Verlängerung des Kinderreisepasses

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Newsletter Ausgabe März 2018:

Was unterscheidet den Kinderreisepass von allen anderen Ausweisdokumenten, die eine Pass- oder Ausweisbehörde ausstellt? Der Kinderreisepass ist das einzige Ausweisdokument, das verlängert werden darf! Doch gerade diese Besonderheit wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Lesen Sie in diesem Newsletter Antworten auf einige der häufigsten Fragen.

 

 

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1. Zulässigkeit der Verlängerung eines Kinderreisepasses


Grundsätzlich ist für alle Ausweisdokumente festgelegt, dass sie nach Ablauf der Gültigkeit nicht verlängert werden dürfen.


So gilt für den Personalausweis als Gültigkeitsdauer eine Regelgültigkeit von 10 Jahren (§ 6 Abs. 1 Personalausweisgesetz - PAuswG). Für Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer nur sechs Jahre, § 6 Abs. 3 PAuswG. § 6 Abs. 5 PAuswG legt fest, dass eine Verlängerung der beiden genannten Gültigkeitsdauern nicht zulässig ist.


Das Passgesetz (PassG) regelt dies grundsätzlich für alle Pässe im Sinne von § 1 Abs. 2 PassG entsprechend: So ist ein Reisepass im Regelfall 10 Jahre, für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch nur sechs Jahre gültig, § 5 Abs. 1 PassG. Auch für Pässe gilt grundsätzlich, dass eine Verlängerung der Gültigkeit eines Passes nicht zulässig ist, § 5 Abs. 4 Satz 1 PassG.


Von diesem Grundsatz weicht allerdings der nachfolgende Satz 2 für den Kinderreisepass dahingehend ab, dass „der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden“ kann. Diese Besonderheit ist nur für den Kinderreisepass vorgesehen. Sie unterscheidet ihn somit von allen anderen Ausweisdokumenten.



2. Wie lange darf ein Kinderreisepass maximal verlängert werden?


Der Kinderreisepass wird für maximal sechs Jahre ab dem Ausstellungsdatum ausgestellt, § 5 Abs. 2 1. Halbsatz PassG. Eine Verlängerung darf für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren ab dem Verlängerungsdatum erfolgen, § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 PassG.


Darüber hinaus gilt als Obergrenze dafür, wie lange insgesamt die Ausstellung bzw. die Verlängerung des Kinderreisepasses zulässig ist, die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes, § 5 Abs. 4 Satz 2 PassG.


Beispiel: Ein Kinderreisepass wurde ausgestellt, als das Kind 3 Jahre alt war. Er soll verlängert werden, als das Kind 8 Jahre alt ist. Dann darf eine Verlängerung dieses Kinderreisepasses nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erfolgen. Das sind im Beispiel effektiv lediglich 4 Jahre. Die maximal zulässige Verlängerungsfrist von 6 Jahren (vgl. § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PassG) ist ohne Bedeutung.


Dies stellt auch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)“ im 1. Absatz der Ziffer 5.4.1 klar: „Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses erfolgt … grundsätzlich für sechs Jahre, jedoch längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes.“

 

3. Wann darf ein Kinderreisepass nicht mehr verlängert werden?


Die Verlängerung eines Kinderreisepasses setzt voraus, dass der Kinderreisepass noch gültig ist. Seine Gültigkeitsdauer darf also noch nicht abgelaufen sein und er darf auch nicht aus anderen Gründen ungültig sein (zum Beispiel infolge einer Namensänderung des Kindes, siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Falls die Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses auch nur um einen einzigen Tag abgelaufen ist, ist der Kinderausweis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 PassG ungültig. Eine Verlängerung ist dann nicht mehr möglich.

Dies stellt die PassVwV gleich mehrfach klar:

  • „Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses ist ausschließlich vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer zulässig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Kinderreisepass ungültig (§ 11 Nummer 3). In diesen Fällen muss eine Neuausstellung erfolgen.“, Ziffer 5.4.1 Abs. 2 PassVwV.

  • „Ist ein Kinderreisepass gem. § 11 ungültig geworden (z. B. infolge Namensänderung, Ablauf der Gültigkeitsdauer), ist eine Verlängerung oder Änderung unzulässig.“, Ziffer 6.2.3.5 PassVwV.

 

4. Wann ist die Verlängerung eines Kinderreisepasses frühestens möglich?


Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kinderreisepasses ist die Frage, wann die Verlängerung frühestens erfolgen darf.


Die Meinungen, die man in der Praxis hört, gehen weit auseinander. Sie reichen von „Eine Verlängerung ist jederzeit möglich.“ bis zu „Sie kommt erst maximal drei Monate vor Ablauf des Kinderreisepasses in Betracht.“. Doch was ist nun richtig?


Das Ergebnis ist eindeutig:


Für eine Einschränkung des Zeitraums der Verlängerung eines Kinderreisepasses gibt es keinen sachlichen Grund. Man muss die Verlängerung den Eltern zwar nicht bei jeder Aktualisierung „aufdrängen“. Man kann sie ihnen aber (gerade wenn sie einen vernünftigen Grund dafür haben) auch nicht abschlagen.


