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BEM während der Krankschreibung?

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Nach wie vor ergeben sich wichtige Fragen für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX („BEM“) für die Praxis der Personalverwaltungen (siehe dazu: Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX). Eine dieser Fragen ist, ob ein solches Verfahren während einer vom Arzt bestätigten vorübergehenden Dienstunfähigkeit durchzuführen ist oder ob eine solche Durchführung erst bei einer Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit in Frage kommt.

Liebe Leserin, lieber Leser,

sind Beamte mehr als drei Kalendertage dienstunfähig erkrankt, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Dienstunfähigkeit fortbesteht (siehe etwa für Bayern: § 16 Abs. 2 Satz 1 UrlMV).

Für die Frage, ob ein BEM auch während einer bestehenden – und attestierten – Dienstunfähigkeit durchgeführt werden kann, wäre es erforderlich, dass der behandelnde Arzt den Beamten nur „teilweise dienstunfähig“ schreiben kann. Eine solche vorübergehende „teilweise Dienstunfähigkeit“ kennt das Beamtenrecht jedoch nicht. Aus diesem Grunde gilt es, praktikable Lösungswege für den Beamten und die Personalverwaltung zu finden.

Dabei kann zunächst die Rechtsprechung des BAG herangezogen werden. In seiner Entscheidung vom 2.11.2016 (– 10 AZR 596/15 – BAGE 157, 153 = NJW 2017, 906) stellte dieses Gericht klar, dass während einer Arbeitsunfähigkeit nicht nur die Hauptpflichten, sondern grundsätzlich auch die Nebenpflichten ruhen und der Arbeitnehmer deshalb  nicht verpflichtet ist, einer Aufforderung zu einem Personalgespräch Folge zu leisten. Dies allein führt allerdings noch nicht zu einem brauchbaren Ergebnis, denn hierzu ist zu bemerken, dass auch kein Beschäftigter – ob Angestellter oder Beamter – verpflichtet ist, ein BEM durchführen zu lassen.

Ein wesentlicher Unterschied besteht dabei aber insbesondere wegen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

  • Würde das BEM während eines Arbeitsverhältnisses – ohne Krankenstand – stattfinden, so müsste der Arbeitgeber Lohn zahlen. Wird das BEM dagegen im ärztlich attestierten Krankenstand durchgeführt, so trägt die öffentliche Hand nach dem SGB V die Kosten, weil das BEM stets eine sechswöchige krankheitsbedingte Abwesenheit voraussetzt.1

  • Die Besoldung der Beamten läuft dagegen auch nach sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ungeschmälert weiter. Besoldungsrechtlich ist es also ohne Bedeutung, ob das BEM während des Krankenstandes oder erst bei Wiedergenesung durchgeführt wird.

Entscheidend scheint deshalb für das Beamtenverhältnis Folgendes zu sein: Der Beamte ist berechtigt, während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit dem Dienst fernzubleiben (vgl. § 96 BBG). Das BEM ist keinesfalls lediglich die Vorbereitung auf eine erst spätere Pflichterfüllung, sondern es wird im Rahmen des Dienstverhältnisses durchgeführt. Die Teilnahme am BEM stellt damit selbst eine Dienstleistung dar.

Dies spricht in einem hohen Maße dafür, dass das BEM erst nach einer vorübergehenden und vom Arzt attestierten Dienstunfähigkeit durchzuführen ist.2

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu:
Weiß/Niedermaier/Summer Art. 99 BayBG, Rn. 109


Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:


1 Deswegen geht das sog. „Hamburger Modell“ im Angestelltenverhältnis bei einem BEM davon aus, dass dieses während des Krankenstandes durchgeführt wird; vgl.: https://www.arbeitstipps.de/hamburger-modell-so-funktioniert-die-schrittweise-wiedereingliederung.html

2 Davon geht im Grunde auch das „Hamburger Modell“ aus: „Während des Hamburger Modells ist die Beamtin oder der Beamte entsprechend der von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt im Wiedereingliederungsplan festgelegten täglichen Arbeitszeit zur Diensterfüllung verpflichtet.“

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