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EuGH-Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ads) hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsstreit zwischen einem katholischen Krankenhaus und einem gekündigten Chefarzt begrüßt.

„Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz der Beschäftigten bei Kirchen und 'kirchennahen Arbeitgebern'“, sagte Bernhard Franke, der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. „Der EuGH hat klargestellt: Ein loyales Verhalten im Sinne des kirchlichen Selbstverständnisses darf nicht pauschal für alle Tätigkeiten gefordert werden. Es ist vielmehr im Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit zu begründen und es unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.“

In dem Fall ging es um die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf wegen seiner Wiederverheiratung. Diese Kündigung kann nach Auffassung des EuGH eine verbotene Diskriminierung darstellen: Das Eheverständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheine nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“.

Franke betonte: „Jetzt ist es am Bundesarbeitsgericht zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugunsten religiöser Arbeitgeber, die sogenannte Kirchenklausel, überhaupt noch angewendet werden darf.“

Erst im April 2018 hatte der EuGH im Falle einer konfessionslosen Bewerberin entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen können und ein solches Erfordernis gegebenenfalls gerichtsfest begründen müssen.

Quelle: Pressemitteilung der ads vom 11.9.2018

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