Lohnsteuerrecht.
Beste Antworten. Für prüfungssicheres Arbeiten.
Bei der Lohnabrechnung gibt es praktisch täglich Fragestellungen, die sich auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht beziehen. Besonders wichtig ist, dass die Antworten auch bei einer Prüfung Bestand haben. Das macht die Arbeit nicht einfacher. Die seit Jahrzehnten bewährte Lösung: Das Lexikon für das Lohnbüro bietet aktuell mit mehr als 1.000 Stichworten eindeutige, korrekte und nachvollziehbare Auskünfte zu den relevanten Praxisfällen.
Nachschlagen leicht gemacht heißt es mit unseren rehm Steuertabellen. Selbstverständlich immer mit geltendem Tarif sowie allen steuerrelevanten Sozialversicherungs-Rechnungsgrößen. Für Ihr Lohnbüro erhalten Sie nur bei rehm:
Lernen Sie unser Angebot kennen und entscheiden Sie selbst. Wir garantieren Ihnen bestes Experten-Know-how, permanenten Zugriff auf die aktuellen Rechtsgrundlagen sowie anschaulich und praxisnah aufbereitetes Arbeits- und Lohnsteuerrecht.
Immer gut beraten mit den rehm Produkten und Services für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2019!
Das Lohnsteuerrecht verändert sich permanent, auch während eines laufenden Lohnsteuerjahres. Dabei in der Praxis den Überblick zu behalten und fehlerfrei zu arbeiten, ist nahezu unmöglich. Umso wichtiger ist ein verlässlicher Partner, der Ihnen bei allen Fragen und Entscheidungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung fundiert Auskunft gibt. Mit unseren Produkten - allen voran dem Lexikon für das Lohnbüro - begleiten wir Sie rechtssichern durch das Lohnsteuerjahr 2019.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Spezial-Seite zum Lexikon für das Lohnbüro 2019.
rehm Online-Lösungen bieten Ihnen klare Vorteile im Lohnsteuerrecht
Wer sich im Lohnbüro auf eine ständig aktualisierte Online-Anwendung verlassen kann, ist klar im Vorteil. Doch Vorsicht: Online-Quellen gibt es mittlerweile viele. Allerdings nur eine Online-Lösung, die wirklich eindeutige und fachlich korrekte Antworten liefert. Damit arbeiten übrigens auch die Lohnsteuer-Außenprüfer der Finanzämter als Grundlage für Entscheidungen und Berichte.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Spezial-Seite zu den Online-Lösungen.
Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers in Deutschland voraus. Sie hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich mit seinem „Welteinkommen“ steuerpflichtig ist. Demgegenüber ist im Falle einer beschränkten Steuerpflicht des Arbeitnehmers nur das in Deutschland erzielte Einkommen relevant (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Stichwörter „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ sowie „Unbeschränkte Steuerpflicht“). Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer bei einer mehrjährigen Auslandsabordnung (noch) einen Wohnsitz in Deutschland hat und daher (weiterhin) unbeschränkt steuerpflichtig ist. In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof folgende Grundsätze aufgestellt: - Ein Arbeitnehmer kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder im Ausland belegen sein können. - Ein Wohnsitz in Deutschland setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitnehmer während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Beibehaltung dieses Wohnsitzes führen. - Ein Wohnsitz in Deutschland führt schließlich auch dann zu einer unbeschränkten Steuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist zu trennen von der Frage, in welchem Vertragsstaat eine Person im Sinne des in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig gilt. - Ein Wohnsitz in Deutschland liegt vor, wenn er vor der Abordnung ins Ausland begründet und während der Abordnungszeit nicht aufgegeben worden ist. (BFH-Urteil vom 24.7.2018 I R 58/16) Weitere Informationen? Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht
Weiterlesen...Das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, enthält in Anhang 6a eine Gesamtdarstellung zur sog. Riester-Rente. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersvorsorgezulage (Grundzulage bis zu 175 € jährlich und Kinderzulagen je Kind bis zu 185 € jährlich, bei Geburt ab 1.1.2008 je Kind bis zu 300 € jährlich) und für den Sonderausgabenabzug werden dort im Einzelnen anhand von Beispielen erläutert.
Weiterlesen...Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zu der Frage aktualisiert, unter welchen Voraussetzungen arbeitstägliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt und mit 25% pauschal besteuert werden können (vgl. zur bisherigen Verwaltungsauffassung auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019 beim Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 6 Buchstabe e).
Weiterlesen...Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, wird beim Stichwort „Lohnpfändung“ unter Nr. 3 ausgeführt, dass zu den unpfändbaren Teilen des Arbeitseinkommens u.a. Erschwerniszuschlagen gehören.
Weiterlesen...Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei.
Weiterlesen...Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage.
Weiterlesen...Seit 2018 ist ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener (laufender Arbeitslohn bis 2200 € monatlich) mit erstem Dienstverhältnis beim Ar-beitgeber (also nicht Steuerklasse VI) eingeführt worden.
