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Tarifentgelterhöhungen - Anrechnung auf eine Funktionszulage

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Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Streit darüber zu entscheiden, ob Entgeltsteigerungen aufgrund einer allgemeinen tariflichen Entgelterhöhung auf eine Funktionszulage angerechnet werden konnten, die an die Klägerin nach ihrer Überleitung in den TVöD als sog. außertarifliche persönliche Zulage weitergezahlt wurde.

Es ging dabei um die Auslegung des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).

Prozessergebniss:

Die Klage war unbegründet.

Die zusammenfassende Begründung des BAG lautet:

„ In die der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zu zahlende persönliche Zulage ist die Funktionszulage Schreibdienst nicht eingeflossen. Diese war keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw. Der Anrechnungsausschluss in § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw kommt der Klägerin bereits deshalb – unabhängig davon, ob dessen übrige Voraussetzungen vorliegen – nicht zugute. Die Anrechnung von Tariferhöhungen auf die persönliche Zulage ist auch nicht durch eine gegenüber § 6 TV UmBw günstigere Zusage oder aufgrund einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten ausgeschlossen.“

Orientierungssätze:

  1. Die Funktionszulage Schreibdienst nach der zum 31.12.1983 gekündigten Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, das dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zugestanden hat. Außertariflich gezahlte Zulagen werden von der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw nicht erfasst. Das Anrechnungsverbot des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw gilt deshalb nicht. Allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen können auf die Funktionszulage Schreibdienst angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht einzelvertraglich ausgeschlossen ist.

  2. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw führt nicht zu einer von § 7 Abs. 1 und 2 AGG i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung. Insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit von benachteiligten und begünstigten Personen, die die Grundvoraussetzung auch der mittelbaren Diskriminierung ist. Die Tarifvertragsparteien durften die rechtlichen Unterschiede zwischen einer uneingeschränkt der Vertragsfreiheit unterliegenden außertariflichen Zulage und einer jedenfalls der verschlechternden Disposition der Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich entzogenen tariflich abgesicherten Leistung berücksichtigen.

  3. Hält sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vorbehaltlich einer Anrechnung künftiger Tariferhöhungen für verpflichtet, eine bestimmte Leistung (hier: Funktionszulage Schreibdienst) zu erbringen, so erwerben die betroffenen Arbeitnehmer nicht schon deshalb einen Anspruch auf einen weiteren Bezug der ungekürzten Leistung, weil der Arbeitgeber eine Tariferhöhung nur teilweise anrechnet, ohne dabei den Personalrat zu beteiligen.

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

BAG U.v. 19.4.2012
Az. 6 AZR 578/10

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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