Die besten Antworten auf Ihre Fragen im der Verwaltung als Online-Produkt.
Mit rehm eLine greifen Sie direkt und digital auf Ihre Kommentierungen und Texte zu. Sie sortieren nicht mehr ein, sind immer aktuell und erhalten zusätzlich Nachricht bei neuen Inhalten. Probieren Sie es aus und testen Sie ohne Risiko!
Zu den zentralen strategischen Aufgaben jeder Verwaltung gehört es, die Abläufe nach innen und außen zukunftsorientiert und wirtschaftlich sinnvoll zu organisieren. Themen wie E-Government und digitale Prozesse stehen auf nahezu jeder kommunalen Agenda – und damit auch die Versorgung mit Fachinformationen über effiziente Online-Produkte.
Jedes Online-Produkt können Sie 4 Wochen kostenlos und unverbindlich testen.
Sie wollen wechseln? - Lassen Sie sich unsere eLine-Produkte live zeigen. Jeden Mittwoch um 9 Uhr. Jetzt anmelden!
Deshalb sollten Sie die Online-Produkte nutzen.
Sofortzugriff auf Kommentare und Handbücher, praktische Arbeitshilfen und prozessorientierte Anwendungen.
Dank der Expertise von renommierten Autoren und des rehm Verlags erhalten Sie juristisch einwandfreie Lösungen. Alles in rehm eLine ist so rechtssicher wie unsere gedruckten Werke.
Alle Online-Produkte von rehm eLine werden automatisch aktualisiert. Zusätzlich informiert Sie ein E-Mail-Aktualisierungsservice über Änderungen. Das garantiert Rechtssicherheit und spart Zeit.
rehm eLine ist einfach, übersichtlich und intuitiv zu benutzen. Damit Sie schnell vorankommen und mehr Zeit für die wichtigen Tätigkeiten haben.
rehm eLine erleichtert Ihren Arbeitsalltag: mehrere Werke gleichzeitig durchsuchen, Notizen anlegen, Inhalte im Verlauf wiederfinden und jeden Text exportieren und drucken.
Je nach Produkt profitieren Sie mit rehm eLine von Extras, die nur in der Online-Version möglich sind, etwa Formulare und Online-Rechner.
Jedes Produkt können Sie 4 Wochen kostenlos und unverbindlich testen.
Unser Leitfaden „Das bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis“ liefert Hilfestellungen für den Vollzug in der Praxis. Er ermöglicht unseren Leserinnen und Lesern einen schnellen und kompakten Überblick über das bayerische Feuerwehrrecht in der täglichen Arbeit der Kommune. Interessante Links zum FeuerwehrrechtZeitschriftenbeiträge zum Feuerwehrrecht. Interessante Links zum Feuerwehrrecht: Staatliche Feuerwehrschule Würzburg http://www.sfs-w.de Bestellformular für Lern- und Lehrmittel Merkblatt 1.09 Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren BayernsBayerisches Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr - Feuerwehr http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/feuerwehr/ Das Bayerische Innenministerium informiert auf diesen Seiten rund um das Thema Feuerwehr; von aktuellen Meldungen bis zu Hintergrundinformationen. Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration Brand- und Katastrophenschutz, Technische Hilfe, Rettungsdienst Jahresbericht 2018 Feuerwehren Bayern Süddeutsche Zeitung Eine neue Statistik zeigt, dass die Zahl der gewalttätigen Körperverletzungen und Beleidigungen steigt. Auch im Landkreis registrieren die Verantwortlichen diesen Trend. Mehr Angriffe auf Polizisten und Feuerwehrleute - Ebersberg - SZ.de (sueddeutsche.de) Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. https://www.lfv-bayern.de/ Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. ist die Interessensvertretung der bayerischen Feuerwehren. Zeitschriftenbeiträge zum Feuerwehrrecht: Aus der Zeitschrift „Bayerischen Bürgermeister“„Aktuelle Änderungen des bayerischen Feuerwehrrechts“ in BB 12/2017Aus der Zeitschrift „Bayerischen Gemeindetag“„VGH stärkt Feuerwehren und Gemeinden“ in BayGT 2020, S. 265 ff.„Neues zum Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen“ in BayGT 10/2017, S. 464, 465, 466 „Kostenersatz auch für das „Ausrücken“ von Feuerwehren!“ in BayGT 3/2014, S. 78ff.„Sozialabgabe auf Feuerwehrentschädigung" in BayGT 2007, S. 264/265 „VGH: Mithilfe bei Vermisstensuche ist keine Amtshilfe“ in BayGT 2007, S. 375, 376„Wer versorgt die Feuerwehren mit Löschwasser?“ in BayGT 2004, S. 486 ff.„Feuerwehr-Drehleitern und leere Kassen – ein Konfliktpotential“ in BayGT 2003, S. 348 ff. „Aufwendungs- und Kostenersatz nach dem neuen Feuerwehrrecht“ in BayGT 1999, S.75Aus der Zeitschrift „Kommunalpraxis Bayern“ „Verpflichtung einer Freiwilligen Feuerwehr zur verkehrsrechtlichen Absicherung einer Veranstaltung?“ in KommP BY 1998, S. 21 „Die Grenzen der Freiwilligkeit: Zur Notbestellung von Kommandanten im Feuerwehrwesen“ in KommP BY 1998, S. 245-248 „Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr“ in KommP BY 2000, S.344-347 „Hepatitis-B-Schutzimpfung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr“ in KommP BY 2001, S. 110 „Einbindung der bayerischen Gemeinden in das bayerische Unwetterwarnsystem“ in KommP BY 2006, S. 124-126 „Sonderförderprogramm Digitalfunk“ in KommP BY 2013, S.54ff. Aus der Zeitschrift „Gemeindekasse“ „Der gemeinsame Einkauf von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschzüge durch Kommunen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig“ in GK 17/2003, S. 400-407
