Themen

Prof. Dr. Boris Hoffmann ist Professor an der FHöV NRW in Köln und war viele Jahre als Jurist im Personalamt der Stadt Köln in leitender Stellung tätig.
Seit 2011 lehrt und forscht er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in den Themengebieten Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst und Beamtenrecht und führt bundesweit Fortbildungsveranstaltungen durch. Seine Veröffentlichungen befassen sich mit aktuellen und praxisrelevanten Themen des Personalrechts.

Dr. Erik Schmid ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT in München.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst die kollektive und individuelle arbeitsrechtliche Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen sowie deren bundesweite gerichtliche Vertretung. Dr. Schmid berät seine Mandanten u.a. im Rahmen von Restrukturierungen und in tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrecht
Wartezeitkündigung
Was bei einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu beachten ist.
Weiterlesen...Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen
2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Katar, 2026 Aus im Sechzehntelfinale bei der WM in den USA/Mexiko/Kanada. Es läuft nicht bei der Deutschen Nationalmannschaft. Deshalb braucht es Reformen, der Nationaltrainer wurde bereits entlassen, weitere Maßnahmen werden folgen. Leider bin ich kein Fußballblogger, deshalb enden meine Ausführungen zu den Reformen im deutschen Fußball und ich kümmere mich besser um das arbeitsrechtliche Reformpaket der Bundesregierung.
Weiterlesen...Wartezeitkündigung
Welche Voraussetzungen bei einer Wartezeitkündigung iSd. § 1 Abs. 1 KSchG zu beachten sind
Weiterlesen...Mal wieder eine Bienenstich-Gerichtsentscheidung – Heute: Bienenstich als Wegeunfall
Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung des Imkers bei einem Bienenstich oder das Halten von Bienenvölkern bei Bienenstichen beispielsweise. Der bisher prominenteste Bienenstich-Fall datiert aus dem Jahr 1984 und wird immer wieder bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Diebstahls geringwertiger Sachen (Maultaschen, Pfandbon) herangezogen. In diesem Urteil hatte das BAG klargestellt, dass auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Jetzt hat das OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22) zu einem weiteren Bienenstich – der kein Kuchen ist – entschieden.
Weiterlesen...Einladung zu einem Vorstellungsgespräch per E-Mail
Was der Arbeitgeber bei einer Einladung eines schwerbehinderten Menschen zu beachten hat
Weiterlesen...Wartezeitkündigung und Repressalienverbot nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Wann Beschäftigte nach Ausspruch einer Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben.
Weiterlesen...Außerordentliche Kündigung und Kündigungserklärungsfrist
Anhörung des Arbeitnehmers während seines Urlaubs
Weiterlesen...Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
Was unter einer verdeckten unmittelbaren Benachteiligung zu verstehen ist.
Weiterlesen...Der Arbeitgeber wartet und wartet und wartet…. Doch das Warten und das BEM-Verfahren haben (k)ein Ende
Kein Mensch wartet gern. Niemand wartet gern bei Regen und Kälte auf den verspäteten Zug, niemand wartet gern, bis der heißersehnte Online-Kauf endlich geliefert wird, niemand wartet gern auf die Rückmeldung, ob die Bewerbung auf den neuen Job erfolgreich war, niemand wartet gern bis endlich Urlaub ist, niemand wartet gern, bis der Zahnarzttermin endlich vorüber ist, niemand wartet gern bei großem Hunger auf das Mittagessen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese „Ungeduld“ zumindest für den Vertrag geregelt: In den §§ 145 ff BGB in das Angebot und die Annahme und dabei geregelt, wie lange der Anbietende auf die Rückmeldung warten muss und ab wann das Angebot nicht mehr gilt. Unter „Anwesenden“ muss das Angebot sofort angenommen werden, also kein langes Warten. Unter „Abwesenden“ kann das Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Also auch hier soll keiner übermäßig lange warten. Und warum müssen Arbeitgeber beim BEM-Verfahren so lange warten?
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Dr. Maximilian Baßlsperger † war Experte auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts.
