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djb kritisiert die Änderung der Düsseldorfer Tabelle

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„Leider gar kein Anlass zum Jubeln!“ kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig die im November 2017 bekannt gewordenen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle.

Die Sätze für Kinder, die von ihren Eltern Barunterhalt erhalten, steigen ab 1. Januar 2018 um bis zu 7 Euro monatlich. Doch für die Masse der Kinder ist dies leider trotzdem ein Rückschritt, sie bekommen im Ergebnis sogar weniger Unterhalt. Denn gleichzeitig wurden die Einkommensgruppen angehoben und zwar um stolze 400 Euro je Stufe. Das führt dazu, dass die erwirtschafteten Einkommen nunmehr einer niedrigeren Einkommensgruppe zuzurechnen sind mit der Folge, dass der Kindesunterhalt tatsächlich sinkt. Dies ändert sich erst (wieder) bei Einkünften oberhalb von 4.300 Euro monatlich (netto).

„In Zeiten steigender Gehälter, sinkender Arbeitslosenzahlen und sogar erhöhter Grundsicherungs- und Sozialhilfesätze einerseits und wachsender Kinderarmut vor allem in Haushalten von Alleinerziehenden andererseits ist das ein fatales Zeichen“, so die Präsidentin des djb weiter.

Berechnungsbeispiele Auswirkungen der Düsseldorfer Tabelle 2018 

  • Ein Pflichtiger mit einem Einkommen zwischen 1.500 Euro und 1.900 Euro war bisher der zweiten Einkommensgruppe zuzuordnen und hatte einem bis zu sechs Jahre alten Kind 264 Euro im Monat an Unterhalt zu zahlen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 sind es durch die Zuordnung zur ersten Einkommensgruppe lediglich 251 Euro und damit 13 Euro WENIGER.

  • Dies zieht sich konsequent durch alle Altersgruppen, d.h. in der ersten Einkommensgruppe werden ab dem 1. Januar 2018 in den jeweiligen Altersstufen 13 Euro, 15 Euro bzw. 17 Euro weniger zu leisten sein.

  • Damit nicht genug: Bei faktischer Umgruppierung muss ein Pflichtiger, der bisher bei einem Nettoeinkommen von 3.500 Euro für ein zehnjähriges Kind 408 Euro zu zahlen hatte, nach dem Jahreswechsel nur noch 382 Euro zum Lebensunterhalt des Kindes beisteuern.

  • »Glücklich« können sich nur die Kinder schätzen, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bisher bis zu 1.500 Euro im Monat verdiente, da gibt's bis zu 6 Euro mehr.

  • Bei einem Pflichtigen, der mehr als 5.100 Euro monatlich verdient, erhalten die Kinder immerhin bis zu 11 Euro mehr an (Bar-)Unterhalt! Im Verhältnis zu den Kürzungen, die die Mehrheit der Kinder hinnehmen muss, allerdings kein Betrag, der sich sehen lassen kann.

  • Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist nicht einmal der Bedarfssatz angehoben worden. Die Beibehaltung des Bedarfs aus dem Jahr 2017 ist vielmehr »bis auf weiteres« geplant. Hier zeichnet sich eine Abschaffung der vierten Altersstufe ab, die das Budget des Elternteils, in dessen Haushalt das volljährige Kind wohnt, weiter strapazieren wird.

Quelle: Pressemitteilung des djb vom 13.11.2017

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