E-Government ist endgültig gesetz(t). Doch wie sieht der konkrete Weg mit den richtigen Prozessen aus?
Im Zentrum steht der digitale Verwaltungsprozess:
Sie erhalten Schritt für Schritt − vom E-Government-Angebot über den Antrag und die digitale Vorgangsbearbeitung bis zum elektronischen Bescheid − eine Anleitung für den Einführungsprozess in Ihrer Verwaltung.
Die 16 Bundesländer haben auf Initiative von Bayern und Rheinland-Pfalz acht Kernthemen für die weitere Verwaltungsdigitalisierung und ihre erfolgreiche Umsetzung gegenüber dem Bund benannt.
Weiterlesen...Informationen über den am 26. Januar anstehenden Austausch für Kommunen zur Registermodernisierung (Videotermin) sowie zum Förderprojekt TwinBy, bei dem Förderanträge noch bis zum 31.1.2023 möglich sind.
Weiterlesen...Im aktuellen Beitrag informieren wir Sie über den diesjährigen Digital-Gipfel der Bundesregierung. Außerdem erfahren Sie Details zur Einbindung von ELSTER als weitere Authentifizierungsmethode in der BayernID.
Weiterlesen...Im aktuellen Beitrag informieren wir Sie über den Bericht des BSI zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland und Bayern 2022. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Ergebnisse vor.
Weiterlesen...Die Initiative D21 und die Technische Universität München haben unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin des Inneren und für Heimat erneut ihren eGovernment MONITOR vorgelegt. Die Studie liefert seit 2011 jährlich ein umfassendes Bild über die jeweilige Situation der digitalen Verwaltung in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Im Fokus stehen dabei die Bekanntheit und Akzeptanz von digitalen Verwaltungsleistungen bei den Bürgerinnen und Bürgern und die Nutzung der entsprechenden Angebote. In Deutschland wurden dazu in diesem Jahr etwas mehr als 8.000 Personen ab 16 Jahren in Privathaushalten befragt, in Österreich und der Schweiz jeweils ca. 1.000 Personen.
Weiterlesen...Die Bundesregierung hat bei ihrer Kabinettsklausur in Meseberg am 31.08.2022 eine neue Digitalstrategie beschlossen.Die Digitalisierung wird dabei als Querschnittsaufgabe verstanden, an der alle Bundesministerien gemeinsam arbeiten. Die Digitalstrategie der Bundesregierung soll ein gemeinsames Dach für die digitalpolitischen Schwerpunkte und Ziele der Ministerien bilden. Sie gliedert sich in die drei Handlungsfelder „Vernetzte und digital souveräne Gesellschaft“, „Innovative Wirtschaft, Arbeitswelt, Wissenschaft und Forschung“ und „Lernender, digitaler Staat“. Aus Sicht der Bundesregierung besonders wichtige Ergebnisse, die bis 2025 erreicht werden sollen, sind: Die Hälfte aller Haushalte und Unternehmen hat Glasfaseranschlüsse. Verwaltungsleistungen sind mit Hilfe staatlicher, digitaler Identitäten digitalisiert. Es gibt ein chancengleiches, barrierefreies Bildungs-Ökosystem als Angebot für alle Lebensphasen. Die elektronische Patientenakte wird von mindestens 80% der gesetzlich Krankenversicherten genutzt und das E-Rezept als Standard etabliert. Für die Nutzung von Daten wurde ein moderner Rechtsrahmen geschaffen und Datenräume werden besser vernetzt. Deutschland hat sich auf europäischer und internationaler Ebene für ein Internet als freien, demokratisierenden Raum mit einer globalen, digitalen Ordnung auf Basis der Menschenrechte eingesetzt. Die Bundesregierung verfolgt in ihrer Digitalstrategie gleichzeitig die konkrete Umsetzung von 18 Leuchtturmprojekten, die Deutschland digital voranbringen sollen. Neun dieser Leuchtturmprojekte werden auf der folgenden Internetseite der Bundesregierung näher vorgestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/digitalisierung-leben-2073000. Zur digitalen Verwaltungwill sich die Bundesregierung 2025 u.a. daran messen lassen, ob: Bund, Länder und Kommunen die Voraussetzungen zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips für die TOP-Register des IT-Planungsrates geschaffen haben und dadurch bei der Beantragung von Verwaltungsleistungen durch Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bereits vorhandene Nachweise nicht mehr erbracht werden müssen. in Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes die Digitalisierung der innerhalb der Bundesregierung priorisierten Leistungen flächendeckend realisiert ist und eine fortwährende Harmonisierung der Plattformangebote umgesetzt wird und die Erfahrungen aus der Umsetzung bei Bund und Ländern Eingang in ein „OZG 2.0“ gefunden haben. der Personalausweis und der Führerschein auch als digitale Nachweise zur Nutzung mit mobilen Endgeräten verfügbar sind. in mindestens fünf Wirtschaftssektoren eine staatlich bereitgestellte digitale ID als unternehmensunabhängige Identität zur Identifizierung genutzt werden kann. das IT-Förderportal Z-EU-S (Zugang zu Fördermitteln des Europäischen Sozialfonds auf Bundesebene)von mindestens 15.000 Projektvertreterinnen und -vertretern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird. ein nationaler Bekanntmachungsservice im Betrieb ist, über den die Bekanntmachungsdaten zu öffentlichen Auftragsvergaben in Deutschland an einer Stelle zentral und frei zugänglich zur Verfügung gestellt werden können. ein Portal für Förderleistungen live geschaltet wurde, das die Förderdatenbank des Bundes ablöst und die zentrale Anlaufstelle für Förderinteressierte und fördergebende Stellen darstellt. Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung des gesamten Förderprozesses. Deutschland im DESI Verwaltungsranking der EU unter die Top 10 gelangt sind. Weitergehende Informationen zur Digitalstrategie der Bundesregierung finden Sie auf der entsprechenden Webseite unter https://digitalstrategie-deutschland.de. Die Digitalstrategie selbst kann als PDF-Datei über den folgenden Link heruntergeladen werden:https://digitalstrategie-deutschland.de/static/1a7bee26afd1570d3f0e5950b215abac/220830_Digitalstrategie_fin-barrierefrei.pdf Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
Weiterlesen...Der Bayerische Landtag hat am 20.7.2022 das Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 29.07.2022 verkündet (GVBl. S. 374) und ist grundsätzlich am 1.8.2022 in Kraft getreten. Im „Allgemeinen Teil“ des Gesetzes werden u.a. Digitalisierungsziele und -aufgaben des Freistaats Bayern definiert sowie wesentliche digitale Rechte gesetzlich verankert. Diese allgemeinen Bestimmungen werden in Teil 2 „Digitale Verwaltung“ (Art. 16 ff.), Teil 3 „IT-Sicherheit“ (Art. 41 ff.), Teil 4 „Organisation“ (Art. 50 ff.) sowie Teil 5 „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ (Art. 56 ff.) des Gesetzes konkretisiert. Mit dem Bayerischen Digitalgesetz werden u.a. die digitale Zustellung von Verwaltungsakten über Portale ermöglicht (Art. 25 BayDiG), die ELSTER-Zertifikate als Identifizierungslösung und Schriftformersatz zugelassen (v.a. Art. 31 BayDiG) und die rechtlichen Hürden für die Inanspruchnahme der Experimentierklausel abgesenkt (Art. 56 BayDiG). Daneben wird mit der „eKom.Unit Bayern“ (eKom Bayern) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen, die vom Freistaat Bayern sowie den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken getragen wird (Art. 52 BayDiG). Wesentliche Aufgabe dieser eKom Bayern ist es, eine rechtssichere Nachnutzung von Online-Verwaltungsleistungen zu ermöglichen, die von anderen Ländern nach dem „Einer für Alle“-Prinzip („EfA-Leistungen“) bereitgestellt werden (Art. 53 BayDiG). Bei der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren (Bereitstellen von Online-Anträgen etc.) hält das Bayerische Digitalgesetz bis Ende 2023 an der bereits nach dem Bayerischen E-Government-Gesetz (BayEGovG) bestehenden Rechtslage fest, geeignete Verfahren dem Bürger gegenüber digital anzubieten, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist (Art. 19 Abs. 1 BayDiG). Ab 1.1.2024 werden die Behörden verpflichtet, geeignete Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten; in Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises gilt eine entsprechende „Soll-Verpflichtung“ (Art. 57b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayDiG). Nach der Gesetzesbegründung dienen diese Änderungen „in erster Linie der Klarstellung der ohnehin bereits nach Art. 6 Abs. 1 BayEGovG bestehenden Behördenpflichten“. Die Zweckmäßigkeit einer auch digitalen Bereitstellung von Verwaltungsverfahren dürfte – so die Gesetzesbegründung weiter – selten zu verneinen sein. Auch der allgemeine Wirtschaftlichkeitsvorbehalt könne „angesichts der Fortschritte der Digitalisierung, der aktiven Fördermaßnahmen des Freistaates Bayern und der im Gesetz neu verankerten Unterstützungsmaßnahmen des Freistaates Bayern weitgehend ins Leere laufen“ (LT-Drs. 18/19572, S. 101). Das Bayerische Digitalgesetz ist abrufbar unter:https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiG.Klaus Geiger,Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
Weiterlesen...Mit diesem Beitrag informieren wir Sie über die Priorisierung bei der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen durch den IT-Planungsrat. Noch bis 15.5.2022 läuft die zweite Beteiligungsphase des Digitalplans Bayern 2030.