Weiterlesen...Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Beiträgen zum Feuerwehrrecht aus verschiedenen Zeitschriften. Aus dem „Bayerischen Bürgermeister“ Aktuelle Änderungen des bayerischen Feuerwehrrechts Aus dem Bayerischen Gemeindetag Neues zum Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen
Weiterlesen...Dezentrale Maßnahmen zur Gewährleistung von Informationssicherheit allein auf der Ebene der einzelnen Behörde oder Kommune reichen angesichts des hohen Grades der Vernetzung der Verwaltungs-IT zur Gewährleistung von Informationssicherheit nicht aus. Das BayEGovG enthält daher derzeit Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen eines zentralen Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteams (Bayern-CERT) in Art. 8 Abs. 2 BayEGovG.
Weiterlesen...Die kommunalen Spitzenverbände
Weiterlesen...Die Ehrenamtspauschale stärkt das bürgerschaftliche Engagement in Bayern.
Weiterlesen...Feuerwehrangehörige dürfen künftig mit 18 Jahren den Führerschein der Klasse C erwerben und mit 21 Jahren den der Klasse D. Somit sind sie von der angehobenen Altersgrenze für den Führerschein der Klassen C (Altersgrenze 21 Jahre) und D (24 Jahre) ausgenommen. Somit dürfen junge Einsatzkräfte auch schwere Einsatzwagen bei Einsätzen sowie bei Übungs- und Schulungsfahrten einsetzen. Das sieht die nun vom Bundesrat gebilligte „Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vor. Der DStGB hatte sich im Vorfeld im Interesse aller Feuerwehren für die geringeren Altersgrenzen sowie für die Erstreckung der Neuregelung auf Übungs- und Schulungsfahrten eingesetzt (s. DStGB-Aktuell 4813-02). Das Mindestalter für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Klasse C soll demnach 18 Jahre (früher: 21 Jahre) und der Klasse D 21 Jahre (früher: 24 Jahre) betragen. Die Führerscheinklasse C umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen (ohne Fahrzeugführer). Klasse D umfasst Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg. Die neue Regelung tritt am 1. Mai in Kraft und erlaubt ab dann auch für jüngere Führerscheinbesitzer das Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3.500 kg. Die Neuregelung gilt für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Polizei sowie für die Fahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks (THW) und sonstigen Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Bei der Feuerwehr betrifft das vor allem Fahrzeuge der Führerscheinklasse C, so dass künftig bereits Nachwuchsfeuerwehrleute mit 18 Jahren u. a. das Löschgruppenfahrzeug "LF 20" mit mind. 1.600 l Wassertank bzw. das Hubrettungsfahrzeug Drehleiter "DLA(K) 23-12", das eine Rettungshöhe von 23 Metern erreicht, fahren dürfen. Die Neuregelung der Fahrberechtigung gilt nicht nur bei Einsatzfahrten, sondern auch bei Übungs- und Schulungsfahrten, die vom Vorgesetzten angeordneten werden. Auch dies hatte der DStGB zuvor eingefordert (s. DStGB Aktuell 4813-02). Der Bundesratsbeschluss zur „Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ ist in der Bundesrats-Drucksache 78/14 (Beschluss) nachlesbar. Der Verordnungsentwurf dient unter anderem der weiteren Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Zudem werden Aktualisierungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Kraftfahreignung auf der Grundlage von EU-Vorgaben vorgenommen. Weitere Änderungen des geltenden Rechts sind der Reform des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters geschuldet. Quelle DStGB aktuell (I/3 181-34 Ulrich Mohn, 17.04.2014)
Weiterlesen...Staatliche Feuerwehrschule Würzburg http://www.sfs-w.de Bestellformular für Lern- und Lehrmittel Merkblatt 1.09 Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr - Feuerwehr http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/feuerwehr/ Das Bayerische Innenministerium informiert auf diesen Seiten rund um das Thema Feuerwehr; von aktuellen Meldungen bis zu Hintergrundinformationen. Der Landes-Feuerwehr-Verband Bayern e.V. https://www.lfv-bayern.de/ Der LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V. ist die Interessensvertretung der bayerischen Feuerwehren.