Weiterlesen...Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die - als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder - nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Typische Berufskleidung kann vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden oder entsprechende eigene Aufwendungen hierfür können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Arbeitskleidung“). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung können hingegen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend oder nahezu ausschließlich oder gar ausschließlich im Beruf getragen wird. Auch eine Aufteilung der Kosten kommt nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof muss in einem anhängigen Revisionsverfahren darüber entscheiden, ob es sich bei schwarzer Kleidung wie z.B. beim schwarzen Anzug, der schwarzen Damenbluse und dem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen um typische Berufskleidung von Trauerrednern und Trauerbegleitern handelt und die getätigten Aufwendungen hierfür daher steuerlich abziehbar sind. Über den Ausgang dieses Verfahrens werden wir Sie im Rahmen dieses Newsletterservices informieren. (Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof: VIII R 33/18) Weitere Informationen? Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht
Weiterlesen...Beim sog. Car-Sharing werden dem Arbeitnehmer über ein Buchungsportal, das über einen vom Arbeitgeber beauftragten Dritten verwaltet und abgerechnet wird, Fahrzeuge kurzfristig (stunden-, tageweise oder über ein Wochenende) zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer muss sich im Buchungsportal registrieren und kann anschließend die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge auswählen. Der Mietpreis wird von dem Dritten mit dem Arbeitgeber abgerechnet.
Weiterlesen...In meinem Blog-Beitrag Ende 2018 habe ich Sie bereits auf die monatlich auf der Internetseite des BMF abrufbaren sogenannten Monatsberichte des BMF aufmerksam gemacht. Diese Berichte enthalten regelmäßig anschauliche Übersichten und Grafiken zu aktuellen steuer- finanz- und wirtschaftsrechtlichen Themen sowie der aktuellen Haushaltsentwicklung. Kürzlich ist der Monatsbericht Januar erschienen, der u. a. auch auf die gesetzlichen Neuregelungen ab 2019 eingeht.
Weiterlesen...Essen hält Leib und Seele zusammen. Arbeitgeber, die nicht über eine eigene Kantine verfügen, ihren Arbeitnehmern als Ausgleich dafür aber einen Verpflegungszuschuss zahlen möchten, nutzen dafür regelmäßig sog. Papieressenmarken (Restaurantschecks) oder digitale Essenmarken (Stichwort Mahlzeiten-App). Gerade die Verwendung einer digitalen Essenmarke ermöglicht es dem Arbeitnehmer seine Mahlzeit flexibel einzunehmen. Ort und Art der Mahlzeit bestimmt der Arbeitnehmer selbst. Einfach den Beleg mit Hilfe der erforderlichen App fotografieren und bestätigen. Die Erstattung des Zuschusses erfolgt in der Regel direkt mit dem Gehalt.
Weiterlesen...Neues Jahr, neuer Schwung: die guten Vorsätze stehen. Mehr Sport machen, gesünder ernähren, Stress vermeiden bzw. abbauen oder vielleicht auch abnehmen. Jeder kennt diese Gedanken zum Jahreswechsel, schließlich geht es um die Erhaltung/Wiederherstellung der eigenen Gesundheit. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht es jedoch ein Mindestmaß an Bewegung und dies wird idealerweise kombiniert mit einer gesunden Ernährung. Hält man seine guten Vorsätze auf Dauer durch, hat die Umstellung der Bewegungs- und Ernährungsgewohnheiten in aller Regel auch einen positiven Effekt auf die Leistungsfähigkeit im Beruf. Dies dient in erster Linie zwar dem eigenen Wohlbefinden, in der Konsequenz profitiert aber auch der Arbeitgeber, z. B. durch einen geringeren Krankenstand. Und genau an dieser Schnittstelle setzt seit Jahren die (betriebliche) Gesundheitsförderung der Krankenkassen an, die durch eine Steuervergünstigung begleitet wird.
Weiterlesen...Nach wie vor gilt der auch privat nutzbare Firmenwagen als Denkmal der Statussymbole im Berufsleben, aber das Denkmal zeigt erste Risse. Gerade bei jüngeren Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus Großstädten wächst dem Vernehmen nach der Wunsch nach einem Mobilitätsmix anstelle eines eigenen Firmenwagens, der – aufgrund der Privatnutzungsmöglichkeit - dann auch noch monatlich als zu versteuernder geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung auftaucht. Auf dem Mobilitätsmarkt tummeln sich mittlerweile kreative Dienstleister, die als flexible und steuerlich interessante Alternative zum privat nutzbaren Firmenwagen, ein sog. Mobilitätsbudget anbieten, mit deren Hilfe sich Arbeitnehmer ihre private mobile Fortbewegung selbst individuell gestalten können. Ein solches Budget mag gerade für manchen jungen Arbeitnehmer das Zünglein an der Waage sein, warum er sich letztendlich für den ausgeschriebenen Job in einem Unternehmen entscheidet. Denn Umweltschutz und Nachhaltigkeit gehört für die heutige Generation zum Lebensmotto1.