Weiterlesen...1. Registermodernisierungsgesetz Das „Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) vom 28.03.2021 wurde am 06.04.2021 verkündet (BGBl. I S. 591); online abrufbar unter: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0591.pdf). Mit dem Gesetz wurde eine Identifikationsnummer in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregistern von Bund und Ländern eingeführt, mit der gewährleistet werden soll, dass Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Zur eindeutigen Zuordnung wird für natürliche Personen die Steuer-Identifikationsnummer (Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung) als (wie in anderen EU-Mitgliedstaaten) registerübergreifendes einheitliches nichtsprechendes Identifikationsmerkmal verwendet und in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Fachregistern der geführten Verwaltungsverfahren gespeichert. Dies betrifft u.a. folgende Register: Melderegister, elektronisch geführte Personenstandsregister, Ausländerzentralregister, eID-Karte-Register, Zentrales Fahrzeugregister, Zentrales Fahrerlaubnisregister, Fahreignungsregister, Personalausweisregister, Passregister, Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung, Bundeszentralregister, Nationales Waffenregister, Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe, Gewerbezentralregister, bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern, bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern, Register der Versorgungsämter, bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten und Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse. Die zur Identifikation erforderlichen personenbezogenen Daten in diesen Registern sollen öffentlichen Stellen, die diese zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz benötigen, aktuell und in hoher Qualität bereitgestellt werden. Zusätzlich sollen Qualitätssicherungsprozesse eingerichtet werden, die die Aktualität, Konsistenz und Validität der personenidentifizierenden Basisdaten sicherstellen. Für die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird ein Datencockpit aufgebaut, das eine einfache, transparente und zeitnahe Übersicht über zwischen Behörden vorgenommenen Datenübermittlungen ermöglichen soll. Wesentliches Ziel der Registermodernisierung ist es, dass die Bürgerinnen und Bürger bei der Beantragung von Verwaltungsleistungen keine Nachweise mehr beifügen und keine Angaben mehr machen müssen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen (z.B. Meldebescheinigung, Geburtsurkunde). Stattdessen soll es möglich sein, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits hat. Dadurch sollen auch die Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Registermodernisierung finden Sie unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/registermodernisierung/registermodernisierung-faq-liste.html. 2. Registermodernisierungs-Austausch für Kommunen Was ist der Status Quo der Registermodernisierung? Was sind die Erwartungen, Fragen und Anregungen der Kommunen an die Registermodernisierung? Zu diesen Fragen lädt die „Gesamtsteuerung Registermodernisierung“ – bestehend aus dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsamt (Registermodernisierungsbehörde) – zur Online-Veranstaltung „Registermodernisierungs-Austausch für Kommunen“am 27.04.2022, 14.00 bis 16.00 Uhr, ein. Ziel der Veranstaltung ist es, über den aktuellen Stand der Registermodernisierung zu informieren und einen praktischen Einblick in die aktuellen Umsetzungsvorhaben zu geben. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Austausch mit den Kommunen. Das Programm mit Anmeldemöglichkeit finden Sie im Internet unter: https://www.onlinezugangsgesetz.de/SharedDocs/termine/Webs/OZG/DE/2022/03_registermodernisierung_austausch.html. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
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