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand.“
Dr. Maximilian Baßlsperger, war seit mehr als zwei Jahrzehnten als Kommentator für das Bayerische Beamtenrecht tätig, kommentierte in seinem Blog aktuelle Themen mit einem Augenzwinkern.
Liebe Leserinnen und Leser des Blogs zum Beamtenrecht,
mit tiefer Trauer müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser hochgeschätzter Autor und Experte für Beamtenrecht, Dr. Maximilian Baßlsperger †, verstorben ist.
Über viele Jahre hat er mit seiner fundierten Fachexpertise und seinem unermüdlichen Engagement unsere Publikationen bereichert und Ihnen wertvolle Einblicke in die komplexe Materie des Beamtenrechts vermittelt.
Beamtenrecht
Nachruf auf Dr. Baßlsperger
Wir trauern um unseren Autoren Dr. Baßlsperger, der Mitte November verstorben ist.
Weiterlesen...Die Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst – AhD
Schon mit dem Beitrag „Die bayerische Polizeistiftung“ wurde auf eine Interessensvertretung der Beamten hingewiesen, die eine bestimmte Laufbahn unterstützt. Mit diesem Beitrag wird eine Interessensvertretung der Beamten vorgestellt, die die Interessen einer einzigen Laufbahngruppe vertritt.
Weiterlesen...Zusätzliche Lehrverpflichtung in Sachsen-Anhalt unwirksam!
Das BVerwG hat mit Urteil vom 04.09.2025 – 2 CN 1.24 – die zusätzliche Lehrverpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt.
Weiterlesen...Straftaten im Ausland und deutsches Disziplinarrecht
Das BVerwG hat ein sehr interessantes Urteil zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von ausländischen Straftaten nach deutschem Recht gefällt.
Weiterlesen...Rechtsanspruch des Beamten auf eine Abordnung
Nehmen wir einmal an, ein Beamter hat bei einer anderen Behörde erfolgreich an einem Auswahlverfahren für eine Stelle teilgenommen, auf der er nach einer Erprobungszeit auch befördert werden kann. Besitzt er einen Rechtsanspruch auf Abordnung?
Weiterlesen...Weibliche Polizeibeamte bevorzugt!
Unglaublich! Ein Kommissariat in Niedersachsen soll männliche Polizisten aufgrund ihres Geschlechts mit System schlechter bewertet haben als ihre Kolleginnen.
Weiterlesen...Die Bayerische Polizeistiftung
Immer wieder werden Polizisten Opfer gewalttätiger Übergriffe – wie etwa am 22.08.2025, als ein 34-jähriger Polizeibeamter von einem Tankstellenräuber in Völklingen erschossen wurde.
Weiterlesen...15 Jahre keinen Tag zur Arbeit: Der Dienstherr zahlt!
Daran krankt vor allem das Ansehen des Berufsbeamtentums: Man wird dienstunfähige Beamte einfach nicht los! Eine verbeamtete Lehrerin war seit 2009 durchgehend krank (geschrieben) und erhielt weiter ihre volle Besoldung — und das aus den Mitteln der Allgemeinheit ……
Weiterlesen...Größte Vorbehalte des BVerwG gegen Assessmentverfahren
Assessmentverfahren und andere Auswahlverfahren wie „Strukturierte Interviews“ etc. sind stets nur Momentaufnahmen, die für eine sachgerechte Einschätzung der Leistungen nur in ganz seltenen Ausnahmen herangezogen werden dürfen, wenn aktuelle oder frühere Beurteilungen nicht mehr aussagekräftig sind.
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Prof. Dr. Bettina Franzke, Dipl.-Psych., Professorin für interkulturelle Kompetenzen und Diversity-Management an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
Arbeitsschwerpunkte sind: Chancengleichheit im Beruf, Frauen in Führungspositionen, Förderung von Diversitätskompetenz und interkulturelles Lernen, Konzeption und Umsetzung von Genderseminaren und Gendertrainings für unterschiedliche Zielgruppen und Arbeitsbereiche.
Gleichstellung und Chancengleichheit
Sprachliche Verständigung in einer superdiversen Gesellschaft
Sprachliche Barrieren erschweren vielen Migrantinnen den Zugang zu Rechten, Beratung und gesellschaftlicher Teilhabe. Der Beitrag beleuchtet, welche Konsequenzen dies für Verwaltungen und insbesondere für die Arbeit von Gleichstellungsbeauftragten hat.