Weiterlesen...Das Feuerwehrrecht ist eine dynamische Rechtsmaterie. Es regelt das Zusammenspiel von Menschen und Technik mit dem Ziel größtmöglicher Gewährleistung öffentlicher Sicherheit im Gemeindegebiet. So wie sich die Feuerwehrtechnik ständig ändert, so bleiben auch Mentalitätswechsel bei Feuerwehrdienstleistenden bisweilen nicht aus. Und: war der Dienst in Feuerwehren noch vor nicht allzu langer Zeit eine Selbstverständlichkeit im örtlichen Gemeinwesen, so nimmt der Wunsch, sich für die Sicherheit der Mitmenschen zu engagieren, in letzter Zeit tendenziell – leider – ab.Darauf regiert der Gesetzgeber. Der Bayerische Landtag hat vor einigen Jahren das Bayerische Feuerwehrgesetz grundlegend novelliert. In erster Linie mit dem Ziel, den Feuerwehrdienst attraktiv zu halten und den Personalstamm zu halten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat daraufhin die Ausführungsverordnung und die Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz überarbeitet und dem neuen Gesetz angepasst.Unser Werk "Das bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis" will auf die wichtigsten Bestimmungen im bayerischen Feuerwehrrecht aufmerksam machen und die eine oder andere Hilfestellung für den Vollzug in der Praxis geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich um keinen Kommentar zu den einzelnen Vorschriften des Feuerwehrgesetzes. Dem Buch liegt vielmehr die erfolgreiche Seminarreihe „Feuerwehrrecht von A bis Z – Rechte und Pflichten der Gemeinden und ihrer Feuerwehrdienstleistenden“ des Bayerischen Gemeindetags zugrunde, die dem interessierten Leser einen schnellen und kompakten Überblick über das Feuerwehrrecht für den täglichen Vollzug in kreisangehörigen Städten, Märkten und Gemeinden Bayerns ermöglichen soll. Auf die spezifischen Belange der Berufs- und Werkfeuerwehren in Bayern konnte daher nicht eingegangen werden.Um aktuell einen Überblick über die praxisrelevanten Vorschriften zu geben, wurden bei den Erläuterungen die im Zeitpunkt der Drucklegung gültigen Verwaltungsvorschriften zitiert. Unser Autor Wilfried Schober, ist Referent u.a. für Feuerwehrangelegenheiten beim Bayerischen Gemeindetag; er gibt seit einigen Jahren Kompaktseminare zu Feuerwehrthemen im Rahmen der Kommunalwerkstatt des Bayerischen Gemeindetages.
Weiterlesen...Ein Spezialthema, das es in sich hat. Unsere Experten stehen immer im direkten Kontakt mit den Praktikern und berichten anschaulich über neue Änderungen und Lösungen zu wiederkehrenden Problemen aus dem Amts-Alltag. Außerdem erhalten Sie wertvolle Hinweise zu Veranstaltungen und neuen Produkten.
Seit 25. Mai 2018 gelten die Datenschutzgrundverordnung und das neue Bayerische Datenschutzgesetz. Da der Gesetzgeber die entsprechenden bereichsspezifischen Vorschriften noch nicht komplett an das neue Recht angepasst hat, versorgen wir Sie auch weiterhin mit allen wichtigen Informationen, aktuellen Entwicklungen, Produkten und Dienstleistungen.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular