Arbeitsrecht und Tarifrecht in der Praxis

Im Arbeitsrecht und Tarifrecht geht es um Themen, die alle Beschäftigten betreffen, und das praktisch täglich – von der Einstellung bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, vom Urlaub bis zur Teilzeit. Fragen müssen schnell und sicher beantwortet, Vorgänge zügig und lückenlos bearbeitet werden.

Unser Angebot im Arbeitsrecht und Tarifrecht reicht von Kommentaren zu den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst und Kommentierungen im Bereich Bühnen und Orchester, über lexikalische Aufbereitungen zum Thema sowie die Bereitstellung aktueller Rechtsprechung bis hin zu Berechnungssoftware für Personalstellen und Online-Anwendungen in allen Bereichen, inkl. Eingruppierung. Tarif- und Arbeitsrecht mit größtmöglicher Expertise, jeder gewünschten fachlichen Tiefe und einzigartigen Praxislösungen – finden Sie in unserem Angebot das Richtige für Sie.

Aktuelles zum Arbeitsrecht und Tarifrecht

Aktuelle Beiträge zum Tarifrecht vom Autorenteam des Breier/Dassau-TVöD-Kommentars
Aktuelle Beiträge von Hendrik Hase

Blog Tarifrecht, Arbeitsrecht und Personalvertretung

Blog mit den Autoren Prof. Dr. Boris Hoffmann und Dr. Erik Schmid

Quizze zum Arbeits- und Tarifrecht

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Was raten Sie Herrn Schultz?

Im Personalamt von Neustadt gibt es oftmalig schwierige Fälle zu lösen. Mitarbeiter Schultz soll seinen Chef hierbei unterstützen. Regelmäßig erscheint eine neue Ausgabe vom „Personalamt Schultz“ mit aktuellen Fällen rund um das Thema Arbeits- und Tarifrecht.

Spielen Sie mit und helfen Sie Herrn Schultz mit Ihrem Fachwissen!

 

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Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst ist trocken?
 

Von wegen! Sie haben sich für eine Karriere im Bereich des öffentlichen Dienstes entschieden und bereiten sich in Ihrem Studium gerade darauf vor? Oder Sie sind bereits in der Verwaltung beschäftigt und erweitern Ihr Wissen derzeit mit einem zusätzlichen Studiengang? Wir machen Ihnen das Lernen leicht! 

Vertiefen Sie mit unseren Quizzen zum Klausurenwissen das Gelernte – regelmäßig mit neuen, kniffligen Fragen!
 

Urlaubsrecht - Bergsee


Wissenswertes zum Urlaub für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes

Wann verfällt Urlaub im öffentlichen Dienst? Muss Urlaub bis zum 31.12. genommen werden? Was passiert mit Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel?
Finden Sie auf unserer Spezialseite Urlaubsrecht Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Themen Urlaubsanspruch, Urlaubsberechnung, Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst.

Und als kleiner Test für Sie unsere Quizze zum Urlaub: Wie fit sind Sie im Urlaubsrecht?

Tarifrecht ist ein komplexes Themengebiet bei dem unsere Kommentare helfen, die Fallbearbeitung rechtssicher und nach aktuellem Stand zu erledigen. Hier tragen wir für Sie Fragen und Antworten zu nachgefragten Themen zusammen. Schreiben Sie uns gerne an service@rehm-verlag.de, wenn Sie an dieser Stelle ein bestimmtes Stichwort behandelt sehen möchten.

Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch

§ 29 Abs. 1 Buchst. f) TVöD/TV-L – Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch
Als Fälle in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, gelten ärztliche Behandlungen (erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich Wegezeiten), wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen müssen.

Frage:
Für welchen Zeitraum ist diese Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn Beschäftigte an der Gleitzeit teilnehmen?

Antwort:
Eine Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung ist auf die Kernarbeitszeit beschränkt.

Kommentierung hierzu in Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar § 29 Rz 54 ff, Erläuterung mit Beispiel in Rz 59 sowie Breier/Dassau TVöD Kommentar § 29 TVöD Erl. 1.9 und TV-L Kommentar § 29 TV-L 1.9 jeweils mit Beispielen in Rn. 49.1.

Gleich nachsehen im Online-Kommentar:

  • Sponer/Steinherr. Jetzt kostenlos 4 Wochen zum Test starten für TVöD oder TV-L.
  • Breier/Dassau. Jetzt kostenlos 4 Wochen zum Test starten für TVöD oder TV-L.

