Mehr Gleichstellung bei der Bundeswehr
In einem „Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz für das militärische Personal“ sollen die Bestimmungen des bisherigen Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) verbessert werden. Die Bundesregierung erläuterte: „Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes ist, neben einer Angleichung des SGleiG an das novellierte Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) unter anderem auch, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verbessern. Hierzu zählt zum Beispiel eine bessere finanzielle Unterstützung in der Kinderbetreuung. Zudem sollen Soldatinnen und Soldaten bei der Betreuung von Familienangehörigen noch stärker unterstützt werden, gerade wenn es in Krisenlagen oder im Bündnis- oder Verteidigungsfall notwendig ist. Betreuungskosten sollen daher leichter und in größerem Umfang erstattet werden können.“
Im Rahmen der Gesetzesreform sollen auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, „den Soldatinnenanteil in allen Bereichen der Streitkräfte weiter zu erhöhen, insbesondere auch in den Führungspositionen“. Wörtlich: „Für die Bundesregierung sind Soldatinnen unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil unter 20 Prozent, bzw. für den Sanitätsdienst unter 50 Prozent liegt. Ende 2022 lag in der Laufbahn des Sanitätsdienstes der Frauenanteil bereits bei knapp 45 Prozent. In den übrigen Laufbahnen lag dieser jedoch nur bei 9,5 Prozent.“
Die Erläuterungen der Bundesregierung zum Maßnahmenpaket enthalten auch die Ankündigung: „Außerdem sollen die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt werden.“ Dies soll „analog zu den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes“ erfolgen.
Der Gesetzentwurf umfasst nach Mitteilung der Bundesregierung auch „dringend erforderliche Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) aufgrund der zum 1.10.2022 wirksam gewordenen Anhebung der Minijob-Höchstverdienstgrenze. Hierzu heißt es: „Ein weiteres wichtiges Anliegen des Gesetzes ist der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei Versorgungsbeziehenden mit einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz. Nach dem neuen Gesetz werden sie eine Beschäftigung über den Rahmen eines Minijobs hinaus ausüben können, ohne dass der Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts entfällt.“
Nach der Sommerpause wird der Bundestag über den Gesetzentwurf beraten.
Quellen: fpd 836/23; https://www.bmvg.de/de/aktuelles/verbesserungen-gleichstellung-betreuung-zuverdienst-geplant-5659672

