In unseren spannenden Webinaren erläutern Expertinnen und Experten, was sich im Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht ändert und was das für Ihre Arbeit bedeutet. Sie können Fragen zur Lohn- und Gehaltsabrechung sowie Sozialversicherung stellen und erhalten ausführliche Unterlagen, eine Aufzeichnung ist später verfügbar. Die Online-Seminare sind einzeln buchbar. Im Lexikon Lohnbüro PLUS sind alle Webinare 2023 im Preis inklusive, eine Extra-Anmeldung ist nicht nötig.
Auch 2023 sind wir stets an Ihrer Seite – mit informativen Webinaren, Aktualisierungen, Journalen und Newslettern rund um Lohnsteuerrecht und Sozialversicherung.
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Unser Blogautor Matthias Janitzky ist Lohnsteuerreferent der Oberfinanzdirektion NRW und beleuchtet regelmäßig Rechtsänderungen und Hintergründe auf informative Weise – und immer mit einem Augenzwinkern.
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Bei unserem Lohnsteuer-Quiz stellen wir Ihnen jeden Monat spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.
Wir informieren Sie regelmäßig zu aktuellen Themen rund ums Arbeits- und Lohnsteuerrecht, stellen Gesetzesvorhaben vor und geben wertvolle Tipps für Ihre tägliche Praxis in der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Mit unseren Newsbeiträgen halten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen und Gesetzesänderungen im Lohnsteuerrecht auf dem Laufenden. Schauen Sie einfach online vorbei!
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3000 € im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und beitragsfrei auszahlen (vgl. hierzu im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“).
Weiterlesen...Das Bundesverfassungsgericht hatte im letzten Jahr entschieden, dass die Anzahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss und den Gesetzgeber bis zum 31.7.2023 zu einer Neuregelung aufgefordert.
Weiterlesen...Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird der monatliche geldwerte Vorteil mit 1% des ggf. zur Hälfte oder mit einem Viertel angesetzten Bruttolistenpreises berechnet. Mit dem 1%-Wert sind beim Arbeitnehmer zugleich auch die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten für das Stromtanken abgegolten; damit werden die Stromkosten zutreffender Weise ebenso behandelt wie der Kraftstoffverbrauch. Vgl. zur Ermittlung des geldwerten Vorteils auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, beim Stichwort „Elektrofahrzeuge“ sowie die Übersicht in Anhang 20.
Weiterlesen...Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit kann nach der sog. Fünftelregelung (= Berechnung der Lohnsteuer für 1/5 des Arbeitslohns und Multiplikation mit fünf) ermäßigt besteuert werden, wenn dieser Arbeitslohn in einem Kalenderjahr zufließt und es durch diese Zusammenballung zu einer erhöhten steuerlichen Belastung kommt (vgl. hierzu die Ausführungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, beim Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“).
Weiterlesen...Ärztinnen und Ärzte stellen mittlerweile keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform mehr aus, die dem Arbeitgeber oder den Krankenkassen vorgelegt werden müssen. Der sog. „gelbe Schein“ wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst.
Weiterlesen...Rentnerinnen und Rentner haben in der Regel im Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € erhalten, die – unabhängig vom Besteuerungsanteil für die Rente – in voller Höhe zu sonstigen Einkünften führt (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Energiepreispauschale“ unter Nr. 3 am Ende).
Weiterlesen...Bei seiner Vorstellung als Trainer des FC Liverpool bezeichnete sich Jürgen Klopp im Vergleich zu seinem Trainerkollegen Jose Morinho, der sich selbst als „the special one“ bezeichnet, einst als „normal one“. Auch im Lohnsteuerrecht unterscheidet man zuweilen zwischen „normal“ und „speziell“. Ein Beispiel dafür ist der Zuflusszeitpunkt einer Lohnzahlung. In meinem letzten Blog bin ich bereits auf den Lohnzufluss aus der Sicht eines „normalen“ Arbeitnehmers eingegangen. Eine spezielle Zuflussregelung hingegen finden wir bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern1. Das Spezielle daran ist, dass dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine eindeutige und unbestrittene Lohnforderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne Auszahlung zufließen kann und zwar im Zeitpunkt der Fälligkeit2. Gleichwohl gehen in Fällen, in denen sich ein bGGF fällige, vertraglich vereinbarte Gehaltsbestandteile nicht auszahlt, die Sichtweisen der FinVerw auf der einen und den betroffenen bGGF auf der anderen Seite, was die Lohnbesteuerung angeht, zuweilen auseinander. Erst kürzlich hatte sich das FG Baden-Württemberg mit dem Fall einer vertraglich vereinbarten, allerdings nicht ausgezahlten Tantieme an eine bGGF und der Frage nach dem Lohnzufluss beschäftigen müssen3.
