Kindergeldrecht.
Beste Antworten. Weil nicht alle Fälle gleich und Ausnahmen die Regel sind.
Wer in einer Familienkasse beschäftigt ist, hat es mit einer Reihe von komplizierten und heiklen Aufgaben zu tun. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Dienststellen für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes ihrer Beschäftigten selbst verantwortlich.
Die Familienkassen müssen mit den entsprechenden Fallfragen und Entscheidungen zurechtkommen und zudem die laufenden Kindergeldfälle noch regelmäßig prüfen. Dazu müssen die relevanten Regelungen insbesondere aus Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung zur Verfügung stehen, und zwar immer auf dem aktuellen Stand.
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Newsletter Ausgabe November 2019: Für Ausländer, die eine Beschäftigungsduldung nach § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, besteht ab 1. Januar 2020 Anspruch auf Kindergeld.Ab dem 1. März 2020 besteht ein Kindergeldanspruch auch für Personen, die eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse besitzen, und sich seit mindestens 15 Monaten (bisher drei Jahre) erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Anders als bislang muss künftig nicht mehr geprüft werden, ob diese Personen auch erwerbstätig sind (oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen).Wer einen der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse besitzt und erwerbstätig ist (oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt), hat ebenfalls ab dem 1. März 2020 Anspruch auf Kindergeld. Anders als bislang ist künftig nicht mehr zu prüfen, ob sich diese Personen seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Weiterlesen...Mit Einzelweisung vom 9.7.2019 hat das BZSt die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG 2019) erlassen. Diese Dienstanweisung ersetzt die vorhergehende DA-KG 2018 und ist zunächst für Zeiträume ab 1.1.2019 anwendbar (insofern spiegelt es die für das steuerliche Kindergeld maßgeblichen Vorschriften wider). Die DA-KG 2019 ist zudem für davorliegende Zeiträume maßgeblich, die von der allgemeinen (vierjährigen) Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO erfasst sind.Nachfolgend werden wesentliche sich aus der Neufassung ergebende inhaltlichen Änderungen dargestellt, die in den Kapiteln O – Organisation, A – Anspruchsvoraussetzungen, V – Verfahrensvorschriften und R Rechtsbehelfsverfahren erfolgt sind.
Weiterlesen...Newsletter Mai 2019: In diesem Newsletter informieren wir Sie über das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO.
Weiterlesen...Mit Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18, Haufe-Index 12982457 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung volljähriger Kinder konkretisiert, die sich neben einer Ausbildung in einer Erwerbstätigkeit befinden.
Weiterlesen...Diesen Gesetzesentwurf hat das Bundesfinanzministerium am 20. Februar 2019 vorgestellt. Enthalten sind im Artikel das Kindergeld betreffende Änderungen und Neuregelungen, die zumeist erheblich sind:
Weiterlesen...In diesem Newsletter informieren wir zu den folgenden Themen: Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers. Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen der Familienkassen. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts: § 66 Abs. 3 EStG ist Regelung des Festsetzungsverfahrens 1. Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14.6.2018, III R 27/17, BStBl II 2019, S. 16 festgestellt, dass die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmers für die Anwendung der Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagesfrist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) von Bedeutung sein können, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf gegeben ist. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann, wenn neben dem privaten Zustelldienst ein weiterer Subunternehmer zwischengeschaltet ist. Auch wenn sich das Urteil des BFH ausdrücklich nur auf den Fall der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bezieht, ist es bei der Frage der Bekanntgabe eines Bescheides an den Kindergeldberechtigten gleichermaßen anzuwenden. Denn für die Zugangsvermutung wird in beiden Fällen auf § 122 Abs. 2 AO abgestellt. Da das Urteil des BFH im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist es von den Familienkassen in vergleichbaren Fällen zu beachten. In dem das Kindergeldrecht betreffenden Fall war strittig, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist: Die Familienkasse wies den gegen den Kindergeldablehnungsbescheid gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5.11.2015 als unbegründet zurück. Nach dem Absendevermerk wurde diese am 6.11.2015 (Freitag) zur Beförderung mit dem privaten Postdienstleiser aufgegeben. Nach Auskunft der Familienkasse wurde die versandfertige Ausgangspost am diesem Tag zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr durch einen Kurierdienst, einen Subunternehmer des privaten Postdienstleisters), abgeholt. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Kläger am 10.12.2015 Klage und trug vor, dass die Einspruchsentscheidung erst am 12.11.2015 (Donnerstag) zugegangen und die Klageerhebung damit noch rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist (Fristlauf: 13.11. – 12.11.2015) erfolgt sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage allein wegen der Versäumung der Klagefrist und unter Berufung auf die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ab (Fristlauf nach dortiger Annahme: 6.11.2015 + 3 Tage = 9.11.2015 – Montag, Beginn am 10.11.2015, Ende am 9.12.2015). Der BFH hielt die Revision für begründet und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH führte in seiner Urteilsbegründung dazu aus: Die Klagefrist und damit auch die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt mit der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Die Entscheidung gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; dies gilt nicht nur für Briefsendungen, die von der Deutschen Post AG befördert werden, sondern auch für solche, die von privaten Postdienstleistern befördert werden (vgl. Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.90, Rz. 155). Da der Kindergeldberechtigte nicht den Zugang des Einspruchsbescheids überhaupt bestritten hat, sondern nur behauptet, diesen nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, obliegt ihm die Verpflichtung, sein Vorbringen im Rahmen des ihm Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags führt allerdings nicht dazu, „dass die Regelung über die objektive Beweislast des Zugangs eines Schriftstücks, die nach dem Gesetz die Behörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (so auch BFH-Urteil vom 11.7.2017 IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185, Rz 18 m.w.N.)“. Bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters ist „grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den bei dem privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem privaten Zustelldienst ein weiteres Dienstleistungsunternehmen als Subunternehmer zwischengeschaltet wird und der Postaufgabetag zudem auf einen Freitag fällt. Zu klären ist auch, wann das Subunternehmen die von der Familienkasse empfangenen Schreiben an den privaten Postdienstleister weitergeleitet hat und „ob der zwischen dem privaten Postdienstleister und der Familienkasse geschlossene Zustellvertrag bei Einschaltung eines Subunternehmers die zeitnahe Zustellung ihm übergebener Briefsendungen auch überregional sicherstellt“. Der Familienkasse obliegt bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers „eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung von Schriftstücken im Rahmen des Postuniversaldienstes (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, Rz 39, juris). … Die Zugangsvermutung würde beispielsweise nicht eingreifen, wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt und dieser erst einen Tag nach Erhalt der Sendung diese an ein weiteres Unternehmen zur Weiterbeförderung weiterleitet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 3274/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1090; vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2015 V B 163/14, BFH/NV 2015, 948; Müller-Franken in HHSp, § 122 AO Rz 392).“ Die Kommentierung zu § 70 EStG, Teil III/A.90, Rz. 158 ff. wird bei nächster Gelegenheit um Hinweise zu dieser BFH-Entscheidung ergänzt. Klaus Lange 2. Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen der Familienkassen jetzt bereits für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 möglich Bereits mit Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 hatte das Bundesfinanzministerium die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag des Zinsschuldners im Einspruchsverfahren ab dem 1.4.2015 geregelt. Siehe dazu Newsletter 3/2018 vom Juni 2018. Mit neuerlichem BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 wurde dieses nunmehr ersetzt. Danach ist die Aussetzung der Vollziehung unter denselben Voraussetzungen wie im BMF-Schreiben vom 14.6.2018 beschrieben bereits für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 möglich. Weitere inhaltliche Änderungen enthält das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 nicht. Klaus Lange 3. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts: § 66 Abs. 3 EStG ist Regelung des Festsetzungsverfahrens Mit Urteil vom 25.10.2018, 10 K 141/18, Haufe-Index 12466850, hat das Niedersächsische Finanzgericht (Nds. FG) entgegen den Weisungen der DA-KG entschieden, dass § 66 Abs. 3 EStG eine dem Festsetzungsverfahren zuzuordnende Norm sei. Im Rahmen der Kommentierung im Werk Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, III/A.40, Rn. 51 bis 58, zur wiedereingeführten zeitlich begrenzten Rückwirkung eines Kindergeldantrags wurde bereits die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 66 Abs. 3 EStG um eine Rechtsvorschrift handle, die dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen sei; so wie dies auch bereits bei der bis 1997 geltenden gleichlautenden und an selber Stelle im Gesetz verorteten Vorschrift nach damaliger Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung der Fall war. Das Nds. FG hat in diesem Sinne entschieden, dass die Auszahlung eines im Einklang mit V 10 Abs. 3 DA-KG über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG hinaus festgesetzten Kindergeldes nicht wie in V 22.2 DA-KG vorgesehen auf die sechs Monate vor Antragstellung begrenzt werden dürfe, weil es sich bei der Norm eben nicht, wie es die DA-KG annimmt, um eine Vorschrift des Erhebungs-, sondern um eine solche des Festsetzungsverfahrens handle. Im Ergebnis hätte unter Anwendung des § 66 Abs. 3 EStG die Festsetzung des Kindergeldes nur für sechs Monate vor Antragstellung erfolgen sollen. Erfolgt die Festsetzung für längere Zeiträume in die Vergangenheit, erlaubt die Rechtsvorschrift nach Auffassung des FG keine kürzere Beschränkung der Auszahlung. Es steht zu hoffen, dass der BFH in nicht allzu ferner Zukunft eine eindeutige Aussage in die eine oder andere Richtung zur Bedeutung des § 66 Abs. 3 EStG zu treffen hat oder das BZSt bereits zuvor seine Auffassung zur Zuordnung des § 66 Abs. 3 EStG ändert. Thorsten Weinhold
Weiterlesen...Newsletter Januar 2019: Durch das Familienentlastungsgesetz wird das Kindergeld erhöht.
Weiterlesen...Newsletter September 2018: Mit Einzelweisung vom 10. Juli 2018 hat das BZSt die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG 2018) erlassen. Diese Dienstanweisung ersetzt die vorhergehende DA-KG 2017 und ist zunächst für Zeiträume am 1.1.2018 anwendbar (insofern spiegelt es die für das steuerliche Kindergeld maßgeblichen Vorschriften wieder). Die DA-KG 2018 ist zudem für davor liegende Zeiträume maßgeblich, die von der allgemeinen (vierjährigen) Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO erfasst sind.
Weiterlesen...Bezügestellen des öffentlichen Dienstes können künftig Daten zur Kindergeldzahlung automatisiert bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit abrufen.
Weiterlesen...Hier erhalten Kindergeldverantwortliche in den Behörden aktuelle Informationen und Produkttipps rund um alle Fragen zum Kindergeldrecht.
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