Weiterlesen...„Pick-Me-Girls“ – Zwischen der Suche nach Anerkennung und internalisiertem Sexismus
Die soziale Konstruktion von Weiblichkeit in den sozialen Medien und psychosoziale Folgen für junge Frauen.
Weiterlesen...Das Wechselmodell bei Trennung und Scheidung
Das Wechselmodell ist ein Wagnis zwischen partnerschaftlichem Ideal, Kindeswohl und finanziellem Risiko.
Weiterlesen...Frauen in Ost- und Westdeutschland – gleiche Rechte, unterschiedliche Realitäten
Frauen in Ostdeutschland sind in Beruf und Familie gleichgestellter als in Westdeutschland, es ist aber in beiden Landesteilen noch viel zu tun.
Weiterlesen...Gleichstellung braucht Antidiskriminierung
Reformbedarf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: Warum Gleichstellung ohne wirksamen Diskriminierungsschutz nicht gelingt.
Weiterlesen...Frauen in der Grundsicherung – strukturelle Benachteiligungen und gleichstellungspolitischer Handlungsbedarf
Frauen werden gut gefördert, doch traditionelle Rollen erschweren die Integration in den Arbeitsmarkt.
Weiterlesen...Gleichstellungsarbeit mit, ohne oder gegen Männer?
Männer spielen in der Gleichstellungsarbeit eine zentrale und unverzichtbare Rolle. Denn Gleichstellung betrifft nicht nur Frauen, sondern die gesamte Gesellschaft.
Weiterlesen...Geschlechtervielfalt in der Gleichstellungsarbeit – Anspruch, Auftrag und Praxis
Gleichstellungsbeauftragte können sich für die Belange von nonbinären Personen einsetzen.
Weiterlesen...Gleichstellung braucht interkulturelle Kompetenz
Warum Kultur, Geschlecht und Perspektivenwechsel untrennbar verbunden sind
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Ramona Dietmair, Einkommensteuerreferat des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Ramona Dietmair ist Ansprechpartnerin der Finanzämter und betreut die Lohnsteuer-Außenprüfung und -Arbeitgeberstellen. Zu ihren Aufgaben zählt dabei auch die Durchführung regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen im Lohnsteuerbereich.
Lohnsteuerrecht
Elektromobilität (ver)einfach(t)?
Zur Förderung der Elektromobilität wurden in den letzten Jahren einige steuerliche Anreize geschaffen. Am bekanntesten davon vermutlich die günstige ¼- oder ½-Regelung, gefolgt vom steuerfreien unentgeltlichen oder verbilligten Ladestrom im Betrieb des Arbeitgebers (auch) für das Privatfahrzeug. Zur Umsetzung der Vorschriften wurden nun schon mehrere Anwendungsschreiben erlassen, die für mehr Klarheit oder auch zusätzliche Erleichterungen bei deren Anwendung sorgen sollen. An mancher Stelle bedürfte es aber wohl noch gewisser Anwendungshinweise zum Anwendungsschreiben…
Weiterlesen...Wenn der Firmenwagen zuhause bleibt
Um Dienstreisen zu erleichtern und die Mobilität der Arbeitnehmer zu unterstützen wird noch immer vielfach auf den Firmenwagen zurückgegriffen. Das gilt nicht nur bei beruflichen „Vielfahrern“, sondern bekanntlich auch verbunden mit der Privatnutzungsmöglichkeit als extra zum gewöhnlichen Barlohn. Dürfen den Firmenwagen dann auch Dritte wie beispielsweise der Ehegatte oder die erwachsenen Kinder nutzen, kann es mitunter Anlässe geben, die einer unüblichen Fahrzeugverteilung bedürfen. Denken Sie nur an einen Firmenwagen mit besonders viel Stauraum, der für einen privaten Umzug genutzt wird oder auch einen solchen, der wegen seiner Aufmachung für einen besonderen privaten Anlass ideal erscheint – im Gegenzug aber der private Pkw für den beruflichen Anlass genauso geeignet ist. Oder ganz einfach der Firmenwagen, der als Familienvehikel dient. Die Privatnutzung ist mit dem privaten Nutzungswert abgegolten – wie sieht es aber mit den privaten Kosten für die berufliche Fahrt aus?
