vor einer Woche bei seiner Freundin eingezogen. Eine weitere Wohnung hat er nicht. Seine Freundin ist schon länger in der Wohnung gemeldet. Nun möchte er sich dort auch anmelden. Bei der Frage nach der Wohnungsgeberbestätigung geben die beiden kleinlaut zu, dass der Vermieter nicht damit einverstanden ist, dass der Mann bei seiner Freundin einzieht und sich in deren Wohnung anmeldet.

Darf in solchen Fällen eine Anmeldung auch gegen den Willen des Vermieters erfolgen? Und falls ja: Gilt dies auch dann, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung untersagt ist?

Wie bei den beiden vorstehenden Beispielen lautet auch hier die Antwort: Natürlich darf die Anmeldung nicht nur erfolgen! Sie muss sogar durchgeführt werden!

Denn auch in diesem Sachverhalt ist unstrittig, dass eine Wohnung im Sinne des § 20 BMG bezogen wurde und daher die Voraussetzungen für die Meldepflicht (siehe wieder Grundätze 1.2 und 1.3) erfüllt sind. Ausnahmen von der Meldepflicht liegen offenkundig nicht vor. Daher gibt es auch in diesem Beispiel keine Einschränkung des wichtigsten Grundsatzes, nämlich die Registrierung aller in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (siehe Grundsatz 1.1). Der Mann ist somit anzumelden.

Ergänzend weisen wir nochmals auf folgende Bestimmungen der BMGVwV hin:

  • Nummer 17.1 Abs. 1: „Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund … privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich.“

  • Nummer 17.1.2 Abs. 1: „Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt.“

Ergänzende Anmerkung zu diesem Beispiel:

Die Wohnungsgeberbestätigung stellt in diesem Beispiel nicht der Vermieter der Wohnung, sondern die Freundin aus. Denn sie ist in diesem Fall die Wohnungsgeberin, vgl. Nummer 19.1 BMGVwV: Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.“

2.4 Anmeldung einer Wohnung trotz Ausnahme von der Meldepflicht?

Eine Frage, die nun im Umkehrschluss gerne aufgeworfen wird: Ist die Anmeldung einer Wohnung zulässig, wenn eine Ausnahme von der Meldepflicht vorliegt?

Eine Person ist in einer Gemeinde mit alleiniger Wohnung gemeldet. Für einen 4-monatigen Zeitraum muss sie in einer anderen Gemeinde arbeiten. Um nicht lange Strecken pendeln oder im Hotel wohnen zu müssen, wohnt sie während dieses Zeitraums im Gästezimmer bei Verwandten.

In diesem Fall besteht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG keine Pflicht zur Anmeldung.

Dies bedeutet aber nicht, dass eine Anmeldung unzulässig ist! In diesem Fall ist eine freiwillige Anmeldung möglich. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Doppelnewsletter Mai/Juni 2019.

3. Beispiel zur Abgrenzung: Keine Anmeldung im Abbruchhaus

Sie erhalten eine Anfrage einer anderen Behörde, da diese ein Schreiben an eine Person unter der gemeldeten Anschrift nicht zustellen konnte. Die Person hatte sich „normal“ bei Ihnen angemeldet und bei der Anmeldung auch eine „Bestätigung des Wohnungsgebers“ vorgelegt. Beim genauen Blick auf diese „Bestätigung des Wohnungsgebers“ fällt Ihnen auf, dass der Wohnungseigentümer entgegen dem üblichen Text solcher Bescheinigungen (siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG: Bestätigung des Einzugs) darin nicht bestätigt, dass die betroffene Person eingezogen ist, sondern dass sie sich unter dieser Anschrift anmelden darf.

Das macht Sie misstrauisch. Eine Nachfrage in Ihrem Bauamt ergibt, dass dieses Gebäude abgerissen werden soll. Bei einer Recherche vor Ort stellen Sie fest, dass das Gebäude keine Fenster mehr hat und komplett entkernt ist. Sie können daher problemlos sehen, dass sich im Gebäude keine Person aufhält und es auch keine Anzeichen gibt, dass im Gebäude jemand „wohnen“ könnte.

Im Gegensatz zu den unter Punkt 2 genannten Beispielen hat hier die Person weder eine Wohnung bezogen noch wohnt sie hier. Dies wäre jedoch die Voraussetzung für die Anmeldung, vgl. § 17 Abs. 1 BMG sowie Nummer 17.1.1 BMGVwV. Diese Anmeldung war daher tatsächlich unzulässig! Es handelt sich um eine Scheinwohnung – es ist daher die (neu aufgenommene) Regelung im letzten Absatz von Nummer 17.1.1 BMGVwV zu beachten: „Liegt eine Scheinanmeldung vor, ist die Wohnung rückwirkend von Amts wegen zum Bezugsdatum wieder abzumelden. Damit verbleibt der Datensatz im Melderegister und steht für Auskünfte weiter zur Verfügung. ...“

Ergänzende Anmerkung zu diesem Beispiel:

Es handelt sich nicht um einen Fall, den wir uns ausgedacht hätten. Vielmehr wurden uns solche Sachverhalte schon mehrfach in Seminaren vorgetragen. Sie belegen, dass man ab und zu durchaus einen genaueren Blick auf Wohnungsgeberbestätigungen werfen sollte.

Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner

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