Besserer Schutz gegen Stalking
Kernelement des Entwurfs ist die rechtliche Umgestaltung des Stalking von einem Erfolgs- zu einem Eignungsdelikt. Demnach wird Nachstellung bereits dann strafbar, wenn das Opfer dem Verfolgungsdruck nicht nachgibt und sein Alltagsleben nicht ändert.
Bestraft wird, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist demnach nicht länger erforderlich.
Unter eine strafbare Nachstellung fallen auch unrichtige Anzeigen, Manipulationen in sozialen Netzwerken, GPS-Überwachung, Lärmbeschallung oder das Verbringen ekelerregender Objekte in den Nahbereich des Opfers.
Opfer können nicht mehr auf den Privatklageweg verwiesen werden, d.h. die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen.
Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.
Quelle: fpd 677/17

