Sexuelle Selbstbestimmung: Schutzlücken werden nicht geschlossen
„Der vorliegende Gesetzentwurf führt eher zu einer Verkomplizierung, als zu einem klaren Signal für sowohl Betroffene als auch (potentielle) Täter, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in Deutschland uneingeschränkt geschützt ist. Deshalb plädieren wir ausdrücklich für ein Gesetz, das für weite Teile der Bevölkerung verständlich ist und aus dem klar hervorgeht, dass eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person eine Straftat ist. Schon heute geht ein großer Teil der deutschen Gesellschaft davon aus, dass diese Übergriffe unter Strafe gestellt sind. Mit dem Paradigmenwechsel würde der Gesetzgeber ein ohnehin gesellschaftlich vorhandenes Rechtsverständnis endlich regeln. Wir wünschen uns außerdem ein Gesetz, das Deutschland mindestens in die Lage versetzt, die Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu ratifizieren“, so Mona Küppers, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Frauenrats.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Frauenrats vom 22.2.2016
Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) äußerte sich zum Gesetzentwurf
Die Einleitung der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf am 22. Dezember 2015 hat der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) erfreut zur Kenntnis genommen. Die nachfolgenden Ereignisse in der Silvesternacht und die daran anschließenden Diskussionen in Fachkreisen und der Gesellschaft haben den guten Ansatz des Entwurfs jedoch überholt.
„Wir brauchen den Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht hin zum lückenlosen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, wie es der djb nicht erst seit 2014 unablässig fordert“, so Präsidentin Ramona Pisal.
„Aber auch tätliche sexualisierte Belästigungen in jeder Form sind strafwürdig. Die bisherige Rechtslage sieht das sogenannte 'Angrapschen' grundsätzlich nicht als sexuelle Handlung, damit bleibt es in der Mehrzahl der Fälle straflos. Derartige sexualisierte (Über-)Griffe, die vor allem Frauen immer wieder erleben, müssen als Straftat angezeigt werden können. Das Rechtsempfinden in der Gesellschaft geht zu Recht weit überwiegend von der Strafbarkeit solcher Handlungen aus. Dies haben die Diskussionen nach den Ereignissen in der Silvesternacht 2015/2016 deutlich gezeigt. Dem muss die Gesetzeslage angepasst und ein Straftatbestand der tätlichen sexualisierten Belästigung in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden.“
Quelle: Pressemitteilung des djb vom 18.2.2016