Weiterlesen...Die Höhe des Freibetrags hat’s in sich
Die anfänglichen softwareseitigen Anlaufschwierigkeiten, die der kurzfristigen Einführung der Aktivrente geschuldet waren, scheinen überwunden zu sein. Und auch die Grundsystematik ist inzwischen bekannt: während zunächst vielen Beteiligten noch unklar war, wie sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, ist es inzwischen hinlänglich bekannt, dass es keines Antrags beim Finanzamt oder dem Arbeitgeber bedarf, sondern die Steuerbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch angewandt wird. Rechtliche Zweifelsfragen werden wohl aber noch bleiben oder gar erst im Laufe der Zeit noch entstehen.
Weiterlesen...Wer nun zahlen muss, wenn es am Anspruch fehlte
Im Jahr 2022 wurde aktiv tätigen Erwerbspersonen als Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausbezahlt. Heute wissen wir, das war wohl leider keine einmalige Herausforderung – aber das ist eine andere Baustelle. In Ermangelung einer unmittelbaren Auszahlungsmöglichkeit an die Bürger wurde in 2022 für den Großteil der EPP-Anspruchsberechtigten der Arbeitgeber als Zahlstelle genutzt. Prognostiziert wurde im Gesetzgebungsverfahren ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt ca. 225 Millionen Euro. Knapp vier Jahre später ist dieser einmalige Vorgang noch immer nicht vollständig abgeschlossen – vor allem im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen kann es zu Nachprüfungen und mitunter auch Rückforderungen vom Arbeitgeber kommen.
Weiterlesen...Weil anstelle von auch zusätzlich sein kann
Die Möglichkeit, steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer zu zahlen, wurde zuletzt mehrfach zu Krisenzeiten genutzt. Angefangen während der Ausnahmesituation zur Corona-Pandemie bis hin zu Zeiten der drastischen Inflation zu Beginn des Angriffs auf die Ukraine. Die Regelungen des § 3 Nr. 11a ff. EStG unterscheiden sich zwar in ihren Ursachen und deren Zweckbestimmung, allerdings bauen sie regelmäßig auf eine einheitliche Systematik auf. Zeitlich passend zur angekündigten Entlastungsprämie nach § 3 Nr. 11d EStG-E veröffentlicht der BFH nun eine Entscheidung zur Corona-Prämie. Zwar fand die geplante Entlastungsprämie gem. § 3 Nr. 11d EStG-E (überraschend) keine Mehrheit im Bundesrat und ist damit ggfs. endgültig vom Tisch.1 Unabhängig davon können die Entscheidungsgrundsätze dennoch in zahlreichen Außenprüfungen oder Rechtsbehelfsverfahren eine Rolle spielen.
Weiterlesen...Soweit es der Prävention dient
Veganuary, dry january und Gym – zu Beginn des Jahres sind die guten Vorsätze regelmäßig noch omnipräsent. Im Fitnessstudio ist der Besucherandrang in den ersten Wochen des Jahres häufig 30 bis 50 % stärker als im restlichen Jahr. Gefühlt hält sich die Motivation in diesem Jahr auch besonders lange. Unabhängig vom Gesprächspartner, das Gym gehört regelmäßig zum festen Programm. Vielleicht sind es noch die anhaltenden guten Vorsätze, vielleicht ändert sich aber auch nachhaltig das Bewusstsein. Auch oder vielleicht auch gerade deshalb, scheint sich dieses Benefit auch etabliert zu haben – wo liegen die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wo ist Vorsicht geboten und worauf sollte geachtet werden?
Weiterlesen...Was wohl entschieden werden wird
Jedes Jahr gibt der BFH einen Ausblick darauf, welche Revisionsverfahren vermutlich im kommenden Jahr entschieden werden. Zu den im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung zählen selbstverständlich auch solche, die sich um den Lohnsteuerabzug, nichtselbständige Einkünfte oder Sachverhalte, die auch im Arbeitnehmerbereich von Bedeutung sind, drehen. Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, welche Rechtsfragen schon bald geklärt werden sollen.