Das ergibt ein Blick in die einschlägigen Regelungen:


Weder das PassG noch die PassVwV enthalten eine ausdrückliche Regelung dazu, wann frühestens eine Verlängerung erfolgen darf. Eindeutig geregelt ist nur, wann eine Verlängerung nicht mehr zulässig ist, siehe hierzu oben Punkt 3 (keine Verlängerung eines ungültigen Kinderreisepasses).


Ziffer 5.4.3 PassVwV regelt zwar, dass eine Aktualisierung (z. B. durch die Einbringung eines neuen Lichtbildes, Änderung der Augenfarbe oder Größe) jederzeit erfolgen kann und eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer hiermit nicht verbunden ist.“ Die Überschrift der genannten Regelung („Aktualisierung im Kinderreisepass“) stellt jedoch klar, dass sich diese Aussage lediglich auf die „reine“ Aktualisierung des Kinderreisepasses bezieht. Aus dieser Regelung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Verlängerung nicht jederzeit erfolgen kann.


Vielmehr legen einige Regelungen eher den Schluss nahe, dass sogar mehrere Aufkleber für die Verlängerung eines Kinderreisepasses verwendet werden dürfen, der Kinderreisepass also mehrfach verlängert werden darf:

  • „Weitere Aufkleber können auf der nächsten freien Seite für Sichtvermerke eingebracht werden.“, Ziffer 5.4.4 PassVwV

  •  „Das Einbringen mehrerer Aufkleber „Verlängerung/Änderung“ in den Kinderreisepass ist zulässig.“, Ziffer 6.2.3.6 PassVwV

Die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Ausstellung von maschinenlesbaren vorläufigen Reisepässen und vorläufigen Personalausweisen sowie Kinderreisepässen vom 18.11.2004 (sozusagen die Vorgängerregelung zur PassVwV vom 17.12.2009 und damit inzwischen nicht mehr anwendbar) regelten dies in Ziffer 2.5 sogar noch eindeutiger: „Das Einbringen mehrerer Verlängerungsaufkleber in den Kinderreisepass ist zulässig.“

Dieses Ergebnis missfällt manchen Praktikern. Doch ihre Argumente dagegen überzeugen letztlich nicht:

  • Manche wollen einen Kinderreisepass frühestens drei Monate vor Ablauf verlängern. Doch mit einem solchen Kinderreisepass wäre dann eine Einreise in manche Länder, so etwa nach Brasilien, nicht mehr möglich. Denn für die Einreise in Brasilien genügt zwar ein Kinderreisepass – allerdings muss dieser bei der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein, so die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Brasilien, Stand 10.03.2018.

  • Manche wollen eine Verlängerung erst vornehmen, wenn die Gültigkeitsdauer zumindest zur Hälfte abgelaufen ist. Doch warum denn auf Wunsch nicht auch früher? Viele Eltern möchten bei einer erforderlichen Aktualisierung des Lichtbildes den Kinderreisepass gleich auf die maximale Geltungsdauer („bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres“, § 5 Abs. 4 Satz 2 PassG) verlängern zu lassen. Denn wenn die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses erst einmal abgelaufen ist, ist die Verlängerung nicht mehr zulässig, siehe hierzu oben Punkt 3. Wurde der Kinderreisepass z.B. erstmals bei Vollendung des vierten Lebensjahres ausgestellt, macht es nach dieser Überlegung durchaus Sinn, den Kinderreisepass bereits ab dem sechsten Lebensjahr verlängern zu lassen.


 

5. Wie erfolgt die Verlängerung und was ist dabei zu beachten?


Hier gibt es drei Grundsätze:

  • Für die Verlängerung eines Kinderreisepasses ist der Aufkleber „Verlängerung/Änderung“ zu verwenden, Ziffer 5.4.1 Abs. 1 PassVwV. Zum Aufkleber vgl. Anlage 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV).

  • Die Verlängerung erfolgt in der Regel dadurch, dass der Aufkleber „Verlängerung/Änderung“ auf den Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Kinderreisepasses („Amtliche Vermerke“ – vgl. Anlage 2 PassV) angebracht wird, Ziffer 6.2.3.6 PassVwV.

  • Wurden diese Seiten jedoch bereits genutzt (z.B. für eine Aktualisierung des Lichtbilds entsprechend Ziffer 6.2.3.3 Abs. 1 PassVwV), dürfen bereits vorhandene Aufkleber oder Sichtvermerke nicht mit dem neuen Aufkleber überklebte werden. In diesem Fall werden für die Anbringung des Aufklebers Passbuchinnenseiten 8 und 9 („Sichtvermerke“) bzw. die nachfolgenden, zur Verfügung stehenden ungenutzten Passbuchinnenseiten verwendet, Ziffer 5.4.4 PassVwV sowie Ziffer 6.2.3.6 PassVwV.


 
Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner

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