Am 5. Juli 2024 hat der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zugestimmt und somit direkt auf die so. Gehsteigbelästigungen von sog. Abtreibungsgegner*innen reagiert.
1. Hintergrund
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) regelt die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung, insbesondere die Schwangerschaftskonfliktberatung und die Voraussetzungen für eine straflose Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie die vertrauliche Geburt in Deutschland. Die Länder müssen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung sicherstellen und öffentlich fördern (§§ 3, 4 SchKG). Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können. Schwangere haben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) das Recht, sich zur Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym zu informieren und beraten zu lassen. Trifft die Schwangere eine Entscheidung gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft, ist ein von Ärzt*innen vorgenommener Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a des Strafgesetzbuches (StGB) – Schwangerschaft nicht länger als zwölf Wochen – straffrei.

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2. Was sind die Neuerungen?
Ziel der Novellierung ist es, Schwangere und Mitarbeitende entsprechender Einrichtungen vor sogenannten Gehsteigbelästigungen durch Abtreibungsgegner vor Schwangerschaftsberatungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, wirksamer zu schützen (BT-Drucks. 20/10861, S. 1, 2). Durch § 8 Abs. 2, 13 Abs. 3 SchK-E ist es untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen oder Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen Schwanger zu belästigen. Die Vorgaben zu einer Bundesstatistik des Statistischen Bundesamtes wird nun ergänzt um die Versorgungssituation in den Ländern. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht nach § 16 Abs. 3 SchK-E die Zahlen zur Versorgungssituation in den Bundesländern (Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen). So soll Kenntnis über die regionale Verteilung der Versorgungslage in den Flächenländern geschaffen werden.
Dr. Tessa Hillermann
Freiberufliche Referentin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin (Bundesstiftung Gleichstellung)
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