Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen Menschen das Recht auf Informationen mithilfe von zugänglichen Formaten und Technologien. Das heißt, dass Informationen, Angebote und Hilfsmittel zur Bewältigung der alltäglichen Aufgaben in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind und somit die gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet ist. Um Maßnahmen zur Barrierefreiheit nachhaltig in der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, müssen entsprechende Standards perspektivisch entwickelt und eingeführt werden.
3 wichtige Punkte zur digitalen Barrierefreiheit

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
Dank der fortschreitenden Digitalisierung können Menschen mit Behinderungen immer mehr selbstständig am sozialen und beruflichen Leben teilhaben. Laut einer Umfrage der Aktion Mensch sind Menschen mit Behinderung sogar überdurchschnittlich stark im Web aktiv. Voraussetzung ist aber, dass diese digitalen Medien barrierefrei gestaltet sind. Doch trotz aller Bemühungen haben es Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt nach wie vor schwer. Eine aktuelle Auswertung des Statistischen Bundesamtes von Mai 2021 zeigt, dass im Jahr 2019 nur 57 % der Menschen mit Behinderung zwischen 15 und 64 Jahren beruflich tätig waren. Dagegen betrug die Erwerbsquote bei nicht behinderten Menschen im selben Zeitraum knapp 82 %.¹ Es besteht somit Handlungsbedarf.
Warum ist digitale Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor so wichtig?
Angesichts der Digitalisierung und stetig zunehmender Web-Angebote wächst gleichzeitig die Relevanz der digitalen Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor. In diesem Bereich ist die digitale Barrierefreiheit bereits verpflichtend und betrifft neben internen Verwaltungsabläufen und Services, die online angeboten werden, auch Hard- und Softwarekonfigurationen. Barrierefreiheit schließt Menschen mit Behinderung mit ein, erleichtert darüber hinaus aber auch Personen ohne Behinderung den Arbeitsalltag, z.B. wenn Sie von altersbedingten Einschränkungen betroffen sind. Im Allgemeinen darf niemandem irgendeine Form von Barrieren in den Weg gelegt werden. Dadurch kann ein Mehrwert für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über alle Abteilungen geschaffen werden. Arbeitgebern im öffentlichen Dienst bietet sich aber auch die Möglichkeit, neue Wege in der Personalpolitik zu gehen, auf heterogene Teams zu setzen und Chancengleichheit in den einzelnen Abteilungen zur Regel zu machen.
Für wen gilt die BITV 2.0.?
Die BITV 2.0 gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes. Darunter fallen nicht nur Einrichtungen der Bundes- und Länderverwaltung, sondern auch Stellen, die das Vergaberecht anzuwenden haben und dem Bund zuzurechnen sind. Danach müssen Websites, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe sowie grafische Programmoberflächen, die in diese Angebote, Anwendungen und Dienste integriert sind oder von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden, barrierefrei gestaltet sein. Bei der Umsetzung der Barrierefreiheit und Beschaffung von digitalen Online-Lösungen sollte abteilungsübergreifend gehandelt werden.
Punkt 1: Die einzelnen Nutzergruppen und deren Anforderungen in den jeweiligen Abteilungen kennen
Webseiten und digitale Anwendungen für den Arbeitsalltag sollen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichermaßen genutzt werden können, also auch von Menschen mit Behinderung. Dabei unterscheiden sich die Barrieren für die jeweiligen Nutzergruppen und demnach auch die Anforderungen diese zu überwinden. So müssen z.B. Menschen mit einer Seheinschränkung die Möglichkeit haben, die Schriftgröße an ihre Sehleistung anpassen zu können. Auch benötigen sie eventuell stärkere Kontraste, klarere Schriften, eine Anpassung der Farben von Schrift und Hintergrund. Durch eine Navigation, die ausschließlich aus Bildern besteht, werden sie benachteiligt. Auch lenken animierte und blinkende Texte von den eigentlichen Inhalten ab. Die Anwendungen sollten es ermöglichen, dass sich blinde Menschen mit einem so genannten Screenreader die Texte vorlesen lassen können. Für Menschen mit motorischen Störungen dagegen ist eine Navigation über die Tastatur wichtig, da diese oft nur mühsam die Maus bedienen können. Eine einfache Navigation setzt voraus, dass die Elemente in einer sinnvollen Reihenfolge angesteuert werden können.
Punkt 2: Einbeziehung aller Betroffenen bei Beschaffungsvorhaben
Im Vorfeld von Beschaffungsvorhaben von barrierefreien Anwendungen oder Softwarelösungen bzw. Ausschreibungsaktivitäten sollte der Kontakt zu allen betroffenen Abteilungen sowie zur Schwerbehindertenvertretung gesucht werden. Diese verfügen über die notwendigen Informationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Anforderungen für einen bedarfsgerechten Arbeitsplatz erfüllt werden müssen.
Punkt 3: Qualitätssicherung und Nachweise zur Barrierefreiheit
Ob Anwendungen und Online-Lösungen wirklich barrierefrei gestaltet sind, lässt sich oftmals schon auf den ersten Blick erkennen. Um jedoch beim Thema Barrierefreiheit auch im Bereich des öffentlichen Sektors auf Nummer sicher zu gehen, sollten bereits vorhandene Lösungen anhand anerkannter Prüfverfahren, wie zum Beispiel des BITV Tests für webbasierte Lösungen oder das BIT-inklusiv-Prüfverfahren für Anwendungssoftware bzw. PDF geprüft werden.
Quelle:
1 Statistisches Bundesamt, Zahl der Woche Nr. 20, Stand Mai 2021
Weitere Hintergrundinformationen erhalten Sie hier:
www.bitvtest.de/bitv_test/bitv_test_beauftragen/pruefstellen.html
www.teilhabe40.de/verpflichtung/laender-und-kommunalebene
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