Referentenentwurf des BMFSFJ zur Entgeltgleichheit
Im Wesentlichen beinhaltet der Entwurf drei Instrumente:
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die Festlegung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte;
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die Einführung einer Pflicht für Teile der Bundesverwaltung und Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zur Durchführung betrieblicher Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit;
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sowie die Einführung einer Berichtspflicht für diese Unternehmen über Frauenförderung und Entgeltgleichheit.
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Darüber hinaus legt das geplante Gesetz fest, dass in Stellenanzeigen das Mindestentgelt angegeben werden muss und dass Verschwiegenheitsklauseln, die verbieten, über das eigene Gehalts zu sprechen, nichtig sind.
Laut einer aktuellen Studie des Delta-Instituts für Sozial- und Ökologieforschung befürwortet der Großteil der Bevölkerung mehr Transparenz und Vergleichbarkeit von Gehältern. 94 Prozent der Befragten betonen, dass Geschlechtergerechtigkeit erst dann erreicht ist, wenn Frauen und Männer bei gleichwertiger Qualifikation und Tätigkeit denselben Stundenlohn erhalten.
Kritik vom djb am Gesetzentwurf
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) weist darauf hin, dass der Koalitionsvertrag sehr vage formuliert und entscheidende Lücken aufweist. Es sei durchaus schwierig, auf dieser schmalen Basis ein Gesetz zu formulieren, das in der praktischen Umsetzung Entgeltdiskriminierung abbaue. Und weiter: „Zu begrüßen sind die gesetzlichen Definitionen zur Gleichwertigkeit von Arbeit und die Klarstellung der durch das Grundgesetz geforderten Verhaltenspflichten von Arbeitgebern und Tarifvertragsparteien, die zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Erfreulich ist auch, dass das Gesetz Anforderungen an betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit stellt und ein Zertifizierungsverfahren vorsieht. Jedoch sind zu einer Überprüfung nur Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten verpflichtet. Damit werden aber gerade diejenigen Unternehmen nicht in die Pflicht genommen, in denen der größte Teil der Frauen arbeitet.
Diese Einschränkung beruht allerdings auf den Verabredungen im Koalitionsvertrag. Dieser setzt weiterhin nur auf einen individuellen Auskunftsanspruch, mit denen Beschäftigte die Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes einleiten können. Der aktuelle Gesetzentwurf wiederholt daher den im bereits geltenden Recht enthaltenen Fehler: weiterhin wird in kleineren Unternehmen allein der schwächsten Gruppe, nämlich den Diskriminierten selbst, die Initiative für die Herstellung von Lohngerechtigkeit überantwortet.
Es wird sich zeigen, ob durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Stärkung der Rechte und Verpflichtungen der betrieblichen Interessenvertretungen hier doch einige Verbesserungen eintreten.“
Ramona Pisal, Präsidentin des djb: „Es ist unabdingbar, dass dieser Entwurf ohne weitere Abstriche Gesetz wird. Mehr war nach dem Koalitionsvertrag wohl nicht drin. Weniger darf es aber auch nicht sein. Dann wäre kein Gesetz besser als ein Alibigesetz, das die Bezeichnung ,Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit' zu Unrecht trüge.“
Quellen:
Pressemitteilungen der BPW und des djb vom 9.12.2015
Weitere Informationen unter: www.bmfsfj.de

