Vergaberecht.
Beste Antworten.
Sicher durch jeden Beschaffungsvorgang.
Eine Vergaberechtsreform folgt der anderen. Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist durch die Rechtsänderungen 2016/2017 noch komplexer geworden. Auftraggeber haben bei Verfahren ab den EU-Schwellenwerten neben den zahlreichen Neuregelungen in der Vergabeverordnung (VgV) nunmehr auch eine Vielzahl neuer Verfahrensregelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte wurde mit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sogar ein komplett neues Regelwerk aufgestellt, das die traditionelle VOL/A gegenstandslos macht.
In jeder Phase des Beschaffungsprozesses von der Konzipierung des Bedarfs bis zu einer eventuellen Nachprüfung des Vergabeverfahrens muss dieses anspruchsvolle Regelwerk beachtet werden, ohne das prioritäre Ziel des Vergaberechts, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken, aus den Augen zu verlieren. In diesem Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Rechtsförmlichkeit müssen die Einkäuferinnen und Einkäufer in der Praxis an jeder Station des Vergabeverfahrens oftmals unter hohem Zeitdruck die richtigen Entscheidungen treffen.
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Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Nach der großen Reform im Oberschwellenbereich mit Änderung des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) im April 2016 wurden nun auch die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferungen und Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte durch die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO 2017 umfänglich reformiert.
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Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (vormals VOL/A Abschnitt 1)
Die inflations- und krisenbedingte hohe Volatilität der Preise führte bereits im Frühjahr zur Vorgabe der Bundesministerien für Wohnen, Städtebau und Bauwesen (BMWSB) sowie für Digitales und Verkehr (BMDV) an öffentliche Auftraggeber, Preisgleitklauseln für kritische Stoffe zu vereinbaren, um Preisrisiken für Auftraggeber und Auftragnehmer entgegenzutreten. Nun haben die genannten Ministerien im Bereich der Vergabe von Bauleistungen sowie auch das Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Vergabe von Liefer-, und Dienstleistungen auf die weiteren Entwicklungen reagiert und aktualisierte Erlasse veröffentlicht.1
Weiterlesen...Mit dem Inkrafttreten des GWB-Digitalisierungsgesetzes wurde auch der § 12 WRegG neu gefasst und enthält nunmehr eine zeitliche Staffelung hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen in das Register nach § 2 WRegG, der Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden nach § 4 WRegG, der Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister/Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 WRegG der Abfragepflicht für Auftraggeber nach § 6 WRegG.
Weiterlesen...Am 8.4.2022 veröffentlichte der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket).
Weiterlesen...Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen reagiert auf die durch die Kriegsereignisse in der Ukraine ausgelösten Lieferengpässe wichtiger Baumaterialen mit Praxishinweisen zum vergaberechtlichen Umgang mit durch diese Ereignisse ausgelösten Lieferengpässe und Preissteigerungen. Nach Darstellung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bezieht Deutschland einen erheblichen Anteil seines Baustahls aus Russland und der Ukraine. Wegen gestörter Lieferketten sind viele Materialien nicht zu bekommen oder erheblich teurer geworden. Auch viele erdölbasierte Produkte wie z.B. Bitumen und Kunststoffrohre sind betroffen. Um den Auswirkungen für kommende und laufende Bundesbaumaßnahmen entgegenzuwirken, wurden für verschiedene Produktgruppen Sonderregelungen zunächst befristet bis zum 30. Juni 2022 getroffen. Grundsätzlich sollen neue Verträge mit Preisgleitklauseln versehen werden, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Im Einzelfall sollen auch in bestehenden Verträgen die Preise nachträglich angepasst werden. Anlage: Hinweise des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25.3.2022 Verlinkung: BMWSB - Startseite - Bundesregierung reagiert auf Baustoffpreissteigerungen Erlass-Baustoffpreissteigerungen (bund.de) BMDV - Bundesregierung reagiert auf Baustoffpreissteigerungen - Wissing und Geywitz: Lösung für öffentliche Baustellen (bmvi.de) Dietmar Altus
Weiterlesen...Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Novellierung der VO PR Nr. 30/53 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Nachdem die Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nahezu 70 Jahre unverändert überstand, wurde sie nun einem „Face-Lift“ unterzogen. Während der die Verordnung prägende Marktpreisbegriff zunächst an die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst wurde, erfuhren dessen Voraussetzungen eine Ergänzung durch eine Vermutungsregelung. Die Bestimmungen über die Preisprüfung wurden deutlich ausgeweitet. So ist etwa eine Regelung zur Schätzung von Kosten vorgesehen. Erwähnenswert ist auch die zukünftige Möglichkeit, den üblichen Gewinnzuschlag im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.
Weiterlesen...Wie alle zwei Jahre hat auch dieses Mal wieder die EU-Kommission die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge EU-weit bekannt zu machen ist, angepasst. Die Schwellenwerte haben sich in allen Bereichen leicht erhöht. Das bedeutet, dass sich der Anwendungsbereich des Unterschwellenvergaberechts entsprechend geringfügig erweitert.
Weiterlesen...Entsprechend § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) vom 18.7.2021 (BGBl I S. 2739) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbsregisters mit Bekanntmachung vom 18.10.2021 (BAnz AT 29.10.2021, B 3) festgestellt.
Weiterlesen...Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima).
Weiterlesen...Unter der Schirmherrschaft von Bundesumweltministerin Svenja Schulze findet jährlich der „Papieratlas“-Wettbewerb statt. Mit dem Wettbewerb sucht die „Initiative Pro Recyclingpapier“ gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium, dem Umweltbundesamt, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Hochschulverband jedes Jahr die recyclingpapierfreundlichsten Städte, Landkreise und Hochschulen Deutschlands. Städte mit mehr als 40.000 Einwohnern, alle deutschen Landkreise sowie Hochschulen mit über 1.000 Studierenden waren aufgerufen, ihren Papierverbrauch und ihre Recyclingpapierquoten transparent zu machen.
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