Weiterlesen...Jährlich aufs Neue (bestätigen)?
Die Bundesregierung hatte es sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, das Ehrenamt zu fördern und unter anderem die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale anzuheben. Diese Bestandteile des „Zukunftspakts Ehrenamt“ wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht und die Steuerfreibeträge mit Wirkung ab 2026 angehoben. Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird, kann der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und muss nur den übersteigenden Arbeitslohn der Besteuerung unterwerfen. Worauf sollte dabei geachtet werden?
Weiterlesen...Betriebliche Feierlichkeiten
Das betriebliche Fest zum 50. Geburtstag des Abteilungsleiters – gibt es das überhaupt, oder müsste das nicht vielmehr als privates Fest beurteilt werden? Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers liegt in der Regel Arbeitslohn vor. Der Anlass einer Party ist zwar ein Indiz, nicht aber allein ausschlaggebend dafür, ob es sich um eine private oder betriebliche Feier handelt. Der Empfang anlässlich des Ausstands eines Kollegen kann beispielsweise ein Fest des Arbeitgebers sein. Führt die Kostenübernahme dennoch zu Lohn?
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Dr. Andreas Gourmelon ist Professor für Personal- und Verwaltungsmanagement an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Er ist seit vielen Jahren im Themenbereich Personalmanagement lehrend, forschend und beratend tätig.
Er ist u. a. Autor der Werke „Management im öffentlichen Sektor“ und „Personalmanagement im öffentlichen Sektor“, die sich sowohl bei Studierenden als auch Praktikern großer Beliebtheit erfreuen.
Personalmanagement
KI beeinflusst das Berufswahlverhalten von Abiturienten
Neueste Daten zeigen: Zur Studien- und Berufswahl verwenden Abiturienten in hohem Maße ChatGPT und andere LLM´s.
Weiterlesen...Auswahl nur mit dienstlichen Beurteilungen?
Dienstliche Beurteilungen haben bei Stellenbesetzungsverfahren eine entscheidende Rolle inne. Ist diese angesichts empirischer Erkenntnisse gerechtfertigt?
Weiterlesen...Wie viel Diversität zeigen Werbevideos?
Digitale Talentsuche im Härtetest: Zeigen Deutschlands Verwaltungen in ihren Werbevideos die Vielfalt unserer Gesellschaft?
Weiterlesen...Update: 19. Symposium für Personalmanagement
Am 6. Mai 2026 findet in Gelsenkirchen ein Symposium zur Thematik „Personalmanagement in neuen Zeiten“ statt.
Weiterlesen...Entwurf des LADG NRW liegt vor
Für das Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen wurde die Verbändeanhörung eingeleitet.
Weiterlesen...KI für das Onboarding nutzen
Mit dem Forschungsprojekt KI-InnOMATIV soll die Personaleinführung auch von Menschen mit Behinderungen optimiert werden.
Weiterlesen...Sind Onboarding-Maßnahmen überhaupt wirksam?
Die Ergebnisse einer Meta-Analyse belegen: Durch Onboarding-Maßnahmen werden neue Mitarbeitende an den Arbeitgeber gebunden.
Weiterlesen...Akzeptieren Bewerbende den Einsatz von KI?
Die Studie von Charlotte Lange gibt Einblick in die Gedankenwelt von Nachwuchskräften des öffentlichen Sektors und zeigt Maßnahmen zur Akzeptanzförderung auf.
Weiterlesen...Nachschlagewerk zum Personalmanagement?
