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EU-Antidiskriminierungsrecht

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Das Amt von Notar*innen erlischt entsprechend der Bundesnotarverordnung mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Mit der Fragestellung, ob hierin eine Diskriminierung wegen Alters vorliegt und somit ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters, musste sich der BGH jüngst befassen.

Der BGH hat im August 2023 entschieden, dass die Altersgrenze für Notar*innen in der Bundesnotarordnung, die eine Pensionsaltersgrenze mit Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht, mit EU-Recht vereinbar ist (Urt. v. 21.08.2023, Az. NotZ(Brfg) 4/22).  

Keine Altersdiskriminierung nach EU-Recht 

Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt von Notar*innen mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Ein Notar hatte die Feststellung begehrt, dass sein Amt als Anwaltsnotar nicht mit dem Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO). Er machte im Verfahren geltend, dass die Altersgrenze gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße, welches sich aus Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und aus Art. 1, Art. 2 Abs.  2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78) ergibt. 

Der BGH hat die Klage abgewiesen und kam zum Ergebnis, dass die Altersgrenze in der BNotO mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar sei. Es handele sich um eine durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters. Das setzt voraus, dass die Altersgrenzen objektiv und angemessen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Hinter der Altersgrenze stehe das legitime Ziel, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notar*innen zu verjüngen. Die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers sei daher gewahrt. 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz war vorliegend nicht anwendbar, weil sich das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nach Ansicht des Gerichts nicht auf gesetzliche Altersgrenzen bezieht. Die Richtlinie 2000/78 fand damit unmittelbar Anwendung. 

Tessa Hillermann

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