Neue Entwicklungen im Gleichstellungsrecht für Soldatinnen und Soldaten
Am Donnerstag, den 16. November 2023, hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen (BT-Drucks. 20/8645) angenommen.
1. Gleichstellungsrecht für Soldatinnen und Soldaten
Mit dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) gibt es ein Regelwerk, das die Gleichstellung in den Streitkräften fördern soll. Darin sind zum Beispiel die Wahl von Gleichstellungsbeauftragten, Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbote für Soldatinnen und die Einführung von Gleichstellungsplänen sowie Regelungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften. Im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr wurde das SGleiG letztmals im September 2013 inhaltlich überarbeitet vor allem mit dem Ziel die Rechtsgrundlage für die Wahl einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche zu schaffen.
Mit der aktuell geplanten Novelle soll das SGleiG an die aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und novellierte Bundesgleichstellungsrecht angepasst werden (siehe Gesetzentwurf, BT-Drucks. 20/8645, S. 1).
2. Wesentliche Neuerungen
Das SGleiG soll vor allem an das novellierte BGleiG angepasst werden, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst verbessern und den Anteil der Soldatinnen in allen Bereichen der Streitkräfte und die Repräsentanz von in den Führungspositionen erhöhen. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Geschlechtergleichstellung im Sinne von Ziel 5 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung geleistet werden (siehe Gesetzentwurf, BT-Drucks. 20/8645, S. 1). Es sind zum Beispiel folgende Änderungen vorgesehen:
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Aufteilung des Gleichstellungsplans zwischen personalbearbeitenden Stellen und Dienststellen (§ 17 SGleiG-E)
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Gleichstellung wird ausdrücklich als Führungsaufgabe benannt (§ 4 SGleiG-E)
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Einbindung bzw. Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird gestärkt (§ 49 ff. SGleiG-E)
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Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten erhält aufschiebende Wirkung (§68 Abs. 3 SGleiG-E)
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Art, Umfang und Zeitpunkt des Informationsanspruchs der Gleichstellungsbeauftragten in Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren werden klargestellt (§ 53 SGleiG-E)
Die Novelle wird mehr Klarheit für die Zusammenarbeit zwischen Personalverwaltung, Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung bringen und die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten wird gestärkt: Um die Durchsetzung der gleichstellungsrechtlichen Regelungen im militärischen Dienst durch die Gleichstellungsbeauftragte zu gewährleisten hat das Einspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten aufschiebende Wirkung. Zudem sind Klarstellungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt des Informationsanspruchs der Gleichstellungsbeauftragten in Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren angedacht. Es wird in diesem Zuge klargestellt, dass Gleichstellungsbeauftragte nicht Verfahrensbeteiligte im Wehrdisziplinar- bzw. Wehrbeschwerdeverfahren sind.
Tessa Hillermann
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