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Bedeutung des Anforderungsprofils und Dokumentationspflicht

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Die Festlegung und Gestaltung von Anforderungskriterien in Anforderungsprofilen kann unter Umständen für Dienststellenverwaltungen schwierig sein. Wie sorgfältig man bei den Personalauswahlverfahren jedoch vorgehen sollte, zeigt mitunter ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 25.05.2023 – BVerwG 1 WB 25.22 veröffentlicht. Die Entscheidung ist mit Blick auf die Gestaltung von Anforderungsprofilen, der Dokumentation von Stellenbesetzungsverfahren und dem Maßstab für Qualifikations- und Leistungsvergleiche – insbesondere wenn Quotenregelungen in Gleichstellungsgesetzen greifen – für alle im Personalmanagement im öffentlichen Dienst lesenswert. 

Anforderungsprofil, Qualifikations- und Leistungsvergleich und Dokumentation von Verfahren 

Der Antragsteller begehrte in einem Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens gem. § 8 S. 1 und 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) auf Grundlage der im Anforderungsprofil festgelegten Auswahlkriterien die Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung und die erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dabei handelt es sich um den sog. Bewerberverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG. 

Das BVerwG trifft in der Entscheidung Aussagen zum Verhältnis von zwingenden (also sog. „harten“) und deklaratorischen (also sog. „weichen“) Kriterien im Anforderungsprofil beim Eignungs- und Leistungsvergleich im Auswahlverfahren und geht auf den Maßstab für die Qualifikationsfeststellung bei der Anwendung von Quotenregelungen in Gleichstellungsgesetzen sowie der Dokumentationspflicht der Dienstherrin gem. Art. 33 Abs. 2 i. V. m Art. 19 Abs. 4 GG ein. 

Die drei Key Findings sind: 

  • „erwünschte" bzw. „wünschenswerte" Qualifikationen im Anforderungsprofil sind zwar nicht zwingend, müssen aber im Rahmen des Vergleichs zwischen mehreren Bewerber*innen vollumfänglich geprüft werden. 

  • Eine besondere Berücksichtigung aus Gleichstellungsgerichtspunkten aufgrund einer Quotenregelung darf erst nach Feststellung der gleichen Qualifikation erfolgen, die sowohl die zwingenden als auch die wünschenswerten Kriterien betrachtet und prüft. 

  • Die verfassungsrechtliche Dokumentationspflicht erfordert eine Dokumentation durch die Stelle, die für die konkrete Personalentscheidung verantwortlich ist. 

Tessa Hillermann

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie in Aktuelles zur Personalarbeit.

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