Mit Beschluss des Bundestags tritt das SBGG an die Stelle des TSG von 1980 und soll so künftig die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag erleichtern.
1. Inhalte des Gesetzes
Inhalt des Gesetzes ist im Wesentlichen die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen. Mit dem Gesetz wird unter anderem ein neues Verfahren eingeführt, in dem der Geschlechtseintrag im Geburtenregister und Vornamen durch die Abgabe einer Erklärung vor dem Standesamt korrigiert werden können, ohne dass ein Gerichtsverfahren bzw. oder Sachverständigengutachten erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Dies soll trans Personen eine Anpassung des Geschlechtseintrags und die Namenskorrektur vereinfach, weil es kostengünstiger, schneller und diskriminungssensibler ist (z. B. keine Fragen zur Sexualpraktiken)

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2. Inhalt des SBGG
Wie sich das SBGG mit Blick auf das Gleichstellungsrecht auswirkt, werden Rechtsprechung, Gesetzgebung und Rechtspraxis zeigen. An dieser Stelle werden die Ausführungen des Gesetzgebers zusammengefasst:
Der Gesetzgeber verweist in der Gesetzesbegründung darauf, dass die Zielsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes gem. § 1 Abs. 2 S. 1 BGleiG (tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert werden soll), vom Gesetz unberührt bleiben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften der Bundesregierung 30.8.2023, BT-Drucks. 20/9049, S. 32).
3. Ausführung der Gesetzesbegründung zum Gleichstellungsrecht
Für die Vorgaben im BGleiG soll nach § 6 SBGG der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag im Personenstandsregister maßgeblich sein (für Quotenregelungen zur Besetzung von Gremien oder Organe ist das nach in § 7 SBGG-E der Zeitpunkt der Besetzung). Für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen nach § 19 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGleiG sowie der Vertrauensfrauen nach § 20 Abs. 4 S. 4 BGleiG – zu der weiterhin ausschließlich weibliche Beschäftigte das aktive und passive Wahlrecht haben sollen bzw. benannt werden sollen – ist auf den jeweils aktuellen Geschlechtseintrag, d. h. zum Zeitpunkt der Wahl (Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen gegeben sein) abzustellen (§ 6 SGBB-E) (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften der Bundesregierung 30.8.2023, BT-Drucks. 20/9049, S. 45).
Die Änderung der Geschlechtszuordnung während der laufenden Amtszeit sollen daher aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der Wählbarkeit beziehungsweise subjektiven Voraussetzung der Bestellbarkeit zu einem automatischen Ausscheiden aus dem Amt führen (vergleichbar mit dem Fall, dass die Gleichstellungsbeauftragte die Wählbarkeitsvoraussetzung der Dienststellenzugehörigkeit verliert) (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften der Bundesregierung 30.8.2023, BT-Drucks. 20/9049, S. 45).
4. Zeitliche Einordnung hinsichtlich Quotenregelungen
Mit Blick auf die Quotenregelungen beinhaltet § 7 SBGG-E eine Regelung, nach welcher Zeitpunkt für die Zuordnung zu den Geschlechtern „männlich“ oder „weiblich“ maßgeblich ist, wenn für Gremien oder Organe zwecks Gleichstellungsförderung eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Einbeziehung von Personen mit diversem oder offenen Geschlechtseintrag „soll im SBGG nicht geregelt werden, sondern gemäß Absatz 3 dem jeweiligen materiellen Recht vorbehalten“ bleiben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften der Bundesregierung 30.8.2023, BT-Drucks. 20/9049, S. 41).
Dr. Tessa Hillermann
Freiberufliche Referentin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin (Bundesstiftung Gleichstellung)
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