Vergaberecht in der Praxis

Jährlich vergibt die öffentliche Hand allein in Deutschland Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Die Vergabevorschriften haben im Kern das Ziel, in einem fairen und diskriminierungsfreien Wettbewerb die optimale Mittelverwendung zu organisieren.

Vor diesem Hintergrund ist die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Deutschland und der Europäischen Union stark formalisiert. Nicht zuletzt deshalb hat sich das Vergaberecht als komplexe Rechtsmaterie herausgebildet, die durch eine hohe Regelungsdichte sowie eine stetig wachsende Rechtsprechung geprägt ist. Bei der Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen bilden für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) den Rechtsrahmen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) die zentrale Rechtsgrundlage. Hinzu kommen noch diverse Landesvergabegesetze und weitere Regelwerke, beispielsweise zur Berücksichtigung von Umweltbelangen oder für die Beschaffung von IT-Leistungen.

In jeder Phase des Beschaffungsprozesses, von der Konzipierung des Bedarfs bis zu einer eventuellen Nachprüfung des Vergabeverfahrens, muss dieses anspruchsvolle Regelwerk beachtet werden, ohne  das prioritäre Ziel des Vergaberechts, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken, aus den Augen zu verlieren. In diesem Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Rechtsförmlichkeit müssen die Einkäuferinnen und Einkäufer in der Praxis an jeder Station des Vergabeverfahrens oftmals unter hohem Zeitdruck die richtigen Entscheidungen treffen.

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