Liebe Leserin, lieber Leser,am 17. Juni 2025 wurde das Werk „Ahr, M. (2025). Personalmanagement im öffentlichen Dienst. Haufe“ veröffentlicht. Zum Autor Michael Ahr ist Gründer der „GfV – Gesellschaft für Verwaltungsberatung“ und berät seit 20 Jahren verschiedene Organisationen des öffentlichen Sektors. Seine berufliche Karriere nahm ihren Ausgangspunkt bei der Polizei Nordrhein-Westfalen. Dort war er zuerst als Polizist im gehobenen, später als Führungskraft im höheren Dienst tätig. Neben polizeispezifischen Qualifikationen verfügt der Autor ausweislich seines Linked-In-Profils über Qualifikationen in den Bereichen Coaching und Beratung, Change Management sowie Organisations- und Bildungsmanagement. Ausstattung und Stil Das Buch mit einem Verkaufspreis von knapp 70 Euro umfasst 357 Seiten. Neben dem Textteil beinhaltet das Werk übersichtliche Verzeichnisse zur Literatur, zu den Checklisten, zu den Übersichten sowie den Stichworten. Die im Werk enthaltenen 24 Abbildungen und 36 Tabellen sind gut lesbar mit Grautönen gestaltet. Unterstützt wird die Lektüre durch ein angenehmes, nicht überfrachtetes Layout des Textes. Der Autor formuliert sehr verständlich, klar und schnörkellos. Hervorzuheben ist auch das überaus gelungene Korrektorat. Zielgruppe des Werkes Gerichtet ist das Buch an Praktiker des Personalmanagements sowie Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst (S. 15).1 Es soll als Nachschlagewerk dienen, welches die Zielgruppen „…bei Ihren Herausforderungen und Themenstellungen rund um das Personalmanagement unterstützt" (S. 15). Gliederung und Themen Neben zwei einleitenden umfasst das Werk zwölf inhaltliche Kapitel. Die Gliederung orientiert sich am Personallebenszyklus, d. h. zuerst werden die Themen Personalplanung, Personalgewinnung und -auswahl, Onboarding, Ausbildung und Personalentwicklung, später die Themen Leistungsmanagement und Zielvereinbarung, Mitarbeiterbindung und -motivation, Trennungsmanagement und Nachfolgeplanung behandelt. Ergänzend finden sich Kapitel zu den Themen Personalcontrolling, Digitalisierung im Personalmanagement, Schnittstellenmanagement sowie Zukunft des Personalmanagements. Evidenzbasierung und Zitierung Michael Ahr erhebt den Anspruch, dass sein Werk Entscheidungsträger dabei unterstützt, die Personalpolitik auf eine evidenzbasierte Grundlage zu stellen. Dieser Anspruch ist sehr zu begrüßen, wird allerdings im Buch nur teilweise verwirklicht. Bei der Analyse der Quellen ist auffällig, dass ein hoher Anteil der wiedergegebenen Quellen Veröffentlichungen von Unternehmensberatungen, Stiftungen und Verbänden sind. Die umfangreiche, in Fachzeitschriften, Herausgeberwerken oder Monographien dokumentierte Forschungsliteratur zum Personalmanagement im öffentlichen Sektor nutzt Ahr nur in verhältnismäßig geringem Maße. Das Ausmaß der Zitierung von Quellen variiert stark. So zitiert der Autor im Kapitel 5 eine Quelle und ein Praxisbeispiel – auf insgesamt 25 Seiten. An manchen Stellen (z. B. S. 198 – 201) werden Theorien sowie Modelle erläutert und Autorennamen benannt, aber keine Quellen angegeben. Wie der Autor an manchen Stellen zu Aussagen gelangt ist, bleibt unklar – z. B. in Tabelle 3, die Aussagen zur Validität von Auswahlmethoden enthält. Hat Ahr die Validität selbst überprüft? Oder eine Quellenangabe vergessen? Fehlende Quellenangaben erschweren es den Lesern´, sich in einzelne, besonders interessierende Themen durch Quellenstudium vertiefen zu können. Hervorzuheben ist die Aktualität der verwendeten Quellen. Inhalte Auf den 325 Inhaltsseiten des Werkes werden viele für das Personalmanagement im öffentlichen Sektor bedeutsame Inhalte erläutert. Die am Personallebenszyklus orientierte und durch weitere Aspekte ergänzte Gliederung erleichtert