Schleswig-Holstein: Gesetz zur Sicherung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsministerin Kristin Alheit betonte: „Moderne Gleichstellungspolitik stärkt längst nicht mehr nur Frauen, sondern unterstützt Männer und Frauen vielfältig im Konfliktfeld zwischen Beruf und Familie. Beispielsweise bei der Vereinbarkeit von Arbeit und Beruf, auf dem Karriereweg oder der tariflichen Eingruppierung. Zudem leisten Gleichstellungsbeauftragte extern einen wertvollen Beitrag bei der Gestaltung des kommunalen Zusammenlebens unter Berücksichtigung von Frauenbelangen. Ich möchte, dass eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter im ganzen Land gewährleistet wird.
Mit dem Gesetz stellen wir die bestehende Rechtslage klar und geben Gleichstellung den Stellenwert, den sie verdient. Davon profitieren Angestellte und die öffentliche Verwaltung, die mit starken Gleichstellungsbeauftragten als Arbeitgeberin attraktiver wird“.
Nach geltender Rechtslage, die per Erlass und Gemeindeordnung geregelt ist, besteht für Gemeinden und Ämter mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für die Kreise die Verpflichtung, hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig zu bestellen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht durchgängig umgesetzt wird, sondern hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit deutlich geringeren Stellenanteilen beschäftigt werden – bis hin zu einer 1/3-Stelle oder im Einzelfall sogar noch weniger. Dies führt vielfach dazu, dass der gesetzliche Gleichstellungsauftrag der Kommunen nicht bzw. nur unzureichend umgesetzt werden kann.
Mit dem neuen Gesetz wird klargestellt, dass Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig sind, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt.
Ferner wird mit dem Entwurf verdeutlicht, dass den nach dem kommunalen Verfassungsrecht bestellten Gleichstellungsbeauftragten dieselbe Widerspruchsfrist von zehn Arbeitstagen eingeräumt werden, die Personalräten (nach § 52 Absatz 2 Satz 3 MBG) zur Verfügung steht.
Der Entwurf ist nun in der Verbandsanhörung.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 19.7.2016