Weiterlesen...Die Frage klingt eigentlich einfach. Allerdings ist die Welt der Lohnsteuer „bunt“. Das heißt, die Vergütung der Arbeitskraft kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen und erschöpft sich eben nicht in der Überweisung von Barlohn auf das Konto des Arbeitnehmers. Gutscheine, Versicherungsschutz, PKW-Gestellung, Tantiemen, Aktienoptionen, Wertguthabenkonten, man könnte Seiten füllen mit Zuwendungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu erfassen sind und bei denen es immer auch um die Frage geht, wann dieser Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zugeflossen ist. Denn erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Lohnzuflusses entsteht die Lohnsteuer1, die der Arbeitgeber einzubehalten und bei seinem Finanzamt anzumelden und abzuführen hat2. Die sich dann daran anschließende Frage ist die nach der Höhe des zugeflossenen Arbeitslohns. Können noch Freibeträge berücksichtigt werden, sind Freigrenzen zu beachten, gibt es eventuell sogar eine Steuerbefreiungsvorschrift die beachtet werden muss und welche individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. Insofern verwundert es nicht, dass die Frage nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Lohnzuflusses immer mal wieder durch die Gerichte geklärt werden muss. Über die Frage des Lohnzuflusses von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Gruppenkrankenversicherung hatte jüngst jetzt das FG Baden-Württemberg zu entscheiden3.
Weiterlesen...Der Frühling naht und mit ihm erscheint in gewohnter Routine der erste Referentenentwurf mit steuerlichem Bezug. Dieses Jahr eröffnet den Reigen der in diesem Jahr zu erwartenden Steuergesetze, der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen, kurz „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ genannt. Ziel dieses Gesetzes ist nach den einführenden blumigen Worten im Referentenentwurf1, nichts weniger als die Sicherung unseres Wohlstandes und das Vorantreiben des Klimaschutzes durch frisches Geld von (privaten) Kapitalanleger für Unternehmen und ganz allgemein den Finanzstandort Deutschland. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sieht der Referentenentwurf weiterentwickelte Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht vor.
Weiterlesen...Top Technik, riesige Auswahl! So oder so ähnlich werben Anbieter von Mitarbeiter-PC-Programmen um Kunden. Ziel solcher Programme ist die steuerfreie Überlassung auch zur privaten Nutzung von geleasten Laptops, Computern, Tablets etc. (Datenverarbeitungsgeräte) oder Handys (Telekommunikationsgeräte)über den Arbeitgeber.Die gewünschte Steuerfreiheit tritt allerdings nur dann ein, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches „Datenverarbeitungsgerät“ oder „Telekommunikationsgerät“ überlässt. Und insbesondere bei der Frage, ob das geleaste Gerät ein „betriebliches“ (dem Betrieb zugeordnet) ist, liegt „der Teufel“ im Detail. Vielleicht auch deshalb gehen dahingehend in den Finanzämtern wieder vermehrt Anrufungsauskünfte von Arbeitgebern zur steuerlichen Abklärung des für das Unternehmen favorisierte Mitarbeiter-PC-Programm ein.
Weiterlesen...Bayern München hat seinen Trainer Julian Nagelsmann von seinen Aufgaben entbunden. Nach dem was man liest, ist er nicht entlassen worden, sondern vielmehr mit sofortiger Wirkung dauerhaft bis zum Vertragsende von seiner vertraglich festgelegten Arbeitspflicht entbunden worden. Aber was hat das jetzt mit der Lohnsteuer zu tun? Nun, in der Regel behalten Angestellte in solchen Positionen zumindest das Privileg, einen Firmenwagen auch weiterhin privat nutzen zu dürfen. Wenn neben der Privatnutzung auch die Nutzung für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlaubt ist, stellt sich die Frage, ob der geldwerte Vorteil aus Nutzungsmöglichkeit für ebendiese Fahrten auch weiterhin lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist? Und so schließt sich hier der lohnsteuerliche Kreis.
Weiterlesen...Zitat: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. So der Leitsatz im Urteil des BFH insbesondere zu den Fragen, ob es sich in solchen Fällen zum einen nicht eher um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt und zum anderen, ob die den Arbeitnehmern wieder zurücküberlassenen Handys überhaupt betriebliche Geräte gewesen seien.
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