den Lesern die Einordung der Inhalte. Einige Textteile bieten den Praktikern sicherlich wertvolle Anregungen, z. B. bei der Auflistung möglicher Controlling-Kennzahlen im Kapitel 11.3. Andere Themengebiete werden nur kurz erwähnt oder bleiben im Vergleich zu anderen Inhalten recht oberflächlich. Beispiele hierfür sind die Darstellung von Vorstellungsgesprächen oder die Ausführungen zur Beamtenausbildung, die jeweils auf einer halben Seite erfolgen. Viele Ausführungen sind für den Anfänger im Personalmanagement informativ, helfen aber den erfahrenen Praktikern in den Verwaltungen kaum weiter. Beispiele hierfür sind die Ausführungen zur Stellenbeschreibung und -bewertung in Kapitel 3.3 oder zur Dienstlichen Beurteilung in Kapitel 8.2. Bei manchen Themen habe ich einen engen Bezug zum öffentlichen Dienst vermisst. Das folgende beispielhafte Zitat stammt aus dem Kapitel 10.2 Trennungsmanagement: „Die Definition von Kriterien zur Sozialauswahl unterstützen bei der Personalauswahl im Zuge betriebsbedingter Kündigungen und können im Vorfeld mit den Personalvertretungen abgestimmt werden“ (S. 236). Betriebsbedingte Kündigungen sind derzeit im öffentlichen Dienst nicht von hoher Relevanz. Für viele Handlungsfelder des Personalmanagements im öffentlichen Dienst gibt es rechtliche Vorgaben und Regelungen. Sofern ich mich nicht verzählt habe, verweist Michael Ahr im Buch insgesamt nur auf einen Artikel des Grundgesetzes und einen Paragraphen. Die umfangreichen Praxiserfahrungen des Autors werden in den zahlreichen Checklisten offenbar. Diese Checklisten können den Praktikern als wertvolle Reflexionshilfe für das eigene Vorgehen dienen. Praxisbeispiele Ergänzt werden die Ausführungen des Autors durch Berichte von Praktikern und Unternehmensberatern. Diese teils sehr ausführlichen Berichte bieten interessante Einblicke in die Handlungsweisen einzelner Organisationen. An manchen Stellen sind die Problem- und Lösungsbeschreibungen sehr spezifisch für die jeweilige Organisation, so dass sich manche Erkenntnisse kaum auf andere Organisationen übertragen lassen, z. B.: „Auch die Probleme beim Schwimmen nehmen zu. Das Öffnen der Augen unter Wasser, um Gegenstände vom Beckenboden hochzuholen, wird zunehmend zum Problem“ (S. 134; beschrieben werden Schwierigkeiten bei der Polizei-Ausbildung). Unnötig sind nach meiner Ansicht Zusammenfassungen und Interpretationen der Praxisberichte durch den Autor (z. B. S. 136 – 137). Nachschlagewerk? Michael Ahr hat sich das sehr anspruchsvolle Ziel gesetzt, ein Nachschlagewerk für die Praktiker zu schaffen, „… die täglich mit den spezifischen Herausforderungen des Personalmanagements im öffentlichen Dienst konfrontiert sind“ (S. 15). Wird als Maßstab für „Nachschlagewerk für die Praxis“ z. B. das Buch von Böhle (2022) herangezogen, so ist dieses Ziel nicht erreicht worden. Dazu sind viele Ausführungen im Werk von Ahr für erfahrene Praktiker zu wenig in die Tiefe gehend. Zieht man als Maßstab heran, dass sich Leser erstmalig über eines der Handlungsfelder des Personalmanagements informieren können, so ist das Ziel fast erreicht – das Tüpfelchen auf dem i wären umfangreichere Quellenangaben und Verweise auf die rechtlichen Grundlagen des Personalmanagements in der öffentlichen Verwaltung. Herzlichst,Andreas GourmelonQuellenangabe: Ahr, M. (2025). Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung. Haufe. Böhle, T. (2022). Kommunales Personal- und Organisationsmanagement. C. H. Beck. 1 Dieses und die folgenden Zitate entstammen dem Werk von Ahr (2025).Blogübersicht < BlogbeitragRezension des Werkes „Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung“ – verfasst von Michael Ahr.
Weiterlesen...Beste Antworten.
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