Neues Landesgleichstellungsgesetz im Freistaat Sachsen
Neue Regelungen ab 2024
Das neue Gleichstellungsgesetz stellt die Rechtslage für Gleichstellung in öffentlichen Dienst des Landes Sachsen auf neue Beine und führt daher für die Verwaltungen, Gerichte, Schulen, Hochschulen und Beteiligungsunternehmen zu einigen Veränderungen. Das Gesetz bringt eine stärkere Stellung der Gleichstellungsbeauftragten mit sich, z. B. die verbindliche und bestimmte Entlastungsstaffelungen (§ 18 LGG), präzisere ausformulierte der Beteiligungstatbestände (§ 20 LGG) und die Einführung eines Klagerechts (§ 22 LGG). Zudem wurden Regelungen zur mobilen Arbeit und zu flexiblen Arbeitsbedingungen für Beschäftigte eingeführt (§ 10 LGG). Mit der Gesetzesnovelle wird zudem die Sächsische Gemeinordnung zugunsten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten geändert. Nach § 64 Abs. 2 S. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung soll die Aufgabe der kommunalen Gleichstellungsbeauftragtem in Gemeinden mit mehr als 17 000 Einwohner*innen hauptamtlich erfüllt werden (vorher 20.000 Einwohner*innen).
Tessa Hillermann
Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt

