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Auswahlkommissionen

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Sobald mehr als eine Person damit befasst wird, Vorschläge für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eine Stellenbesetzung zu erarbeiten, handelt es sich um eine Auswahlkommission im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Das gilt auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung und von externen Personen. Selbst wenn die Vorbereitung von Besetzungsvorschlägen ganz ausgelagert wird, kommt § 7 Abs. 3 BGleiG zur Anwendung.

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

Männer und Frauen haben gelegentlich recht unterschiedliche Sichtweisen zur Eignung und Befähigung von Personen hinsichtlich der ins Auge gefassten beruflichen Position. Sie gewichten Erfahrungen und Eigenschaften qualifizierter Personen verschieden oder sie setzen, natürlich immer im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, unterschiedliche Schwerpunkte bei der Beurteilung von fachlicher und sozialer Kompetenz.

Dem soll eine geschlechterparitätische Besetzung von Auswahlkommissionen vorbeugen oder für einen Ausgleich sorgen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass unter den Kandidatinnen und Kandidaten überhaupt Frauen sind oder Belange der Frauenförderung betroffen sind. Das BGleiG gilt in jedem Fall für alle Auswahlkommissionen.

§7 Abs. 3 Satz 2 BGleiG lässt Ausnahmen aus triftigen Gründen zu. Das ist aber streng auszulegen, da die Parität regelmäßig durch die Entsendung anderer Personen oder die Vergrößerung oder Verkleinerung der Kommission hergestellt werden kann. Immer ist ein Abweichen von der Vorschrift schriftlich mit den entsprechenden Gründen zu dokumentieren. Die Leitung einer Organisation* hat die volle Beweislast für ein diskriminierungsfreies Verfahren.

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Bildung einer Auswahlkommission, also die konkrete Besetzung, die Aufgabenstellung, das Abweichen von der Parität etc. unterliegt der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 19 Abs. 1 S. 2 BGleiG). Es sind organisatorische Entscheidungen und sie dienen der Vorbereitung von Maßnahmen in Personalangelegenheiten.
Die Gleichstellungsbeauftragte hat weiter das Recht, sich an dem von der Auswahlkommission durchgeführten Teil des Prozesses aktiv zu beteiligen (§ 20 Abs. 3 S. 3 BGleiG). Sie kann daher an allen Sitzungen und Beratungen mit Rederecht teilnehmen, Fragen stellen oder Entscheidungsvorschläge machen.

Ist die Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigtes Mitglied der Kommission, ist die Weisungsfreiheit zu beachten. Ist sie nicht stimmberechtigt, zählt ihre Person nicht bei der Feststellung der Parität mit.

Liebe Kolleginnen, gut und richtig besetzte Auswahlkommissionen sorgen mit dafür, dass weniger überraschende oder dubiose Besetzungsvorschläge aus dem Hut gezaubert werden. Sorgen wir dafür, dass diese Hüte da bleiben, wo sie hingehören: Auf den Köpfen der Gleichstellungsbremsen.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring


* Ich vermeide an solchen Stellen gerne Worte wie „Arbeitgeber“ oder „Dienstherr“. Sie sind schon aus der Vergangenheit, d.h. dem Hintergrund ihres Entstehens rein maskulin und vor allem sehr patriarchalisch geprägt. Auch hier sollten wir gegendert denken und formulieren.

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