Debatte um Lehrerinnen mit Kopftuch
Neue Entscheidung des BVerfG
Mit seinem am 13. März 2015 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen.
§ 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig. Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Ausgangsverfahren genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; der Senat hat sie aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen.
Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; Richter Schluckebier und Richterin Hermanns haben ein Sondervotum abgegeben. Vizepräsident Kirchhof hat an dem Verfahren wegen Befangenheit nicht mitgewirkt (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/14 vom 13. März 2014). Richterin Hermanns ist durch Los als Vertreterin bestimmt worden. Den Vorsitz hat Richter Gaier als dienstältester Richter geführt.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 13.3.2015
Weitere Infos auf taz-online vom 12.3.2015
Zusammenfassung der Diskussion
Der Mediendienst Integration hat in einem Dossier die Kopftuch-Diskussion nachgezeichnet und ergänzende Materialien wie Gesetze und Studien zusammengestellt.
Ein Interview mit der Erziehungswissenschaftlerin Yasemin Karakaşoğlu zum Thema finden Sie hier.
Hinweis:
Eine Kommentierung zu diesem Thema im hessischen Beamtenrecht finden Sie ab Juni 2015 in v. Roetteken HBR IV, § 45 HBG 2014.

