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ElterngeldPlus

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Das Gesetz zum ElterngeldPlus trat zum 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für Geburten ab 1. Juli 2015. Die neuen Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit erleichtern Eltern die Kombination von Elterngeld und Teilzeitarbeit. Damit lohnt sich für die Eltern nun auch der frühere Wiedereinstieg in den Job.

„Junge Paare wünschen sich eine partnerschaftliche Aufteilung der familiären und beruflichen Aufgaben, aber nur die wenigsten schaffen es, dieses Modell auch zu leben“, sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig. „Mit dem ElterngeldPlus unterstützen wir Familien darin, diese Wünsche auch verwirklichen zu können. Wir gehen damit neue Wege in der partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das ElterngeldPlus ist ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer Familienarbeitszeit“, so Schwesig.

Das bisherige Elterngeld wurde für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Steigen Mütter oder Väter schon währenddessen in Teilzeit beruflich wieder ein, hatten sie bislang dadurch einen Teil ihres Elterngeldanspruches verloren. Das ändert sich mit dem ElterngeldPlus: Künftig ist es für Eltern, die in Teilzeit arbeiten, möglich, das ElterngeldPlus doppelt so lange zu erhalten. Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.

Ergänzend gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus.

Alleinerziehende können das neue ElterngeldPlus im gleichen Maße nutzen. In Zukunft wird für alleinerziehende Eltern an den steuerlichen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG angeknüpft, damit sie von den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus profitieren können.

Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate statt bisher 12 zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Für das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten wird das Gesetz klargestellt. Es gelten wieder die Regelungen, die ursprünglich vom Gesetzgeber intendiert waren. Eltern von Mehrlingen haben einen Elterngeldanspruch pro Geburt und erhalten den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro.

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 11.12.2014

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