Bundesimmissionsschutz-Kommentar: Für rechtliche Klarheit - zum Schutz der Umwelt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die zugehörigen Verordnungen haben den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Das BImSchG ist dabei das zentrale Gesetz zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung sowie für die Zulassung bzw. Genehmigung und Überwachung von Industrieanlagen.
Lesen Sie hierzu einen Auszug eines aktuellen Artikels aus der Zeitschrift UPR – Umwelt- und Planungsrecht:
„Das deutsche Immissionsschutzrecht ist seit jeher geprägt durch einen anlagenbezogenen Ansatz, der den Schutz vor Emissionen aus Anlagen in den Mittelpunkt stellt. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sind im Laufe der Jahre aber immer mehr auch gebiets- bzw. qualitätsbezogene, quellenunabhängige Ansätze in das Gesetz eingeflossen und haben zunehmend an Bedeutung gewonnen:
Das gilt zunächst für die Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG), die zu Recht als das wichtigste Instrument des gebiets- bzw. qualitätsbezogenen Immissionsschutzes eingestuft wird. Ihre Grundlagen finden sich im europarechtlichen Luftqualitätsrecht, das darauf abzielt, flächendeckend für die Einhaltung bestimmter Luftqualitätswerte zu sorgen, unabhängig davon, welche Quellen zur Luftverunreinigung beitragen, mithin in der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa. Gebiets- bzw. qualitätsbezogene, quellenunabhängige Ansätze verfolgt außerdem die in den §§ 47a bis 47f BImSchG geregelte Lärmminderungsplanung, die auf die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG zurückgeht.
Während die Luftreinhalteplanung (einschließlich der damit zusammenhängenden Rechtsschutzfragen) ab 2005 zunächst aufgrund der Feinstaubdiskussion und ein weiteres Mal ab Ende 2015 aufgrund der Diskussion um Dieselfahrverbote in den Fokus von Literatur und Rechtsprechung geriet, sind die Diskussionen um Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit der Lärmminderungsplanung im Vergleich dazu relativ überschaubar, obwohl sich hier gleichermaßen wie bei der Luftreinhaltplanung die Frage stellt, ob Betroffene die Aufstellung bzw. Ergänzung eines Lärmminderungsplanes oder die Umsetzung der in einem solchen Plan enthaltenen Maßnahmen einklagen können. Nachfolgend soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dieses Manko zu verkleinern. Dabei soll zunächst ein Blick auf die Lärmminderungsplanung einschließlich ihrer europarechtlichen Grundlagen geworfen werden, um sodann auf die Frage nach dem Rechtsschutz einzugehen.
Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist es, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen – einschließlich Belästigung – durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Im Unterschied zum hergebrachten deutschen Immissionsschutzrecht verfolgt die Richtlinie keinen ordnungsrechtlichen Ansatz im Sinne eines Konditionalprogramms, das bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte bestimmte Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Vielmehr geht es um einen strategischen Ansatz, der sich auch als Management-Ansatz bezeichnen lässt und der final auf eine Verbesserung der gesamten Belastungssituation – auch durch Belästigungen – gerichtet ist.
Für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie hat der bundesdeutsche Gesetzgeber mit den im Jahr 2005 neu in das BImSchG eingefügten §§ 47a bis 47f BImSchG grundsätzlich das Modell einer 1 : 1-Umsetzung gewählt, wobei aber in der Literatur bemängelt wird, dass es sich eher um eine unvollständige 1 : 1-Umsetzung handle. Ein derartiges Umsetzungsmodell birgt außerdem oftmals ein „Kompatibilitätsproblem“ in sich, also das Problem, dass sich die neuen Vorschriften wegen ihrer engen Anlehnung an die – von einer anderen Systematik und Begrifflichkeit geprägten – EU-Vorschriften nur schwer in bestehende deutsche Gesetze einbinden lassen. Gerade die §§ 47a bis 47f BImSchG sind hierfür ein sehr guter Beleg, der sich alleine schon darin manifestiert, dass etwa in § 47b BImSchG eigene, in § 3 BImSchG noch nicht enthaltene, Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Nicht von ungefähr wird daher konstatiert, dass die Regelungen zum Teil noch „recht unausgereift“ sind und – nicht zuletzt wegen des Einflusses des EU-Rechts – unsystematisch wirken (...)“
Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth
Entnommen aus Heft 1/2019 der UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht. Der Autor gehört auch zum Verfasserkreis des Kommentars zum BImSchG (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar).
„Der Feldhaus“ zum Bundesimmissionsschutzgesetz ist eine Institution. Kommentar und Entscheidungssammlung erschließen dem Praktiker alle wesentlichen Bereiche des immissionsschutzrechtlichen Umweltrechts im Zusammenhang.
Das Werk beinhaltet eine ausführliche Kommentierung des BImSchG, der Durchführungsverordnungen (1.-41. BImSchV) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien des Bundes. Ergänzend finden sich dazu die Landesimmissionsschutznormen und auch alle ergänzend erforderlichen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten wie dem weiteren Umweltrecht, dem Verkehrsrecht, dem Raumordnungs- und Bauplanungsrecht u.a.. Dazu kommen noch die einschlägigen EU-Vorschriften.
Constanze Dittenheber
Produktmanagerin – Umweltrecht
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