 

Entgeltumwandlung

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gibt es auch im öffentlichen Dienst. Informationen zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung und zu den Auswirkungen der Entgeltumwandlung finden Sie kompakt und übersichtlich in unserem Werk in den Ergänzenden Vorschriften unter der Gliederungsziffer 7640 ff..

Anbei ein kleiner Auszug:
Im Jahr 2018 können bis zu 6.240 Euro als Höchstbetrag für die steuerfreie Entgeltumwandlung genutzt werden. Die Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages wurde durch das im Jahr 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht, um weitere Anreize zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Im Umfang von bis zu 3.120 Euro ist eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung möglich. Lediglich der Anteil, welcher für die betriebliche Altersvorsorge zur ZVK bzw. VBL aufgewendet wird, mindert den Höchstbetrag der Entgeltumwandlung.

Entgeltumwandlung - Auswirkung für Beschäftigte:
Es fallen, abhängig von der persönlichen Verdienstsituation, weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Dadurch ist die Entgeltumwandlung im Vergleich zu einer privaten aus versteuerten und verbeitragten Mitteln bezahlte Rentenversicherung effektiver.

Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Entgeltumwandlung monatlich 50,00 Euro – steuerfrei und sozialversicherungsfrei

Bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro = Ersparnis i.H.v. 22,85 Euro an Steuern und Sozialabgaben

Nettoentgelt = 1.636,38 Euro
50,00 Euro = Entgeltumwandlung
Verbleiben für den Beschäftigten 1.636,38 Euro.

(spätere Rente ist aber zu verbeitragen und zu versteuern!)

Altersvorsorge ohne Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Private Rentenversicherung mit monatlichem Beitrag i.H.v. 50,00 Euro

Bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro

Nettoentgelt = 1.663,53 Euro
50,00 Euro private Rentenversicherung
Verbleiben für den Beschäftigten 1.613,53 Euro.

(spätere Rente ist nicht zu verbeitragen und nur bzgl. der Zinsgewinne zu versteuern!)

In beiden Varianten fließen in die Altersvorsorge 50,00 Euro. Mit der Entgeltumwandlung verbleiben dem Beschäftigten aber 22,85 Euro mehr zur freien Verfügung.

Entgeltumwandlung - Auswirkung für Arbeitgeber:

Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Entgeltumwandlung monatlich 50,00 Euro – steuerfrei und sozialversicherungsfrei
Arbeitgeberkosten bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro = 2.976,20 Euro

Altersvorsorge ohne Entgeltumwandlung – Beispiel – vereinfachte Darstellung:
Arbeitgeberkosten bezogen auf ein Gehalt i.H.v. 2.500,00 Euro = 2.985,87 Euro
Durch die Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber 9,67 Euro weniger an Sozialabgaben.

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gibt es auch im öffentlichen Dienst. Informationen zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung und zu den Auswirkungen der Entgeltumwandlung finden Sie kompakt und übersichtlich im Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar in den Ergänzenden Vorschriften unter der Gliederungsziffer 7640 ff.

Alle Informationen kompakt und übersichtlich im Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar in den Ergänzenden Vorschriften unter der Gliederungsziffer 7640 ff sowie im Breier/Dassau TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar, Teil F 10.

Gleich nachsehen im Online-Kommentar:

  • Sponer/Steinherr. Jetzt kostenlos 4 Wochen zum Test starten für TVöD oder TV-L.
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Erholungsurlaub

§ 26 Abs. 1 TVöD/TV-L – Erholungsurlaub
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Frage:
Ist zur Berechnung der Dauer des Erholungsurlaubsanspruchs der Umfang der individuell festgelegten täglichen Arbeitszeit zu beachten, falls diese nicht gleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt ist?

Antwort:
Nein, nach dem deutschen Urlaubsrecht gilt das Tagesprinzip. Allein maßgebend ist, ob an dem betreffenden Werktag überhaupt eine Arbeitspflicht besteht.

Kommentierung hierzu in Sponer/Steinherr TVöD Kommentar bzw. TV-L Kommentar Rz 155 ff, Erläuterung mit Beispiel am Ende von Rz 156 sowie Breier/Dassau TVöD Kommentar § 26 TVöD Erl. 4 mit Berechnungsbeispielen in Rn. 171 ff. und Breier/Dassau TV-L Kommentar § 26 TV-L Erl. 4 mit Berechnungsbeispielen in Rn. 170.6 ff.

Gleich nachsehen im Online-Kommentar:

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  • Breier/Dassau. Jetzt kostenlos 4 Wochen zum Test starten für TVöD oder TV-L.

 

Auszug aus den Inhalten des TVöD-Kommentars

Inhalte TVöD-Kommentar

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