Weiterlesen...Jeden Monat stellt das BMF auf seiner Internetseite den sogenannten Monatsbericht online. Für finanzwirtschaftlich interessierte Menschen beinhalten diese Berichte neben Übersichten und Grafiken zum Bundeshaushalt und der Entwicklung bei den Steuereinnahmen, auch aktuelle Informationen aus der bunten Welt der Finanzpolitik.
Weiterlesen...Ab dem Monat der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, erhalten Eltern, die mit ihren Kindern im Inland leben, Kindergeld. Nach Vollendung der Volljährigkeit besteht für ein Kind auf Antrag ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über diese, und alle weiteren Regelungen rund um das Kindergeld, gibt die in unterschiedliche Kapitel aufgeteilte und jährlich aktualisierte Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Auskunft. Herausgeber ist das als Fachaufsichtsbehörde für den Familienleistungsausgleich zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Im Rahmen der Fachaufsicht stellt es sicher, dass die Familienkassen die Vorschriften zum Kindergeld einhalten und ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen. Über die vielfältigen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld, wird im Kapitel A der DA-KG ausführlich Stellung genommen Die aktuelle Version kann auf der Internetseite des BZSt abgerufen werden1. Über die wichtigsten Anpassungen bei den Anspruchsvoraussetzungen soll der folgende Beitrag Auskunft geben.
Weiterlesen...Immer wenn ich in der Zeitung wieder Nachrichten über Kindesverwahrlosungen oder Misshandlungen in Familien lese, schnürt sich mir der Hals zu. Kinder, die schon in jungen Jahren äußerst negative Erfahrungen im eigenen familiären Umfeld machen müssen, mit Eltern, die selbst häufig in einer Lebensüberforderungssituation stecken, aus der sie selbst nur schwer heraus kommen und dadurch mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind. Gott sei Dank gibt es hierzulande Eltern oder kinderlose Paare, die diesen Kindern auf Vermittlung der Jugendämter als Pflegeeltern ein Zuhause in emotional, finanziell und wohnlich gesicherten Verhältnissen anbieten. Dabei kann die Aufnahme in ein anderes „familiäres“ Umfeld vielschichtig aussehen. Die Möglichkeiten reichen dabei von einer zeitlich befristeten Aufnahme im Wege einer Kurzzeit- Bereitschafts- oder Wochenpflege bis hin zu einer auf Dauer ausgerichteten Aufnahme. Zur finanziellen Unterstützung erhalten die Pflegeeltern staatliche Leistungen. Über den steuerlichen Umgang mit diesen Geldern gibt das BMF-Schreiben vom 22.10.20181 Auskunft.
Weiterlesen...Der Bundesrat hat am 23.11.2018 über zahlreiche Änderungen im Steuerrecht abgestimmt, die der Bundestag am 08.11.2018 beschlossen hat1. Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht waren insbesondere die Abstimmungsergebnisse zu den geplanten Steuervorteilen aus dem sog. Jahressteuergesetz 2018 für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge, dem steuerfreien „Job-Rad“ und dem steuerfreien „Job-Ticket“ von Interesse. Aber auch die Abstimmung zu den Änderungen durch das Familienentlastungsgesetz, durch das u.a. Eltern ab Mitte nächsten Jahres ein um 10 Euro je Kind höheres Kindergeld erhalten sollen, stand auf der Tagesordnung.
Weiterlesen...Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sog. Minijob) haben sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt längst etabliert und sind aus vielfältigen Gründen, sowohl aus Arbeitgeber-, wie auch aus Arbeitnehmersicht nicht mehr wegzudenken. Wobei das Wort „geringfügig“ sich entweder auf den Verdienst oder eine bestimmte Zeitgrenze bezieht. Denn die geringfügige Beschäftigung unterteilt sich in zwei Arten. Auf der einen Seite der kurzfristige Minijob (nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage); hier arbeitet eine Person nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich und die Höhe des Verdienstes ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Auf der anderen Seite der sog. 450-Euro-Job, wo eine Person regelmäßig beschäftigt ist und die zu erwartenden Verdienstansprüche pro Jahr 5.400 Euro nicht überschreiten dürfen. Hierbei konnte es in der Vergangenheit schon mal zu unterschiedlichen Wertungen der Institutionen „Steuer“ und „Sozialversicherung“ bei der Beurteilung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses kommen. Vor allem dann, wenn es um den Umgang mit Arbeitsverhältnissen ging, in denen ein vorhersehbares, mehrmaliges Überschreiten der monatlichen Grenze vorlag.
Weiterlesen...Ausgewiesene Spezialisten informieren Sie regelmäßig mit Tipps für Ihre tägliche Praxis, Hinweise auf hilfreiche Produkte und Veranstaltungen und über die aktuellen Entwicklungen
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular